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Regelwerk, EU 2017, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1269 der Kommission vom 13. Juli 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/949 - Streichung von Erdnüssen aus den Vereinigten Staaten von Amerika aus der Liste der genehmigten Prüfungen auf Aflatoxine vor der Ausfuhr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 183 vom 14.07.2017 S. 9)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz 1, insbesondere auf Artikel 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/949 der Kommission 2 werden Prüfungen hinsichtlich bestimmter Mykotoxine, die bestimmte Drittländer vor der Ausfuhr bestimmter Lebensmittel durchführen, genehmigt.

(2) Gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 können spezifische Prüfungen von Futtermitteln und Lebensmitteln genehmigt werden, mit denen ein Drittland vor der Ausfuhr in die Europäische Union verifiziert, dass die ausgeführten Produkte den Anforderungen der Union genügen. Eine solche Genehmigung kann einem Drittland nur dann erteilt werden, wenn im Rahmen einer Überprüfung durch die Europäischen Union nachgewiesen wurde, dass die in die Europäische Union ausgeführten Futtermittel oder Lebensmittel den EU-Rechtsvorschriften oder gleichwertigen Vorschriften genügen und dass die in dem Drittland vor der Versendung durchgeführten Kontrollen als ausreichend wirksam und effizient erachtet werden, um die in den EU-Rechtsvorschriften vorgesehenen Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen ganz oder teilweise zu ersetzen. Eine solche Genehmigung unmittelbar vor der Ausfuhr durchgeführter Prüfungen von Erdnüssen auf Aflatoxine durch die Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) wurde von der EU im Jahr 2008 erteilt.

(3) Seit Mitte 2016 ist eine wachsende Zahl von Verstößen in Bezug auf Aflatoxine in Erdnüssen aus den USa festgestellt worden. Die US-Behörden wurden davon unterrichtet und sagten Abhilfe zu. Es ist jedoch festzustellen, dass sich die Situation nicht gebessert hat.

(4) Es kann mithin der Schluss gezogen werden, dass die Bedingungen, die der Genehmigung der vor der Ausfuhr durchgeführten Kontrollen zugrunde lagen, nicht mehr erfüllt werden und es angezeigt ist, Erdnüsse aus den USa aus der Liste genehmigter vor der Ausfuhr durchgeführter Prüfungen zu streichen. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/949 sollte entsprechend geändert werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/949 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juli 2017

1) ABl. Nr. L 165 vom 30.04.2004 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/949 der Kommission vom 19. Juni 2015 zur Genehmigung der Prüfungen hinsichtlich bestimmter Mykotoxine, die bestimmte Drittländer vor der Ausfuhr bestimmter Lebensmittel durchführen (ABl. Nr. L 156 vom 20.06.2015 S. 2).

.

Anhang

In Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/949 wird der folgende Eintrag gestrichen:

Lebensmittel KN-Code TARIC-Unterposition Ursprungsland Mykotoxin Häufigkeit der Untersuchungen (%) bei der Einfuhr
  • "Erdnüsse, in der Schale
  • 1202 41 00
Vereinigte Staaten von Amerika Aflatoxine < 1"
  • Erdnüsse, geschält
  • 1202 42 00
  • Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht
  • 2008 11 91; 2008 11 96; 2008 11 98


ENDE

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