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Regelwerk, EU 2017, Biotechnologie/Gesundheitswesen/Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1207 der Kommission vom 4. Juli 2017 zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte MON 810 (MON-ØØ81Ø-6) gewonnenen Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4453)
(Nur der niederländische und der französische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 173 vom 06.07.2017 S. 18 A;
Beschl. (EU) 2019/1579 - ABl. L 244 vom 24.09.2019 S. 8 A ;
Beschl. (EU) 2021/184 - ABl. L 55 vom 16.02.2021 S. 4)



Hinweis: s. Liste - über die Zulassung/Erneuerung des Inverkehrbringens von ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 11. und 18. April 2007 beantragte das Unternehmen Monsanto Europe S.A. gemäß den Artikeln 11 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 bei der Kommission erstens die Erneuerung der Zulassung von bereits existierenden aus der Maissorte MON 810 gewonnenen Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, zweitens die Erneuerung der Zulassung von Futtermitteln, die die Maissorte MON 810 enthalten oder aus ihr bestehen, sowie drittens die Erneuerung der Zulassung der Maissorte MON810 in Erzeugnissen, die aus ihr bestehen oder sie enthalten, für andere Verwendungen - ausgenommen als Lebens- oder Futtermittel - die bei allen anderen Maissorten zugelassen sind, einschließlich zum Anbau. Nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 wurden diese Erzeugnisse der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung gemeldet und in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel aufgenommen.

(2) Mit Schreiben vom 9. März 2016 ersuchte das Unternehmen Monsanto Europe S.A. die Kommission, den Teil des Antrags über den Anbau getrennt vom übrigen Antrag zu beurteilen. Daher erstreckt sich dieser Beschluss nicht auf für den Anbau bestimmtes Saatgut der Maissorte MON 810.

(3) Das Inverkehrbringen von aus der Maissorte MON 810 gewonnenem Pollen wurde mit dem Durchführungsbeschluss 2013/649/EU der Kommission 2 zugelassen und wird daher nicht von diesem Beschluss abgedeckt.

(4) Am 30. Juni 2009 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "EFSA") gemäß den Artikeln 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eine befürwortende Stellungnahme ab (aktualisiert am 30. Juli 2009). Darin zog sie den Schluss, dass genetisch veränderter Mais der Sorte MON 810 laut der Beschreibung im Antrag genauso sicher ist wie das entsprechende nicht genetisch veränderte Erzeugnis, was mögliche schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier betrifft, und hielt es unter Berücksichtigung der vorgesehenen Verwendungszwecke für unwahrscheinlich, dass er schädliche Auswirkungen auf die Umwelt hat 3.

(5) Die EFSa hat in ihrer Stellungnahme alle spezifischen Fragen und Bedenken der Mitgliedstaaten berücksichtigt, die im Rahmen der Konsultation der zuständigen nationalen Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgebracht worden waren.

(6) In Anbetracht dieser Erwägungen sollte die Zulassung für aus der Maissorte MON 810 gewonnene Lebensmittel und Lebensmittelzutaten mit Ausnahme von Pollen, für Futtermittel, die die Maissorte MON 810 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, sowie für die Maissorte MON 810 in Erzeugnissen, die aus ihr bestehen oder sie enthalten, für andere Verwendungen - ausgenommen als Lebensmittel oder Futtermittel - außer zum Anbau, erneuert werden.

(7) Der genetisch veränderten Maissorte MON 810 wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission 4 im Rahmen der ursprünglichen Zulassung der Maissorte MON 810 ein spezifischer Erkennungsmarker zugewiesen. Dieser spezifische Erkennungsmarker sollte weiterhin verwendet werden.

(8) Nach der Stellungnahme der EFSa scheinen keine über die in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25

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