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Regelwerk, EU 2017, Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1196 der Kommission vom 3. Juli 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4432)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 172 vom 05.07.2017 S. 16)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 3, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission 4 sind tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten festgelegt. Zu diesen Maßnahmen zählen Verbote der Versendung von lebenden Schweinen, Schweinefleisch, Schweinefleischzubereitungen, Schweinefleischerzeugnissen und allen anderen Erzeugnissen, die aus Schweinefleisch bestehen oder solches enthalten, aus bestimmten Gebieten der betroffenen Mitgliedstaaten.

(2) Artikel 6 der Richtlinie 2002/60/EG des Rates 5 gilt für Betriebe mit unterschiedlichen Produktionseinheiten und erlaubt die Anwendung von Ausnahmeregelungen in Bezug auf unterschiedliche Risikograde, die von der zuständigen Behörde anerkannt werden können. Dies sollte sich in den in Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU festgelegten Ausnahmeregelungen widerspiegeln.

(3) Die Verbringung lebender Schweine zur unmittelbaren Schlachtung birgt weniger Risiken als andere Arten der Verbringung lebender Schweine, sofern Maßnahmen zur Risikominderung angewandt werden. Eine Maßnahme zur Risikominderung könnte darin bestehen, dass die Schlachtung von Schweinen, die aus den Gebieten in Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU stammen, erst am Ende eines Schlachttages erfolgt, an dem nachfolgend keine weiteren Schweine geschlachtet werden. Dies sollte sich in den Ausnahmen von dem Verbot der Versendung von Sendungen mit lebenden Schweinen zur unmittelbaren Schlachtung gemäß Artikel 4 des genannten Durchführungsbeschlusses widerspiegeln.

(4) In Artikel 3 der Richtlinie 2002/99/EG ist festgelegt, dass Erzeugnisse tierischen Ursprungs von Tieren stammen müssen, die nicht in Betrieben, Gebieten oder Gebietsteilen gehalten wurden, die aufgrund der Vorschriften gemäß Anhang I der genannten Richtlinie aus tierseuchenrechtlichen Gründen gesperrt sind, einschließlich der Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest gemäß der Richtlinie 2002/60/EG. Demzufolge sind Schlachthöfe sowie Zerlegungs- und Fleischverarbeitungsbetriebe, die sich in den Schutz- und Überwachungszonen gemäß der Richtlinie 2002/60/EG befinden, bei der Herstellung, Verarbeitung und beim Vertrieb von Schweinefleisch, Schweinefleischzubereitungen, Schweinefleischerzeugnissen und allen anderen Erzeugnissen, die aus Schweinefleisch bestehen oder solches enthalten, eingeschränkt. In Anbetracht des vernachlässigbaren Risikos sollte eine Ausnahmeregelung für die Schlachthöfe sowie Zerlegungs- und Fleischverarbeitungsbetriebe, die sich in den Schutz- und Überwachungszonen befinden, erlassen werden, sofern die Erzeugnisse unter besonderen Bedingungen in Betrieben hergestellt, gelagert und verarbeitet worden sind, die sich in Gebieten befinden, die in den Teilen I, II oder III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt sind.

(5) Die bestehenden Maßnahmen für die Versendung von lebenden Schweinen aus den Gebieten im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU in andere Mitgliedstaaten und in Drittstaaten müssen überprüft werden, da die Seuche in den Gebieten, die in Teil I des genannten Anhangs aufgeführt sind, nicht aufgetreten ist. Um die Nachhaltigkeit der Maßnahmen zu gewährleisten, sollte eine angemessene Lockerung nur bei Schweinen vorgesehen werden, die von einem Gebiet in Teil I des genannten Anhangs in andere Haltungsbetriebe in einem in Teil I des genannten Anhangs aufgeführten Gebiet verbracht werden, sofern die anderen Maßnahmen zur Risikominderung in Kraft bleiben.

(6) Die Risiken aufgrund des Transports von lebenden Wildschweinen aus den im Anhang

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