Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2017, Allgemeines - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1158 der Kommission vom 29. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Verfahren und Formen des Informationsaustauschs der zuständigen Behörden mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 33 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 167 vom 30.06.2017 S. 22)



Hinweis: Liste - zur Ergänzung/Festlegung ... der VO 596/2014

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 33 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es ist angemessen, gemeinsame Verfahren und Formen dafür festzulegen, wie die zuständigen Behörden der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) die in Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Informationen über Ermittlungen, Sanktionen und anderen Maßnahmen übermitteln sollen.

(2) Um die Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden und der ESMa zu erleichtern und unnötige Verzögerungen oder das Fehlschlagen von Übermittlungen zu vermeiden, sollte jede zuständige Behörde eine spezielle Kontaktstelle für die Übermittlung der erforderlichen Informationen benennen.

(3) Damit gewährleistet ist, dass alle erforderlichen Informationen über die Sanktionen und Maßnahmen der zuständigen Behörden von der ESMa korrekt erkannt und registriert werden, sollten die zuständigen Behörden detaillierte und harmonisierte Informationen übermitteln und hierfür spezielle Formulare verwenden.

(4) Die der ESMa zu übermittelnden Informationen über Ermittlungen sollten konsistent und vergleichbar sein, damit zum Ausdruck kommt, welche Ermittlungstätigkeit im Rahmen der Marktmissbrauchsverordnung in einem bestimmten Jahr tatsächlich stattgefunden hat. Die Information sollte also nur diejenigen Ermittlungen beinhalten, an denen die zuständigen Behörden im Berichtszeitraum gearbeitet haben.

(5) Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der ESMa vorgelegt wurde.

(6) Die ESMa hat weder offene öffentliche Konsultationen zu dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, durchgeführt, noch analysiert, welche Kosten und Nutzeneffekte durch die Einführung der Standardformulare und -verfahren für die zuständigen Behörden entstehen könnten, denn da sich der Entwurf technischer Durchführungsstandards lediglich an die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, nicht aber an die Marktteilnehmer richtet, wäre dies vom Anwendungskreis und von den Auswirkungen her unverhältnismäßig gewesen.

(7) Die ESMa hat die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingesetzten Interessengruppe "Wertpapiere und Wertpapiermärkte" eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Begriffsbestimmung

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck "elektronische Mittel" elektronische Geräte für die Verarbeitung (einschließlich der digitalen Komprimierung), Speicherung und Übertragung von Daten über Kabel, Funk, optische Technologien oder andere elektromagnetische Verfahren.

Artikel 2 Kontaktstellen

(1) Jede zuständige Behörde benennt eine einzige Kontaktstelle für die Übermittlung der in Artikel 3 genannten Informationen und für die Kommunikation über alle Fragen in Zusammenhang mit der Übermittlung dieser Informationen.

(2) Die zuständigen Behörden melden die gemäß Absatz 1 benannten Kontaktstellen an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA).

(3) Die ESMa benennt eine einzige Kontaktstelle für den Empfang der in den Artikeln 3 und 4 genannten Informationen und für die Kommunikation über alle Fragen im Zusammenhang mit dem Empfang dieser Informationen.

(4) Die ESMa gibt die in Absatz 2 genannte Kontaktstelle auf ihrer Website bekannt.

Artikel 3 Jährliche Übermittlung aggregierter Informationen

(1) Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMa die in Artikel 33 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Informationen unter Verwendung des in Anhang I der vorliegenden Verordnung enthaltenen Formulars.

(2) Die in Absatz 1 genannten Daten werden der ESMa alljährlich spätestens am 31. März übermittelt und umfassen alle Untersuchungen, Sanktionen und Maßnahmen, die im vorangehenden Kalenderjahr durchgeführt bzw. verhängt wurden.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion