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Regelwerk, EU 2017, Biotechnologie/Gesundheitswesen - EU Bund

Empfehlung (EU) 2017/1140 der Kommission vom 23. Juni 2017 zu personenbezogenen Daten, die über das gemäß dem Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Frühwarn- und Reaktionssystem für die Zwecke der Koordinierung von Maßnahmen zur Ermittlung von Kontaktpersonen im Zusammenhang mit schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren ausgetauscht werden dürfen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4197)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 164 vom 27.06.2017 S. 65)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1 wurde ein Frühwarn- und Reaktionssystem (Early Warning and Response System - im Folgenden "EWRS") als ständiges Kommunikationsnetzwerk zwischen der Kommission und den für öffentliche Gesundheit zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten geschaffen, um bestimmte Kategorien von übertragbaren Krankheiten zu verhüten und zu kontrollieren. Die Verfahren für die Funktionsweise des EWRS wurden in der Entscheidung 2000/57/EG der Kommission 2 festgelegt.

(2) Die Entscheidung 2119/98/EG wurde durch den Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3 aufgehoben und ersetzt. Mit dem neuen Beschluss wurde das EWRS umgestaltet. Darin wurde auch die Reichweite des ständigen Kommunikationsnetzwerkes auf andere Arten biologischer Gefahren und auf andere Kategorien schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren, einschließlich Bedrohungen chemischen, umweltbedingten oder unbekannten Ursprungs, ausgeweitet. Darüber hinaus sind in dem Beschluss Bestimmungen über die epidemiologische Überwachung, Beobachtung, frühzeitige Meldung und Bekämpfung schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren festgelegt.

(3) Die Entscheidung Nr. 2000/57/EG wurde durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/253 der Kommission 4 aufgehoben und ersetzt.

(4) Gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe i des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU umfassen die über das EWRS zu übermittelnden Warnmeldungen zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren Daten, die für die Zwecke der Ermittlung sowohl von infizierten als auch von möglicherweise gefährdeten Personen notwendig sind (im Folgenden "Daten für die Ermittlung von Kontaktpersonen"). Gemäß Artikel 16 Absatz 9 Buchstabe b des genannten Beschlusses und um die Effektivität und die wirksame Nutzung solcher Warnmeldungen zu gewährleisten, ist es angebracht, eine indikative Liste personenbezogener Daten zu empfehlen, die von den zuständigen EWRS-Behörden weitergegeben werden dürfen.

(5) Der Austausch personenbezogener Daten über das EWRS sollte im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 erfolgen. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten, darunter auch Gesundheitsdaten, ist gemäß der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 grundsätzlich ausgeschlossen; zulässig ist sie dann, wenn sie gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 95/46/EG und gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person notwendig ist und wenn sie gemäß Artikel 8 Absatz 4 bzw. Artikel 10 Absatz 4 der genannten Rechtsakte vorbehaltlich angemessener Garantien aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses in Rechtsakten der Union oder der Mitgliedstaaten vorgesehen ist.

(6) Nur die personenbezogenen Daten, die für die vorstehend genannten Zwecke im Einzelfall erforderlich sind, sollten über das EWRS ausgetauscht werden; diese Empfehlung sollte keine Genehmigung darstellen, alle in der Empfehlung behandelten Arten personenbezogener Daten auszutauschen.

(7) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 angehört und hat am 24. August 2015 eine Stellungnahme (C-2015-0629) abgegeben

- hat folgende Empfehlung abgegeben:

  1. Der Anhang dieser Empfehlung enthält eine indikative Liste personenbezogener Daten, die für die Zwecke der Koordinierung von Maßnahmen zur Ermittlung von Kontaktpersonen ausgetauscht werden dürfen.
  2. Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. Juni 2017

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