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Regelwerk, EU 2017, Allgemeines - EU Bund

Verordnung (EU) 2017/1133 des Rates vom 20. Juni 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

(ABl. Nr. L 164 vom 27.06.2017 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten Waren, die in der Union nur in unzureichendem Maße hergestellt werden, zu gewährleisten und Marktstörungen bei bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und gewerblichen Waren zu vermeiden, wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates 1 autonome Zollkontingente für diese Waren eröffnet. Unter diese Zollkontingente fallende Waren können zu ermäßigten Zollsätzen oder zum Nullsatz in die Union eingeführt werden. Aus diesen Gründen ist es erforderlich, mit Wirkung vom 1. Juli 2017 für sieben neue Waren Zollkontingente in angemessener Größe zum Nullsatz zu eröffnen.

(2) Im Fall von fünf weiteren Waren sollte im Interesse der Wirtschaftsbeteiligten und der Union die Zollkontingentsmenge erhöht werden.

(3) Darüber hinaus sollte für eine Ware die Zollkontingentsmenge nur für die zweite Hälfte des Jahres 2017 erhöht werden, während bei dem für diese Ware bereits bestehenden Zollkontingent das Enddatum der 31. Dezember 2017 sein sollte.

(4) Die Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Da die mit der vorliegenden Verordnung geänderten Zollkontingente ab dem 1. Juli 2017 gelten müssen, sollte die vorliegende Verordnung so schnell wie möglich in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 wird wie folgt geändert:

1. Die Zeilen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2828, 09.2842, 09.2844, 09.2846, 09.2848, 09.2850, 09.2868 und 09.2870 in Anhang I der vorliegenden Verordnung werden in der Reihenfolge der KN-Codes in der zweiten Spalte der Tabelle in den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 eingefügt;

2. die Zeilen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2629, 09.2658, 09.2668, 09.2669, 09.2687 und 09.2860 erhalten die Fassung der entsprechenden Zeilen in Anhang II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 20. Juni 2017.

1) Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 7/2010 (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 319).

.

Anhang I


Laufende Nr. KN Code TARIC Warenbezeichnung Kontingentszeitraum Kontingentsmengee Kontingentszollsatz (%)
"09.2828 2712 20 90 Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT 1.7-31.12 60.000 Tonnen 0 %
09.2842 2932 12 00 2-Furaldehyd (Furfural) 1.7-31.12 5.000 Tonnen 0 %
09.2844 ex 3824 99 92 71 Gemische mit einem Gehalt von:
  • 60 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 90 GHT 2-Chlorpropen (CAS RN 557-98-2),
  • 8 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 14 GHT (Z)-1-Chlorpropen (CAS RN 16136-84-8),
  • 5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 23 GHT 2-Chlorpropan (CAS RN 75-29-6),
  • nicht mehr als 6 GHT 3-Chlorpropen (CAS RN 107-05-1) und
  • nicht mehr als 1 GHT Ethylchlorid (CAS RN 75-00-3)
1.7-31.12 3.000 Tonnen 0 %
09.2846 ex 3907 40 00 25 Polymerblend aus Polycarbonat und Poly(methylmethacrylat) mit einem Polycarbonatanteil von 98,5 GHT oder mehr, in Form von Pellets oder Granulat, mit einer Lichttransmission von 88,5 GHT oder mehr, gemessen an einem Probenkörper mit 4,0 mm Wandstärke bei einer Wellenlänge von λ = 400 nm (nach ISO 13468-2) 1.7-31.12 800 Tonnen 0 %
09.2848 ex 5505 10 10 10 Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff) aus Nylon oder anderen Polyamiden (PA6 und PA66) 1.7-31.12 5.000 Tonnen 0 %
09.2870 ex 7019 40 00 60 Gewebe aus E-Glasfilamenten mit
  • einem Gewicht von 20 g/m2

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