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Regelwerk, EU 2017, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1111 der Kommission vom 22. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards zu den Verfahren und Formularen für die Übermittlung von Informationen über Sanktionen und Maßnahmen im Einklang mit der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 162 vom 23.06.2017 S. 14)



Liste -zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU 1, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es ist angemessen, gemeinsame Verfahren und Formulare festzulegen, die von den zuständigen Behörden zur Übermittlung von Informationen über die in Artikel 71 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Sanktionen und andere Maßnahmen an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) verwendet werden.

(2) Um die Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden und der ESMa zu erleichtern und unnötige Verzögerungen oder das Fehlschlagen von Übermittlungen zu vermeiden, sollte jede zuständige Behörde eine spezielle Kontaktstelle für die Übermittlung von Informationen über Sanktionen und Maßnahmen benennen.

(3) Damit gewährleistet ist, dass alle erforderlichen Informationen über die Sanktionen und Maßnahmen der zuständigen Behörden von der ESMa korrekt erkannt und registriert werden, sollten die zuständigen Behörden detaillierte und harmonisierte Informationen übermitteln und hierfür spezielle Formulare verwenden.

(4) Damit der von der ESMa im Einklang mit Artikel 71 der Richtlinie 2014/65/EU veröffentlichte Jahresbericht aussagekräftige Informationen über Sanktionen und Maßnahmen enthält, sollten die zuständigen Behörden die Informationen unter Verwendung spezifischer Formulare melden, in denen klar angegeben wird, gegen welche Bestimmungen der Richtlinie 2014/65/EU in ihrer in nationales Recht umgesetzten Form verstoßen wurde.

(5) Aus Gründen der Konsistenz und im Interesse reibungslos funktionierender Finanzmärkte sollten die in dieser Verordnung niedergelegten Bestimmungen und die damit zusammenhängenden nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU vom selben Tag an gelten.

(6) Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, den die ESMa der Kommission vorgelegt hat.

(7) Die ESMa hat weder offene öffentliche Konsultationen zu dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, durchgeführt, noch analysiert, welche Kosten und Nutzeneffekte durch die Einführung der Standardformulare und -verfahren für die zuständigen Behörden entstehen könnten, denn da sich der Entwurf technischer Durchführungsstandards lediglich an die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, nicht aber an die Marktteilnehmer richtet, wäre dies vom Anwendungskreis und von den Auswirkungen her unverhältnismäßig gewesen.

(8) Die ESMa hat die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Kontaktstellen

(1) Jede zuständige Behörde benennt eine einzige Kontaktstelle für die Kommunikation über alle Fragen in Zusammenhang mit der Übermittlung der Informationen gemäß den Artikeln 2 bis 6.

Die zuständigen Behörden melden die gemäß Absatz 1 benannten Kontaktstellen an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA).

(2) Die ESMa benennt eine einzige Kontaktstelle für den Empfang der in Absatz 1 genannten Informationen.

(3) Die ESMa gibt die in Absatz 2 genannte Kontaktstelle auf ihrer Website bekannt.

Artikel 2 Meldeverfahren und -formulare

(1) Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMa die in Artikel 71 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 71 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Informationen unter Nutzung der Schnittstellen des IT-Systems, das von der ESMa für den Empfang, die Speicherung, die Veröffentlichung und den Austausch dieser Informationen eingerichtet wurde.

(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen werden der ESMa in einem Meldebericht in dem in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten Format übermittelt.

Artikel 3 Ungültigkeitserklärung und Aktualisierung der Berichte

(1) Beabsichtigt eine zuständige Behörde, einen bestehenden Meldebericht, den sie der ESMa im Einklang mit Artikel 2

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