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Regelwerk, EU 2017, Allgemeines - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1105 der Kommission vom 12. Juni 2017 zur Festlegung der in der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates über Insolvenzverfahren genannten Formulare

(ABl. Nr. L 160 vom 22.06.2017 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren 1, insbesondere auf Artikel 88,

nach Anhörung des mit Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 eingesetzten Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Anwendung der Verordnung (EU) 2015/848 sollten mehrere Formulare festgelegt werden.

(2) Nach Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts haben sich Irland und das Vereinigte Königreich an der Annahme der Verordnung (EU) 2015/848 beteiligt. Daher beteiligen sich Irland und das Vereinigte Königreich auch an der Annahme der vorliegenden Verordnung.

(3) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks hat sich Dänemark nicht an der Annahme der Verordnung (EU) 2015/848 beteiligt. Daher beteiligt sich Dänemark auch nicht an der Annahme der vorliegenden Verordnung

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

  1. Das in Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/848 genannte Standardmitteilungsformular, mithilfe dessen die bekannten ausländischen Gläubiger von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu unterrichten sind, ist in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt.
  2. Das in Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 genannte Standardformular für die Forderungsanmeldung, mithilfe dessen ausländische Gläubiger Forderungen anmelden können, ist in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegt.
  3. Das in Artikel 64 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 genannte Standardformular, mithilfe dessen für Mitglieder einer Gruppe bestellte Verwalter in Gruppen-Koordinationsverfahren Einwände erheben können, ist in Anhang III der vorliegenden Verordnung festgelegt.
  4. Das in Artikel 27 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 genannte Standardformular, mithilfe dessen individuelle Auskunftsanfragen in elektronischer Form über das Europäische Justizportal zu übermitteln sind, ist in Anhang IV der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 26. Juni 2017 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 12. Juni 2017

1) ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 19.

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Anhang I

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Anhang II

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Anhang III

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Anhang IV

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ENDE

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