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Regelwerk, EU 2017, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1013 der Kommission vom 30. März 2017 über das in Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Berichtsmuster

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 1927)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 153 vom 16.06.2017 S. 28)



Neufassung -Ersetzt Entsch. 2009/810/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85/EWG und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 2,

nach Stellungnahme des gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85/EWG des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr 2 eingesetzten Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannte Berichtsmuster sollte das Mittel sein, mit dem die Mitgliedstaaten der Kommission alle zwei Jahre die Informationen vorlegen, die sie zur Erstellung eines Berichts über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und die Entwicklungen in den unter diese Rechtsakte fallenden Bereichen benötigt.

(2) Das durch die Entscheidung 2009/810/EG der Kommission 3 festgelegte Berichtsmuster sollte aufgehoben und ein neuer Beschluss angenommen werden, um unter anderem den Entwicklungen in der Union seit der Annahme dieser Entscheidung, beispielsweise dem Beitritt Kroatiens, und den neuen Vorschriften zu Lenk- und Ruhezeiten Rechnung zu tragen.

(3) Die Berichtspflichten, die durch die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und die Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 über Mindestbedingungen für ihre Durchführung festgelegt wurden, betreffen insbesondere Informationen über nationale Abweichungen, die die Mitgliedstaaten nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gewähren, und genauere Angaben zu Kontrollen an Fahrzeugen.

(4) Die Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 ergänzt die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zu Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten.

(5) Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2002/15/EG müssen die Mitgliedstaaten alle zwei Jahre Bericht über die Durchführung der Richtlinie erstatten. Dieser Zweijahreszeitraum fällt mit dem in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 festgelegten Zeitraum zusammen. Im Interesse der Verringerung des Verwaltungsaufwands und der wirksamen Beobachtung der Auswirkungen von Unionsvorschriften auf diesem Gebiet ist es daher angezeigt, die Einbeziehung dieser Informationen im Berichtsmuster vorzusehen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Bericht gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 wird entsprechend dem Berichtsmuster im Anhang dieses Beschlusses erstellt.

Artikel 2

(1) Entscheidung 2009/810/EG wird aufgehoben.

(2) Bezugnahmen auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. März 2017

1) ABl. Nr. L 102 vom 11.04.2006 S. 1.

2) ABl. Nr. L 60 vom 28.02.2014 S. 1.

3) Entscheidung 2009/810/EG der Kommission vom 22. September 2008 über das in Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Berichtsmuster (ABl. Nr. L 289 vom 05.11.2009 S. 9).

4) Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85

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