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Regelwerk, EU 2017, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2017/988 der Kommission vom 6. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für Standardformulare, Muster und Verfahren für die Zusammenarbeit in Bezug auf Handelsplätze, deren Geschäfte in einem Aufnahmemitgliedstaat von wesentlicher Bedeutung sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 149 vom 13.06.2017 S. 3)



Liste -zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU 1, insbesondere auf Artikel 79 Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Damit die zuständigen Behörden der Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten ihre in der Richtlinie 2014/65/EU festgelegten Aufgaben in Bezug auf die Geschäfte eines Handelsplatzes, die im Aufnahmemitgliedstaat wesentliche Bedeutung erlangt haben, effizient wahrnehmen können, ist es wichtig, die Zusammenarbeit zwischen diesen Behörden zu erleichtern und ihnen zu diesem Zweck Standardformulare, Muster und Verfahren bereitzustellen, die angemessene Vorkehrungen für die Zusammenarbeit ermöglichen.

(2) Die zuständigen Behörden sollten ihre Vorkehrungen für die Zusammenarbeit auf standardisierte Formulare, Muster und Verfahren stützen, diese im Rahmen bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen aber an die Umstände des Einzelfalls anpassen dürfen, um eine wirksame aufsichtliche Zusammenarbeit zu ermöglichen.

(3) Die zuständigen Behörden der Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten sollten für die Übermittlung und Bearbeitung von Ersuchen um Zusammenarbeit, für den kontinuierlichen Austausch von Informationen, für Beratung und für die Bereitstellung von Amtshilfe unbeschadet jeglicher anderer Formen der Zusammenarbeit, auf die sich diese zuständigen Behörden - beispielsweise in Form einer koordinierten Beschlussfassung - verständigen, standardisierte Verfahren nutzen.

(4) Die Vorkehrungen für die Zusammenarbeit sollten sich in der Regel auf in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/589 der Kommission 2 festgelegte Modalitäten stützen. Um die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats im Falle, dass sich Auswirkungen auf die Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz in dessen Hoheitsgebiet stärker niederschlagen, intensiver einzubeziehen, sollten Standardformulare, Muster und Verfahren festgelegt werden, die eine Anpassung dieser Vorkehrungen ermöglichen.

(5) Die Vorkehrungen für die Zusammenarbeit sollten auf bewährten Verfahren aufbauen und insbesondere auf den Grundsätzen beruhen, die in den Leitlinien für Kooperationsvereinbarungen und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden sowie zwischen den zuständigen Behörden und der ESMa (Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) 3 und in dem verbundenen Multilateral Memorandum of Understanding on Cooperation Arrangements and Exchange of Information 4 festgelegt sind, um zu gewährleisten, dass alle für eine effiziente Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden relevanten Bereiche berücksichtigt werden und die von den zuständigen Behörden und der ESMa erworbene Expertise für eine nahtlose grenzübergreifende Zusammenarbeit genutzt wird.

(6) Da der Grad der aufsichtlichen Zusammenarbeit von der Art und dem Umfang der Veränderungen und Entwicklungen bei den Geschäften oder der Struktur der betreffenden Handelsplätze abhängt, ist es angebracht, eine bestimmte Mindestanzahl von Ereignissen festzulegen, bei deren Eintritt die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats auf der Grundlage von Standardformularen, Mustern und Verfahren angemessene Vorkehrungen für die Zusammenarbeit treffen.

(7) Wenn die zuständigen Behörden um Amtshilfe in Form der Einholung einer Erklärung, der Einleitung einer Ermittlung oder der Durchführung von Inspektionen vor Ort ersuchen, sollten sie klar und deutlich erläutern, weshalb sie diese Amtshilfe zur Erfüllung ihrer Pflichten benötigen.

(8) Um die Beteiligung aller relevanten zuständigen Behörden zu ermöglichen, sollten zusätzliche zuständige Behörden die Möglichkeit haben, einer bestehenden Kooperationsvereinbarung beizutreten, wenn der Handelsplatz, für den diese Vereinbarung geschlossen wurde, im Zuge seiner geschäftlichen Entwicklung in diesem zusätzlichen Aufnahmemitgliedstaat wesentliche Bedeutung erhält.

(9) Entsteht unter außerordentlichen Umständen dringender Handlungsbedarf, um den Verpflichtungen im Rahmen der Richtlinie 2014/65/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 5

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