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Regelwerk, EU 2017, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2017/981 der Kommission vom 7. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Standardformulare, Muster und Verfahren zur Konsultation anderer zuständiger Behörden vor einer Zulassung gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 148 vom 10.06.2017 S. 16)



Liste -zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU 1, insbesondere auf Artikel 84 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 84 der Richtlinie 2014/65/EU müssen vor Erteilung einer Zulassung gemäß Artikel 7 dieser Richtlinie die zuständigen Behörden konsultiert werden. Für diese Konsultation sieht die Richtlinie 2014/65/EU auch die Festlegung von Standardformularen, Mustertexten und Verfahren vor.

(2) Um die Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden zu erleichtern, sollten diese speziell für die Kommunikation vor Erteilung einer Zulassung eine eigene Kontaktstelle benennen.

(3) Damit gewährleistet ist, dass die zuständigen Behörden einander vor Erteilung einer Zulassung wirksam und zügig konsultieren können, sollten Verfahren für Konsultationsersuchen, Eingangsbestätigungen und Antworten auf Konsultationsersuchen festgelegt werden.

(4) Die Standardformulare, Muster und Verfahren sollten es ermöglichen, die Vertraulichkeit der ausgetauschten und übermittelten Informationen gemäß der Richtlinie 2014/65/EU zu gewährleisten und die Bestimmungen des Unionsrechts über die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Übermittlung solcher Daten einzuhalten.

(5) Aus Kohärenzgründen und um das reibungslose Funktionieren der Finanzmärkte sicherzustellen, sollten die in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen und die zugehörigen nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU ab demselben Zeitpunkt gelten.

(6) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.

(7) Die ESMa hat zu diesem Entwurf weder offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, noch die mit einer Einführung der Standardformulare und -verfahren für die zuständigen Behörden möglicherweise verbundenen Kosten und Vorteile analysiert; dies wäre mit Blick auf den Anwendungskreis und die Auswirkungen unverhältnismäßig gewesen, da die Adressaten des Entwurfs technischer Durchführungsstandards nur die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten wären, und nicht die Marktteilnehmer.

(8) Die ESMa hat die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Kontaktstellen

(1) Die zuständigen Behörden benennen für die Kommunikation im Rahmen dieser Verordnung Kontaktstellen und veröffentlichen Angaben zu diesen Kontaktstellen auf ihren Websites.

(2) Die zuständigen Behörden geben die Angaben zu ihren Kontaktstellen an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) weiter. Die ESMa führt für die zuständigen Behörden eine aktuelle Liste der Kontaktstellen und veröffentlicht sie auf ihrer Website.

Artikel 2 Konsultationsersuchen

(1) Die ersuchende zuständige Behörde übermittelt der Kontaktstelle der zu konsultierenden zuständigen Behörde das Konsultationsersuchen in Papierform oder elektronischer Form.

(2) Zu diesem Zweck verwendet sie das Formular in Anhang I. Die ersuchende zuständige Behörde kann dem Konsultationsersuchen alle Dokumente und Begleitunterlagen beifügen, die sie für das Ersuchen als notwendig erachtet.

Artikel 3 Eingangsbestätigung

Die zuständige Behörde, bei der das Konsultationsersuchen eingeht, übermittelt der Kontaktstelle der ersuchenden zuständigen Behörde innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt des Konsultationsuntersuchens eine Eingangsbestätigung und verwendet hierfür das Formular in Anhang II.

Artikel 4 Antwort auf ein Konsultationsersuchen

(1) Die zuständige Behörde, bei der das Ersuchen eingeht, übermittelt ihre Antwort in Papierform oder elektronischer Form. Die Antwort ist an die Kontaktstelle der ersuchenden zuständigen Behörde zu richten, sofern von dieser Behörde nichts anderes bestimmt wurde.

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