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Regelwerk, EU 2017, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2017/980 der Kommission vom 7. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Standardformulare, Muster und Verfahren für die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden bei der Überwachung, den Überprüfungen vor Ort und den Ermittlungen und für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 148 vom 10.06.2017 S. 3)



Liste -zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU 1, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 4 und Artikel 81 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2014/65/EU schreibt Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden vor. Im Rahmen dieses Verfahrens kann eine zuständige Behörde die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats um Zusammenarbeit bei einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung ersuchen.

(2) Um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden für die Zwecke der Richtlinie 2014/65/EU effizient und fristgerecht zusammenarbeiten und Informationen austauschen und einander in vollem Umfang Amtshilfe leisten können, ist es erforderlich, Verfahren sowie Muster und Formulare festzulegen, die von den zuständigen Behörden für diese Zusammenarbeit und diesen Informationsaustausch zu verwenden sind, darunter auch für die Einreichung von Ersuchen auf Zusammenarbeit oder Informationsaustausch, für Eingangsbestätigungen und für die Antworten auf diese Ersuchen.

(3) Damit die ersuchten Behörden die Ersuchen auf Zusammenarbeit oder Informationsaustausch effizient und zügig bearbeiten können, sollte in jedem Ersuchen der Grund für das Ersuchen auf Zusammenarbeit oder Informationsaustausch klar genannt werden. Die Verfahren für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch sollten sich nicht auf die Verwendung von Mustertexten und Formularen für Ersuchen auf Zusammenarbeit oder Informationsaustausch und für die Antworten auf solche Ersuchen beschränken, sondern über den ganzen Prozess hinweg die Kommunikation, Konsultation und Interaktion zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde ermöglichen und erleichtern.

(4) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

(5) Aus Gründen der Kohärenz und zur Gewährleistung reibungslos funktionierender Finanzmärkte ist es erforderlich, dass die in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen und die Bestimmungen der Richtlinie 2014/65/EU ab demselben Zeitpunkt gelten.

(6) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.

(7) Die ESMa hat zu diesem Entwurf weder eine offene öffentliche Konsultation durchgeführt noch die potenziellen Kosten und Vorteile der Einführung der von den jeweils zuständigen Behörden zu verwendenden Standardformulare, Muster und Verfahren analysiert; dies wäre mit Blick auf den Anwendungskreis und die Auswirkungen dieser Standards unverhältnismäßig gewesen, da die Adressaten nur die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten wären und nicht die Marktteilnehmer.

(8) Die ESMa hat die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Kontaktstellen

(1) Die zuständigen Behörden bestimmen gemäß den Artikeln 80 beziehungsweise 81 der Richtlinie 2014/65/EU Kontaktstellen für die Übermittlung von Ersuchen auf Zusammenarbeit oder für den Informationsaustausch. Die Angaben zu den Kontaktstellen veröffentlichen sie auf ihren Websites.

(2) Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMa Angaben zu ihren Kontaktstellen. Die ESMa führt und aktualisiert für die zuständigen Behörden eine Liste der gemäß Absatz 1 benannten Kontaktstellen.

Artikel 2 Ersuchen auf Zusammenarbeit oder Informationsaustausch

(1) Die ersuchende Behörde übermittelt ein Ersuchen auf Zusammenarbeit oder Informationsaustausch auf Papier oder in elektronischer Form und verwendet hierfür das Formular in Anhang I

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