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Verordnung (EU) 2017/964 des Rates vom 8. Juni 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen den Iran
(ABl. Nr. L 146 vom 09.06.2017 S. 1)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen den Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP 1,
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 2 des Rates werden die im Beschluss 2010/413/GASP vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt.
(2) Nach Artikel 26c des Beschlusses 2010/413/GASP erfordert die Beschaffung bestimmter kerntechnisch relevanter Güter aus dem Iran durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von deren Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen eine Genehmigung durch die Gemeinsame Kommission.
(3) Nach Artikel 26d des Beschlusses 2010/413/GASP müssen die Mitgliedstaaten, die an der Lieferung, dem Verkauf oder der Weitergabe der darin genannten Güter an den Iran oder zugunsten des Iran beteiligt sind, sicherstellen, dass sie sich das Recht gesichert haben, die Endverwendung und den Ort der Endverwendung der betreffenden Güter zu verifizieren, und dieses Recht effektiv ausüben können.
(4) Am 8. Juni 2017 erließ der Rat den Beschluss (GASP) 2017/974 3 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP.
(5) Mit dem Beschluss (GASP) 2017/974 wird das in Artikel 26c des Beschlusses 2010/413/GASP genannte Erfordernis, eine Genehmigung der Gemeinsamen Kommission einzuholen, durch die Verpflichtung ersetzt, der Gemeinsamen Kommission jede Beschaffung der betreffenden Güter zu notifizieren. Mit dem Beschluss (GASP) 2017/974 wird außerdem Artikel 26d des Beschlusses 2010/413/GASP dahin gehend geändert, dass die Mitgliedstaaten vor der Genehmigung einer der darin genannten Transaktionen Informationen über die Endverwendung und den Ort der Endverwendung jedes gelieferten Artikels einholen müssen.
(6) Für die Umsetzung der Maßnahmen ist eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
(7) Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2a Absatz 5 erhält folgende Fassung:
"(5) Der betreffende Mitgliedstaat notifiziert der Gemeinsamen Kommission Genehmigungen, die nach Absatz 1 Buchstabe e erteilt wurden, und Genehmigungen, die den Erwerb, die Einfuhr oder die Beförderung der in Absatz 4 genannten weiteren Güter und Technologien - mit oder ohne Ursprung im Iran - aus dem Iran betreffen."
2. Artikel 3a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
"(6) Die zuständige Behörde, die eine Genehmigung nach Absatz 1 Buchstabe a erteilt, stellt sicher, dass - außer bei vorübergehenden Ausfuhren - der Antragsteller die Endverwendungserklärung nach Anhang IIa oder eine Endverwendungserklärung mittels eines gleichwertigen Dokuments vorgelegt hat, das Informationen über die Endverwendung und grundsätzlich über den Ort der Endverwendung jedes gelieferten Artikels enthält."
b) Folgender Absatz wird eingefügt:
"(6a) Entscheidet die zuständige Behörde, eine Genehmigung nach Absatz 1 Buchstabe a ohne Vorliegen der Informationen über den Ort der Endverwendung zu erteilen, so kann sie vom Antragsteller verlangen, die entsprechenden Informationen zu einem späteren Zeitpunkt vorzulegen. Der Antragsteller hat die Informationen innerhalb einer angemessenen Frist vorzulegen."
3. Artikel 3c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die zuständige Behörde, die eine Genehmigung nach Absatz 1 erteilt, stellt sicher, dass - außer bei vorübergehenden Ausfuhren - der Antragsteller die Endverwendungserklärung nach Anhang IIa oder eine Endverwendungserklärung mittels eines gleichwertigen Dokuments vorgelegt hat, das Informationen über die Endverwendung und grundsätzlich über den Ort der Endverwendung jedes gelieferten Artikels enthält."
b) Folgender Absatz wird eingefügt:
"(2a) Entscheidet die zuständige Behörde, eine Genehmigung nach Absatz 1 Buchstabe a ohne Vorliegen der Informationen über den Ort der Endverwendung zu erteilen, so kann sie vom Antragsteller verlangen, die entsprechenden Informationen zu einem späteren Zeitpunkt vorzulegen. Der Antragsteller hat die Informationen innerhalb einer angemessenen Frist vorzulegen."
4. Artikel 3d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die zuständige Behörde, die eine Genehmigung nach Absatz 1 erteilt, stellt sicher, dass
(Stand: 11.03.2019)
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