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Regelwerk, EU 2017, Immissionsschutz - EU Bund

Beschluss (EU) 2017/938 des Rates vom 23. September 2013 über die Unterzeichnung des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber im Namen der Europäischen Union

(ABl. Nr. L 142 vom 02.06.2017 S. 2)



Hinweis: s.a. Beschl. (EU) 2017/939

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Quecksilber und seine Verbindungen sind für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen hoch toxisch. Innerhalb der Union unterliegen Quecksilber und seine Verbindungen Regelungen, mit denen die menschliche Gesundheit und die Umwelt geschützt werden sollen.

(2) Im Jahr 2009 beauftragte der Verwaltungsrat des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) beauftragte den Exekutivdirektor von UNEP mit der Einsetzung eines zwischenstaatlichen Verhandlungsausschusses mit dem Mandat, ein weltweit rechtsverbindliches Instrument für Quecksilber vorzubereiten; der Ausschuss sollte seine Arbeit vor der 27. regulären Sitzung des Verwaltungsrats im Jahr 2013 abschließen.

(3) Im Dezember 2010 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Union in Bereichen, die in die Zuständigkeit der Union fallen und zu denen die Union Bestimmungen erlassen hat, in Übereinstimmung mit den im Anhang zu jener Ermächtigung festgelegten Verhandlungsrichtlinien an den Verhandlungen über ein weltweit rechtsverbindliches Instrument für Quecksilber teilzunehmen.

(4) Die Verhandlungen wurden auf der fünften Sitzung des zwischenstaatlichen Verhandlungsausschusses vom 13.-18. Januar 2013 in Genf erfolgreich abgeschlossen.

(5) Die Union war ein wichtiger Akteur bei diesen Verhandlungen und trug aktiv zu deren Ergebnis bei, das innerhalb der Grenzen der an die Kommission gerichteten Verhandlungsrichtlinien liegt.

(6) Der Rat begrüßte auf seiner 3233. Tagung am 21. März 2013 das Ergebnis der Verhandlungen.

(7) Das weltweit rechtsverbindliche Instrument für Quecksilber wird auf einer vom 7.-11. Oktober 2013 in Kumamoto (Japan) stattfindenden Diplomatischen Konferenz als Übereinkommen von Minamata über Quecksilber zur Unterzeichnung aufgelegt.

(8) Das Übereinkommen von Minamata über Quecksilber sollte daher im Namen der Union unterzeichnet werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber im Namen der Union wird - vorbehaltlich des Abschlusses des Übereinkommens - genehmigt 1.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Übereinkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 23. September 2013.

1) Der Wortlaut des Übereinkommens wird zusammen mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.


ENDE

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