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Durchführungsbeschluss (EU) 2017/902 der Kommission vom 23. Mai 2017 zur Erstellung der Liste von Unionsinspektoren, die Inspektionen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates durchführen dürfen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 3252)
(ABl. Nr. L 138 vom 25.05.2017 S. 143)
Neufassung -Ersetzt Beschl. (EU) 2016/706
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 1, insbesondere auf Artikel 79 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 wird eine Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungsregelung erlassen, mit der die Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik in der Union sichergestellt werden soll. Nach dieser Verordnung dürfen Unionsinspektoren unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeiten der Küstenmitgliedstaaten Inspektionen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in Unionsgewässern und in Fischereifahrzeugen der Union außerhalb der Unionsgewässer durchführen.
(2) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission 2 enthält Durchführungsbestimmungen für die Anwendung der Kontrollregelung der Union, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 eingeführt worden war.
(3) Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 wird auf der Grundlage der Meldungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (im Folgenden: "Agentur") die Liste der Unionsinspektoren verabschiedet.
(4) Eine erste Liste von Unionsinspektoren wurde mit dem Durchführungsbeschluss 2011/883/EU der Kommission 3 erstellt. Diese Liste wurde viermal durch eine neue Liste von Unionsinspektoren ersetzt, die zunächst mit dem Durchführungsbeschluss 2013/174/EU 4, danach mit den Durchführungsbeschlüssen 2014/120/EU 5, (EU) 2015/645 6 und anschließend mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/706 der Kommission 7 festgelegt wurde. Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 teilen die Mitgliedstaaten und die Agentur der Kommission nach Erstellung der ursprünglichen Liste jährlich bis Oktober ihre Änderungswünsche für die Liste des folgenden Kalenderjahres mit, und die Kommission ändert die Liste bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres entsprechend.
(5) Einige Mitgliedstaaten und die Agentur haben Änderungen an der derzeitigen Liste der Inspektoren mitgeteilt. Die mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/706 festgelegte Liste sollte daher auf Grundlage dieser Mitteilungen durch eine neue Liste von Unionsinspektoren ersetzt werden.
(6) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die Liste der Unionsinspektoren ist im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/706 wird aufgehoben.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 23. Mai 2017
2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. Nr. L 112 vom 30.04.2011 S. 1).
3) Durchführungsbeschluss 2011/883/EU der Kommission vom 21. Dezember 2011 zur Erstellung der Liste von EU-Inspektoren gemäß Artikel 79 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 (ABl. Nr. L 343 vom 23.12.2011 S. 123).
4) Durchführungsbeschluss 2013/174/EU der Kommission vom 8. April 2013 zur Erstellung der Liste von EU-Inspektoren gemäß Artikel 79 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (ABl. Nr. L 101 vom 10.04.2013 S. 31).
5) Durchführungsbeschluss 2014/120
(Stand: 11.03.2019)
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