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Regelwerk, EU 2014, Naturschutz

Durchführungsbeschluss 2014/120/EU der Kommission vom 4. März 2014 zur Erstellung der Liste von EU-Inspektoren gemäß Artikel 79 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 1178)

(ABl. Nr. L 66 vom 06.03.2014 S. 31;
Beschl. (EU) 2015/645 - ABl. Nr. L 106 vom 24.04.2015 S. 31aufgehoben)



aufgehoben gemäß Art. 2 des Durchführungsbeschl.(EU) 2015/645

Neufassung -Ersetzt den Durchführungsbeschl. 2013/174/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 1, insbesondere auf Artikel 79 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 wurde eine Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungsregelung für die EU eingeführt, um die Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik sicherzustellen. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 können EU-Inspektoren - unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit der Küstenmitgliedstaaten - nach Maßgabe besagter Verordnung in EU-Gewässern und an Bord von EU-Fischereifahrzeugen außerhalb der EU-Gewässer Inspektionen durchführen. Die Liste von EU-Inspektoren ist nach dem Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 festzulegen.

(2) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik 2 enthält Durchführungsbestimmungen für die Anwendung der EU-Kontrollregelung, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 eingeführt wurde.

(3) Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 wird die Liste der EU-Inspektoren auf der Grundlage der Meldungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur verabschiedet.

(4) Eine erste Liste von EU-Inspektoren wurde mit dem Durchführungsbeschluss 2011/883/EU der Kommission 3 angenommen. An die Stelle dieser Liste trat eine neue Liste von EU-Inspektoren, die mit dem Durchführungsbeschluss 2013/174/EU der Kommission 4 angenommen wurde. Gemäß Artikel 120 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 teilen die Mitgliedstaaten und die Europäische Fischereiaufsichtsagentur der Kommission nach Erstellung der ursprünglichen Liste jährlich bis Oktober ihre Änderungswünsche für die Liste des folgenden Kalenderjahres mit, und die Kommission ändert die Liste bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres entsprechend.

(5) Einige Mitgliedstaaten haben vollständige Listen ihrer zuständigen Inspektoren übermittelt. Daher sollte die mit dem Durchführungsbeschluss 2013/174/EU festgelegte Liste ersetzt und im Anhang dieses Beschlusses eine neue Liste von EU-Inspektoren auf Grundlage dieser Meldungen und der Meldungen der Mitgliedstaaten zur Änderung der ursprünglichen Liste erstellt werden.

(6) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur

- beschliesst:

Artikel 1

Die Liste der EU-Inspektoren ist im Anhang dieses Beschlusses enthalten.

Artikel 2

Der Durchführungsbeschluss 2013/174/EU wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. März 2014


1) ABl. Nr. L 343 vom 22.12.2009 S. 1.

2) ABl. Nr. L 112 vom 30.04.2011 S. 1.

3) ABl. Nr. L 343 vom 23.12.2011 S. 123.

4) ABl. Nr. L 101 vom 10.04.2013 S. 31.


.

Liste der EU-Inspektoren gemäß Artikel 79 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009   Anhang



ENDE

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