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Regelwerk, EU 2017, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2017/896 der Kommission vom 24. Mai 2017 zur Zulassung einer Zubereitung aus 6-Phytase aus Trichoderma reesei (ATCC SD-6528) als Zusatzstoff in fester Form in Futtermitteln für alle Geflügelarten und alle Schweinearten (außer Saugferkel) (Zulassungsinhaber: Danisco (UK) Ltd, firmierend als Danisco Animal Nutrition und vertreten durch Genencor International B.V.)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 138 vom 25.05.2017 S. 123;
VO (EU) 2019/221 - ABl. L 35 vom 07.02.2019 S. 28 Inkrafttreten Gültig)



Änd.: Titel 19

Anm.:  s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung einer Zulassung bedürfen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2) Die Verwendung der Zubereitung aus 6-Phytase aus Trichoderma reesei (ATCC SD-6528) in flüssiger Form wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/899 der Kommission 2 für alle Geflügelarten und alle Schweinearten (außer Saugferkel) für zehn Jahre zugelassen.

(3) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung einer Zubereitung aus 6-Phytase aus Trichoderma reesei (ATCC SD-6528) in fester Form gestellt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4) Der Antrag betrifft die Zulassung einer in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" einzuordnenden Zubereitung aus 6-Phytase aus Trichoderma reesei (ATCC SD-6528) in fester Form als Zusatzstoff in Futtermitteln für Geflügel- und Schweinearten.

(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "die Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 20. Oktober 2016 3 den Schluss, dass die Zubereitung aus 6-Phytase aus Trichoderma reesei (ATCC SD-6528) in fester Form unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und dass diese Zubereitung die Verfügbarkeit von Phytat-Phosphor in den Zieltierarten verbessern kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(6) Die Bewertung der Zubereitung aus 6-Phytase aus Trichoderma reesei (ATCC SD-6528) hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Verdaulichkeitsförderer" einzuordnen ist, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Mai 2017

1) ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2016/899 der Kommission vom 8. Juni 2016 zur Zulassung einer 6-Phytase aus Trichoderma reesei (ATCC SD-6528) als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Geflügelarten und alle Schweinearten (außer Saugferkel) (Zulassungsinhaber: Danisco (UK) Ltd) (ABl. Nr. L 152 vom 09.06.2016 S. 15).

3) EFSa Journal 2016;14(11):4625.

.

Anhang 19


Kenn-
nummer des Zusatz-
stoffs
Name des Zulassungs-
inhabers

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(Stand: 11.03.2019)

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