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Regelwerk, EU 2017, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/888 der Kommission vom 22. Mai 2017 zur Änderung der Entscheidung 2003/467/EG in Bezug auf den Status der Region Umbrien (Italien) als amtlich anerkannt tuberkulosefrei sowie auf den Status Polens als amtlich anerkannt rinderleukosefrei, zur Änderung der Entscheidung 2004/558/EG in Bezug auf den Status Deutschlands als frei von der infektiösen bovinen Rhinotracheitis sowie zur Änderung der Entscheidung 2008/185/EG in Bezug auf den Status bestimmter Regionen Polens als frei von der Aujeszky-Krankheit und zur Genehmigung des Programms zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit in der Region Venetien (Italien)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 3239)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 135 vom 24.05.2017 S. 27;
VO (EU) 2021/620 - ABl. L 131 vom 16.04.2021 S. 78aufgehoben)



aufgehoben (stillschweigend) gem. VO (EU) 2021/620

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 2, Anhang a Teil I Nummer 4 und Anhang D Kapitel I Abschnitt E,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 64/432/EWG regelt den Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen innerhalb der Union und legt fest, unter welchen Bedingungen Mitgliedstaaten oder Regionen in Bezug auf die Rinderbestände als amtlich frei von Tuberkulose oder enzootischer Rinderleukose anerkannt werden können.

(2) Gemäß der Entscheidung 2003/467/EG der Kommission 2 gelten die in Anhang I Kapitel 2 der genannten Entscheidung aufgeführten Regionen von Mitgliedstaaten als amtlich frei von Tuberkulose in Bezug auf die Rinderbestände. Italien hat der Kommission Unterlagen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass die Region Umbrien die in der Richtlinie 64/432/EWG festgelegten Bedingungen für die Anerkennung als in Bezug auf die Rinderbestände amtlich tuberkulosefreie Region erfüllt. Daher sollte die Region Umbrien in Anhang I Kapitel 2 der Entscheidung 2003/467/EG aufgeführt werden. Anhang I der Entscheidung 2003/467/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(3) Ferner sieht die Entscheidung 2003/467/EG vor, dass die in Anhang III Kapitel 1 und 2 genannten Mitgliedstaaten bzw. Regionen von Mitgliedstaaten als amtlich frei von Rinderleukose in Bezug auf die Rinderbestände anerkannt werden. Derzeit sind alle Regionen Polens mit Ausnahme von neun Landkreisen der Woiwodschaft Zachodniopomorskie (Westpommern) in der genannten Entscheidung als amtlich rinderleukosefreie Regionen aufgeführt. Polen hat der Kommission nun Unterlagen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass die restlichen neun Landkreise die in der Richtlinie 64/432/EWG festgelegten Bedingungen für die Anerkennung als in Bezug auf die Rinderbestände amtlich rinderleukosefreie Regionen erfüllen. Polen hat daher beantragt, dass sein gesamtes Hoheitsgebiet als amtlich frei von Rinderleukose anerkannt wird.

(4) Entsprechend sollte Polen in Anhang III Kapitel 1 der Entscheidung 2003/467/EG als amtlich anerkannt rinderleukosefreier Mitgliedstaat eingetragen werden, und der Eintrag für den Mitgliedstaat in Kapitel 2 des genannten Anhangs sollte gestrichen werden. Anhang III der Entscheidung 2003/467/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Gemäß Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG kann ein Mitgliedstaat, der für infektiöse bovine Rhinotracheitis oder die Aujeszky-Krankheit ein obligatorisches nationales Bekämpfungsprogramm erstellt hat, dieses Programm der Kommission zur Genehmigung vorlegen. Der Artikel sieht außerdem vor, dass für den Handel mit Rindern und Schweinen innerhalb der Union zusätzliche Garantien festgelegt werden können.

(6) Gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG muss ein Mitgliedstaat, der der Auffassung ist, dass sein Hoheitsgebiet oder ein Teil seines Hoheitsgebiets frei von infektiöser boviner Rhinotracheitis bzw. von der Aujeszky-Krankheit ist, der Kommission die entsprechende Begründung vorlegen. Der Artikel sieht außerdem vor, dass für den Handel mit Rindern und Schweinen innerhalb der Union zusätzliche Garantien festgelegt werden können.

(7) Mit der Entscheidung 2004/558/EG der Kommission 3 wurden die Programme zur Bekämpfung und Tilgung der durch den bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1) verursachten infektiösen bovinen Rhinotracheitis genehmigt, die von den in Anhang I der genannten Entscheidung aufgeführten Mitgliedstaaten vorgelegt wurden, und zwar für die in dem genannten Anhang aufgeführten Regionen dieser Mitgliedstaaten, für die zusätzliche Garantien in Bezug auf infektiöse bovine Rhinotracheitis gemäß Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG gelten. Des Weiteren sind in Anhang II der Entscheidung 2004/558/EG die Regionen der Mitgliedstaaten aufgeführt, die als frei von BHV1-Infektionen erachtet werden und für die zusätzliche Garantien in Bezug auf infektiöse bovine Rhinotracheitis gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG gelten.

(8) Die Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf im Bundesland Nordrhein-Westfalen der Bundesrepublik Deutschland sind derzeit in Anhang I der Entscheidung 2004/558/EG aufgeführt. Diese beiden Regionen sind die letzten verbliebenen Regionen Deutschlands, die noch nicht als frei von BHV1-Infektionen erachtet wurden.

(9) Deutschland hat der Kommission jetzt die entsprechende Begründung dafür vorgelegt, dass die Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf als frei von BHV1-Infektionen erachtet werden können. Somit hat Deutschland beantragt, sein gesamtes Hoheitsgebiet als frei von BHV1-Infektionen anzuerkennen und die zusätzlichen Garantien in Bezug auf infektiöse bovine Rhinotracheitis gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG dort anzuwenden.

(10) Auf Basis der Bewertung der von Deutschland übermittelten Unterlagen sollten die Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf nicht mehr in der in Anhang I der Entscheidung 2004/558/EG festgelegten Liste aufgeführt werden, und der Eintrag für Deutschland in Anhang II sollte geändert werden, sodass alle Regionen jenes Mitgliedstaats erfasst werden. Daher sollten die Anhänge I und II der Entscheidung 2004/558/EG entsprechend geändert werden.

(11) In der Entscheidung 2008/185/EG der Kommission 4 sind zusätzliche Garantien für die Verbringung von Schweinen zwischen den Mitgliedstaaten festgelegt. Diese Garantien richten sich nach der Einstufung der Mitgliedstaaten entsprechend ihrem Seuchenstatus bezüglich der Aujeszky-Krankheit. In Anhang I der Entscheidung 2008/185/EG sind die Mitgliedstaaten bzw. Regionen aufgeführt, die frei von der Aujeszky-Krankheit sind und in denen die Impfung verboten ist; in Anhang II sind die Mitgliedstaaten bzw. Regionen aufgeführt, in denen genehmigte nationale Programme zur Bekämpfung und Tilgung der Aujeszky-Krankheit durchgeführt werden.

(12) Italien hat der Kommission die entsprechende Begründung zur Genehmigung seines Programms zur Bekämpfung und Tilgung der Aujeszky-Krankheit in der Region Venetien übermittelt und die offizielle Aufnahme dieser Region in die Liste in Anhang II der Entscheidung 2008/185/EG beantragt. Auf Basis der Bewertung dieser Unterlagen sollte die Region Venetien in Anhang II der Entscheidung 2008/185/EG aufgenommen werden. Anhang II der Entscheidung 2008/185/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(13) Derzeit ist das gesamte Hoheitsgebiet Polens in Anhang II der Entscheidung 2008/185/EG aufgeführt. Polen hat der Kommission nun die entsprechende Begründung dafür vorgelegt, dass die Regionen augustowski,als frei von der Aujeszky-Krankheit zu betrachten sind und die offizielle Aufnahme dieser Regionen in die Liste in Anhang I der Entscheidung 2008/185/EG beantragt. Auf Basis der Bewertung dieser Unterlagen sollten diese Regionen nicht mehr in Anhang II der Entscheidung 2008/185/EG aufgeführt, sondern in Anhang I der genannten Entscheidung aufgenommen werden. Daher sollten die Anhänge I und II der Entscheidung 2008/185/EG entsprechend geändert werden.

(14) Die Entscheidungen 2003/467/EG, 2004/558/EG und 2008/185/EG sollten somit entsprechend geändert werden.

(15) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge I und III der Entscheidung 2003/467/EG werden gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2004/558/EG werden gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 3

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2008/185/EG werden gemäß Anhang III des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Mai 2017

1) ABl. 121 vom 29.07.1964 S. 1977/64.

2) Entscheidung 2003/467/EG der Kommission vom 23. Juni 2003 zur Feststellung des amtlich anerkannt tuberkulose-, brucellose- und rinderleukosefreien Status bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände (ABl. Nr. L 156 vom 25.06.2003 S. 74).

3) Entscheidung 2004/558/EG der Kommission vom 15. Juli 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich ergänzender Garantien im innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis und der Genehmigung der von einigen Mitgliedstaaten vorgelegten Tilgungsprogramme (ABl. Nr. L 249 vom 23.07.2004 S. 20).

4) Entscheidung 2008/185/EG der Kommission vom 21. Februar 2008 zur Festlegung zusätzlicher Garantien für den innergemeinschaftlichen Handel mit Schweinen hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit und der Kriterien für die Informationsübermittlung (ABl. Nr. L 59 vom 04.03.2008 S. 19).

.

Anhang I

Die Anhänge I und III der Entscheidung 2003/467/EG werden wie folgt geändert:

1. In Anhang I Kapitel 2 erhält der Eintrag für Italien folgende Fassung:

"In Italien:

2. Anhang III wird wie folgt geändert:

a) Kapitel 1 erhält folgende Fassung:

"Kapitel 1
Amtlich anerkannt rinderleukosefreie Mitgliedstaaten

ISO-Code ISO-Code
BE

CZ

DK

DE

EE

IE

ES

CY

LV

LT

LU

NL

AT

PL

SI

SK

FI

SE

UK

Belgien

Tschechische Republik

Dänemark

Deutschland

Estland

Irland

Spanien

Zypern

Lettland

Litauen

Luxemburg

Niederlande

Österreich

Polen

Slowenien

Slowakei

Finnland

Schweden

Vereinigtes Königreich"

b) In Kapitel 2 wird der gesamte Eintrag für Polen gestrichen.

.

Anhang II

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2004/558/EG erhalten folgende Fassung:

" Anhang I

Mitgliedstaaten Regionen der Mitgliedstaaten, in denen die zusätzlichen Garantien für infektiöse bovine Rhinotracheitis gemäß Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG gelten
Belgien Alle Regionen
Tschechische Republik Alle Regionen
Italien Region Friaul-Julisch Venetien

Autonome Provinz Trient

Luxemburg Alle Regionen

Anhang II

Mitgliedstaaten Regionen der Mitgliedstaaten, in denen die zusätzlichen Garantien für infektiöse bovine Rhinotracheitis gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG gelten
Dänemark Alle Regionen
Deutschland Alle Regionen
Italien Region Aostatal

Autonome Provinz Bozen

Österreich Alle Regionen
Finnland Alle Regionen
Schweden Alle Regionen
Vereinigtes Königreich Jersey"

.

Anhang III

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2008/185/EG erhalten folgende Fassung:

" Anhang I
AD-freie Mitgliedstaaten bzw. Regionen, in denen die Impfung verboten ist

ISO-Code Mitgliedstaat Regionen
BE Belgien Gesamtes Hoheitsgebiet
CZ Tschechische Republik Gesamtes Hoheitsgebiet
DK Dänemark Gesamtes Hoheitsgebiet
DE Deutschland Gesamtes Hoheitsgebiet
IE Irland Gesamtes Hoheitsgebiet
FR Frankreich Die Departements Ain, Aisne, Allier, Alpes-de-Haute-Provence, Alpes-Maritimes, Ardèche, Ardennes, Ariège, Aube, Aude, Aveyron, Bas-Rhin, Bouches-du-Rhône, Calvados, Cantal, Charente, Charente-Maritime, Cher, Corrèze, Côte-d'Or, Côtes-d'Armor, Creuse, Deux-Sèvres, Dordogne, Doubs, Drôme, Essonne, Eure, Eure-et-Loir, Finistère, Gard, Gers, Gironde, Hautes-Alpes, Hauts-de-Seine, Haute Garonne, Haute-Loire, Haute-Marne, Hautes-Pyrénées, Haut-Rhin, Haute-Saône, Haute-Savoie, Haute-Vienne, Hérault, Indre, Ille-et-Vilaine, Indre-et-Loire, Isère, Jura, Landes, Loire, Loire-Atlantique, Loir-et-Cher, Loiret, Lot, Lot-et-Garonne, Lozère, Maine-et-Loire, Manche, Marne, Mayenne, Meurthe-et-Moselle, Meuse, Morbihan, Moselle, Nièvre, Nord, Oise, Orne, Paris, Pas-de-Calais, Pyrénées-Atlantiques, Pyrénées-Orientales, Puy-de-Dôme, Réunion, Rhône, Sarthe, Saône-et-Loire, Savoie, Seine-et-Marne, Seine-Maritime, Seine-Saint-Denis, Somme, Tarn, Tarn-et-Garonne, Territoire de Belfort, Val-de-Marne, Val-d'Oise, Var, Vaucluse, Vendée, Vienne, Vosges, Yonne, Yvelines
IT Italien Autonome Provinz Bozen
CY Zypern Gesamtes Hoheitsgebiet
LU Luxemburg Gesamtes Hoheitsgebiet
HU Ungarn Gesamtes Hoheitsgebiet
NL Niederlande Gesamtes Hoheitsgebiet
AT Österreich Gesamtes Hoheitsgebiet
PL Polen Folgende Landkreise in der Woiwodschaft Podlachien: augustowski,
SI Slowenien Gesamtes Hoheitsgebiet
SK Slowakei Gesamtes Hoheitsgebiet
FI Finnland Gesamtes Hoheitsgebiet
SE Schweden Gesamtes Hoheitsgebiet
UK Vereinigtes Königreich Gesamtes Hoheitsgebiet

Anhang II
Mitgliedstaaten bzw. Regionen, in denen genehmigte nationale AD-Bekämpfungsprogramme durchgeführt werden

ISO-Code Mitgliedstaat Regionen
ES Spanien Gesamtes Hoheitsgebiet
IT Italien Region Friaul-Julisch Venetien

Region Venetien

LT Litauen Gesamtes Hoheitsgebiet
PL Polen "


ENDE

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