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Regelwerk, EU 2017, Wasser - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/847 der Kommission vom 16. Mai 2017 zur Gewährung einer von Dänemark beantragten Ausnahmegenehmigung gemäß der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 2891)
(Nur der dänische Text ist verbindlich)

(ABl. Nr. L 125 vom 18.05.2017 S. 35)



s.a.: Liste über Anträge/zur Gewährung auf Genehmigung zur RL 91/676/EWG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen 1, insbesondere auf Anhang III Nummer 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 18. November 2002 verabschiedete die Kommission die Entscheidung 2002/915/EG 2 zur Gewährung einer von Dänemark beantragten Ausnahmegenehmigung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen, mit der im Rahmen des dänischen Aktionsprogramms 1999-2003 in bestimmten Rinderhaltungsbetrieben die Ausbringung von Dung in einem Umfang gestattet wurde, der 230 kg pro Hektar und Jahr entspricht. Die Ausnahmeregelung wurde mit der Entscheidung 2005/294/EG der Kommission 3 in Verbindung mit dem dänischen Aktionsprogramm 2004-2007, mit der Entscheidung 2008/664/EG der Kommission 4 in Verbindung mit dem dänischen Aktionsprogramm 2008-2012 und mit dem Durchführungsbeschluss 2012/659/EU der Kommission 5 in Verbindung mit dem dänischen Aktionsprogramm 2008-2015 verlängert.

(2) Unter die mit dem Durchführungsbeschluss 2012/659/EU genehmigte Ausnahmeregelung fielen im Zeitraum 2014/2015 ungefähr 1.500 Rinderhaltungsbetriebe, 425.102 Großvieheinheiten und 205.165 ha Ackerfläche, d. h. jeweils 4,0 % der Gesamtzahl der Betriebe, 18,6 % der Gesamtzahl von Großvieheinheiten und 8,2 % der Gesamtackerfläche in Dänemark.

(3) Am 4. Februar 2016 hat Dänemark bei der Kommission eine Verlängerung der Ausnahmeregelung gemäß Anhang III Nummer 2 Absatz 3 der Richtlinie 91/676/EWG beantragt.

(4) Dänemark hat mit Teilen der Verordnung über die erwerbsmäßige Tierhaltung, Haustierdung, Silierung usw. (Bekendtgørelse om erhvervsmæssigt dyrehold, husdyrgødning, ensilage m.v. (Husdyrgødningsbekendtgørelsen)) Nr. 1324 vom 15. November 2016, dem konsolidierten Gesetz über die Verwendung von Dung in der Landwirtschaft und über die Bodenbedeckung (lov om jordbrugets anvendelse af gødning og om plantedække) Nr. 388 vom 27. April 2016, der Verordnung über die Verwendung von Dung in der Landwirtschaft und über die Bodenbedeckung für den Planungszeitraum 2016/2017 (Bekendtgørelse om jordbrugets anvendelse af gødning og om plantedække i planperioden 2016/2017) Nr. 1055 vom 1. Juli 2016 und dem verbindlichen Teil einer neuen gezielten Zwischenfruchtregelung gemäß dem Gesetz über die Verwendung von Dung in der Landwirtschaft und über die Bodenbedeckung im Einklang mit Artikel 5 der Richtlinie 91/676/EWG ein Aktionsprogramm für den Zeitraum 2016-2018 aufgestellt. Darüber hinaus umfasst die dänische Gesetzgebung neue allgemeine Vorschriften für Phosphor gemäß dem Gesetz über die Umweltgenehmigung von Viehhaltungsbetrieben und der Verordnung über die erwerbsmäßige Tierhaltung, Haustierdung, Silierung usw.

(5) Die dänischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG beinhalten Grenzwerte für das Ausbringen von Stickstoff. Rechtsvorschriften zur Begrenzung des Ausbringens von Phosphor wurden verabschiedet und treten im August 2017 in Kraft.

(6) Der dänische Bericht über "Gewässer und Praxis in der Landwirtschaft: aktuelle Lage und Trends" für den Zeitraum 2012 bis 2015 zeigt einen jährlichen Überschuss der nationalen Feldbilanz von 80 kg N/ha im Jahr 2014 und einen Gesamtstickstoffeintrag aus der Landwirtschaft ins Meer von etwa 70 % im gesamten Jahr 2012. Dänemarks Schätzungen zufolge muss die landseitige Stickstoffbelastung der Küstengewässer von 56,8 Mio. t N auf 44,7 Mio. t N gesenkt werden, um einen guten ökologischen Zustand zu fördern.

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