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Regelwerk

Entscheidung 2008/664/EG der Kommission vom 8. August 2008 zur Änderung der Entscheidung 2005/294/EG über einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung nach Anhang III Punkt 2 Buchstabe b und Artikel 9 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 4252)

(Nur der dänische Text ist verbindlich)

(ABl. Nr. L 217 vom 13.08.2008 S. 16)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen 1, insbesondere auf Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, eine andere jährliche Höchstmenge von Dung pro Hektar zuzulassen als in Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 und unter Buchstabe a der Richtlinie 91/676/EWG festgelegt ist, so ist diese Menge so zu bemessen, dass die Erreichung der in Artikel 1 dieser Richtlinie genannten Ziele nicht beeinträchtigt wird, wobei die Menge anhand objektiver Kriterien zu begründen ist, wie z.B. im vorliegenden Fall durch lange Wachstumsphasen und Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarf.

(2) Am 18. November 2002 verabschiedete die Kommission die Entscheidung 2002/915/EG 2, mit der im Rahmen des dänischen Aktionsprogramms 1999-2003 in bestimmten Rinderhaltungsbetrieben die Ausbringung von Dung in einem Umfang gestattet wurde, der 230 kg pro Hektar und Jahr entspricht. Mit der Entscheidung 2005/294/EG der Kommission 3 wurde die Ausnahmeregelung in Verbindung mit dem dänischen Aktionsprogramm 2004-2007 verlängert.

(3) Am 17. April 2008 beantragte Dänemark eine weitere Verlängerung dieser Ausnahmeregelung. Dem Antrag war eine ausführliche technische Begründung beigefügt.

(4) Die dänischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG können als im Einklang mit der Richtlinie stehend betrachtet werden, und ihre Bestimmungen gelten auch für die Ausnahmeregelung.

(5) Dänemark schloss im Dezember 2003 die Bewertung seines zweiten Aktionsplans für die aquatische Umwelt ab, bei der sich zeigte, dass das Ziel einer Verringerung der Nitratauswaschung um 48 % im Zeitraum 1985-2003 erreicht worden war.

(6) Das dänische Parlament verabschiedete den dritten Aktionsplan für die aquatische Umwelt 2005-2015 und gab darin das Ziel vor, im Zeitraum 2005-2015 die Nitratauswaschung um weitere 13 % und den Phosphatüberschuss um 50 % zu reduzieren. Im Jahr 2007 verständigte sich die Regierung darauf, bis 2009 einen vierten Aktionsplan für die aquatische Umwelt zu erarbeiten, der als Gesundheitscheck für den dritten Aktionsplan dienen und Anpassungen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften enthalten soll, um sicherzustellen, dass die Ziele bis 2015 erreicht werden.

(7) Dänemark hat im Einklang mit Artikel 5 der Richtlinie 91/676/EWG ein Aktionsprogramm für den Zeitraum 2008-2011 aufgestellt. Die Maßnahmen des Aktionsprogramms sind Bestandteil des dritten Aktionsplans für die aquatische Umwelt.

(8) Die Ergebnisse der Überwachung und der Kontrollen zeigen, dass im Zeitraum 2005-2006 insgesamt 1.779 Rinderhaltungsbetriebe, 220 839 Großvieheinheiten und 115.336 Hektar, d.h. 3,4 %, 10,3 % bzw. 4,2 % der jeweiligen Gesamtzahl bzw. Gesamtfläche in Dänemark unter die Ausnahmeregelung fielen.

(9) Berechnungen der Nitratauswaschung auf der Grundlage von Überprüfungen und Nährstoffanalysen in landwirtschaftlichen Einzugsgebieten zeigen, dass die Nitratauswaschung im Zeitraum 1990-2006 bei lehmigen Böden um 40 % und bei sandigen Böden um 49 % verringert wurde. Seit 2002-2003 sind die Auswaschungsraten fast konstant.

(10) Eine Trendanalyse der gemessenen Nitratkonzentration in Wasser, das die Wurzelzone verlässt, zeigt für den Zeitraum 1990-2006 in lehmigen und sandigen Böden eine Abnahme um 29 % bzw. 45 %. Im Jahr 2006 lag die durchschnittliche Nitratkonzentration in oberem Grundwasserbereich von Referenzeinzugsgebieten sowohl in sandigen als auch in lehmigen Böden unter 50 mg/l. In den landwirtschaftlichen Referenzeinzugsgebieten nahm die Nitratkonzentration in Wasserläufen im Zeitraum 1990-2006 um 31 % ab und erreichte Durchschnittswerte von unter 20 mg/l in sandigen und um 30 mg/l in lehmigen Böden.

(11) Die Kommission hat den Antrag Dänemarks geprüft und ist angesichts der Erfahrungen mit der Ausnahmeregelung gemäß den Entscheidungen 2002/915/EG und 2005/294/EG der Auffassung, dass die von Dänemark vorgesehene Dungmenge, die 230 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr entspricht, die Erreichung der Ziele der Richtlinie 91/676/EG nicht beeinträchtigen wird, sofern die mit der Entscheidung 2005/294/EG festgelegten strengen Auflagen erfüllt werden.

(12) Die Entscheidung 2005/294/EG lief am 31. Juli 2008 aus. Damit die betreffenden Rinderhalter die Ausnahmeregelung weiterhin in Anspruch nehmen können, empfiehlt es sich, die Gültigkeit der Entscheidung 2005/294/EG zu verlängern. Die mit der Entscheidung 2005/294/EG festgelegten Berichtspflichten sind ebenfalls anzupassen.

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