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Regelwerk, EU 2017, Steuern/Abgaben - EU Bund

Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten

(ABl. Nr. L 130 vom 19.05.2017 S. 1 A;
VO (EU) 2020/1588 - ABl. L 360 vom 30.10.2020 S. 1 Inkrafttreten)



Hinweis: s.a. VO (EU) 2019/429 und Empf. (EU) 2018/1149

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Auch wenn sie ein erhebliches Entwicklungspotenzial bergen, können natürliche mineralische Ressourcen in Konflikt- oder Hochrisikogebieten Anlass zu Kontroversen geben, wenn ihre Erträge den Ausbruch oder die Weiterführung gewaltsamer Konflikte anheizen und dadurch Bemühungen um Entwicklung, verantwortungsvolle Staatsführung und Rechtsstaatlichkeit untergraben. In diesen Gebieten ist ein entscheidender Faktor für die Gewährleistung von Frieden, Entwicklung und Stabilität, dass die Verknüpfung zwischen Konflikten und illegalem Mineralabbau durchbrochen wird.

(2) Den Herausforderungen, die aus dem Wunsch erwachsen, die Finanzierung bewaffneter Gruppen und Sicherheitskräfte in rohstoffreichen Gebieten zu verhindern, haben sich Regierungen und internationale Organisationen gemeinsam mit Wirtschaftsbeteiligten und Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich Frauenorganisationen, die an vorderster Front auf die von solchen Gruppen und Sicherheitskräften aufgezwungenen ausbeuterischen Bedingungen sowie auf Vergewaltigungen und sonstige Gewalthandlungen zum Zweck der Beherrschung der lokalen Bevölkerungsgruppen aufmerksam machen, gestellt.

(3) Menschenrechtsverletzungen sind in rohstoffreichen Konflikt- oder Hochrisikogebieten weit verbreitet und können Kinderarbeit, sexuelle Gewalt, das Verschwindenlassen von Menschen, Zwangsumsiedlungen und die Zerstörung von rituell oder kulturell bedeutsamen Orten umfassen.

(4) Die Union engagiert sich aktiv für eine Initiative der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Förderung der verantwortungsvollen Beschaffung von Mineralen aus Konfliktgebieten, aus der ein staatlich unterstützter Prozess hervorgegangen ist, in den zahlreiche Interessenträger eingebunden sind und der zur Verabschiedung der OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (OECD Due Diligence Guidance for Responsible Supply Chains of Minerals from Conflict-Affected and High-Risk Areas) (im Folgenden "OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht") einschließlich ihrer Anhänge und Ergänzungen führte. Im Mai 2011 empfahl der OECD-Ministerrat, die Befolgung dieser Leitsätze aktiv zu fördern.

(5) Das Konzept der verantwortungsvollen Beschaffung, auf das in den aktualisierten OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen (OECD Guidelines for Multinational Enterprises) 2 Bezug genommen wird, steht im Einklang mit den von den Vereinten Nationen aufgestellten Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (United Nations Guiding Principles on Business and Human rights) 3. Beide Leitfäden zielen darauf ab, Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette zu fördern, wenn Unternehmen Erzeugnisse aus Gebieten beziehen, die von Konflikten und Instabilität betroffen sind. Auf höchster internationaler Ebene wurde in der Resolution 1952 (2010) des VN-Sicherheitsrates, die speziell auf die Demokratische Republik Kongo (DR Kongo) und ihre Nachbarn in Zentralafrika ausgerichtet war, die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette gefordert. An diese Resolution anknüpfend befürwortete auch die VN-Expertengruppe zur DR Kongo die Einhaltung der OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht.

(6) Zusätzlich zu den multilateralen Initiativen gingen die Staats- und Regierungschefs der afrikanischen Region der Großen Seen am 15. Dezember 2010 in Lusaka eine politische Verpflichtung ein, die illegale Ausbeutung von Naturressourcen im Raum der Großen Seen zu bekämpfen, und stimmten unter anderem einem regionalen Zertifizierungsmechanismus auf der Grundlage der OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zu.

(7) Diese Verordnung ist eine der Möglichkeiten, die Finanzierung bewaffneter Gruppen zu verhindern, indem der Handel mit Mineralen aus Konfliktgebieten kontrolliert wird. Auch die außen- und entwicklungspolitischen Maßnahmen der Union tragen zum Kampf gegen die Korruption auf lokaler Ebene, zur Stärkung der Grenzen sowie zur Fortbildung der lokalen Bevölkerungsgruppen und ihrer Vertreter mit Blick auf die Meldung von Missständen bei.

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(Stand: 04.11.2020)

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