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Regelwerk, EU 2017, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2017/793 der Kommission vom 10. Mai 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 180/2008 hinsichtlich der Verlängerung des Zeitraums der Benennung des EU-Referenzlaboratoriums für Krankheiten von Equiden mit Ausnahme der Pferdepest

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 120 vom 11.05.2017 S. 5)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern 1, insbesondere auf Artikel 19 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 180/2008 der Kommission 2 wurde die Agence nationale de sécurité sanitaire de l'alimentation, de l'environnement et du travail (ANSES) mit ihren Laboratorien für Tiergesundheit und Equidenkrankheiten mit Sitz in Frankreich als EU-Referenzlaboratorium für Krankheiten von Equiden mit Ausnahme der Pferdepest benannt; im Anhang der genannten Verordnung sind ihre Funktionen und Aufgaben sowie die Verfahren für ihre Zusammenarbeit mit den Laboratorien beschrieben, die in den Mitgliedstaaten mit der Diagnose von ansteckenden Krankheiten von Equiden betraut sind.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 180/2008 in ihrer im Jahr 2008 von der Kommission erlassenen Fassung wurde die Agence française de sécurité sanitaire des aliments (AFSSA) als EU-Referenzlaboratorium für Krankheiten von Equiden mit Ausnahme der Pferdepest für einen Zeitraum von zunächst fünf Jahren - bis zum 30. Juni 2013 - benannt. Mit der Verordnung (EU) Nr. 208/2011 der Kommission 3 wurde die Verordnung (EG) Nr. 180/2008 im Hinblick auf die Bezeichnung der Einrichtung aktualisiert, nämlich zu Agence nationale de sécurité sanitaire de l'alimentation, de l'environnement et du travail (ANSES). Mit der Verordnung (EG) Nr. 180/2008 in ihrer durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 72/2013 der Kommission 4 geänderten Fassung wurde der Zeitraum der Benennung der ANSES um weitere fünf Jahre verlängert, die am 30. Juni 2018 enden.

(3) Die ANSES hat seit über acht Jahren ihre Funktionen und Aufgaben erfüllt und die Verfahren eingehalten und hat damit einen beträchtlichen Beitrag dazu geleistet, dass die nationalen Referenzlaboratorien Diagnosen und Differenzialdiagnosen für bestimmte Krankheiten von Equiden stellen können.

(4) Um eine hohe Qualität und Vergleichbarkeit der Untersuchungs- und Diagnoseergebnisse in der Union zu gewährleisten, sollte die ANSES ihre Tätigkeiten als EU-Referenzlaboratorium für Krankheiten von Equiden mit Ausnahme der Pferdepest für weitere fünf Jahre ausüben.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 180/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

In Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 180/2008 wird das Datum "30. Juni 2018" durch "30. Juni 2023" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Mai 2017

1) ABl. Nr. L 192 vom 23.07.2010 S. 1.

2) Verordnung (EG) Nr. 180/2008 der Kommission vom 28. Februar 2008 über das Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Krankheiten von Equiden mit Ausnahme der Pferdepest und zur Änderung des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 56 vom 29.02.2008 S. 4).

3) Verordnung (EU) Nr. 208/2011 der Kommission vom 2. März 2011 zur Änderung von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 180/2008 der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 737/2008 der Kommission betreffend Verzeichnisse und Bezeichnungen von Referenzlaboratorien der EU (ABl. Nr. L 58 vom 03.03.2011 S. 29).

4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 72/2013 der Kommission vom 25. Januar 2013 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 180/2008 und (EG) Nr. 737/2008 hinsichtlich des Zeitraums, für den bestimmte Laboratorien als EU-Referenzlaboratorien benannt sind (ABl. Nr. L 26 vom 26.01.2013 S. 9).

ENDE

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