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Regelwerk, EU 2017, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2017/786 der Kommission vom 8. Mai 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 im Hinblick auf die Definitionen von Fischmehl und Fischöl

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 119 vom 09.05.2017 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) 1, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 enthält Hygiene- und Veterinärvorschriften für tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte, mit denen von diesen Produkten ausgehende Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier vermieden bzw. minimiert werden sollen. Sie ordnet diese Erzeugnisse nach dem Niveau der diesbezüglichen Risiken in spezifische Kategorien ein und legt die Anforderungen in Bezug auf ihre sichere Verwendung und Beseitigung fest.

(2) Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission 2 enthält Bestimmungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, einschließlich der Definitionen tierischer Nebenprodukte wie Fischmehl und Fischöl.

(3) Fischmehl ist in Anhang I Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 definiert als verarbeitetes tierisches Protein von Wassertieren, ausgenommen Meeressäugetiere. Die Definition von Fischöl, das im selben technischen Verfahren wie Fischmehl hergestellt wird, ist in Nummer 9 des genannten Anhangs festgelegt.

(4) In Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ist der Begriff "Wassertier" mit Verweis auf die Begriffsbestimmung des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2006/88/EG des Rates 3 definiert als Fisch der Überklasse Agnatha und der Klassen Chondrichthyes und Osteichthyes, Weichtiere des Stammes Mollusca und Krebstiere des Unterstamms Crustacea.

(5) Nach der geltenden Definition von "Wassertieren" zählen dazu weder Seesterne des Stammes Echinodermata, Unterstamm Asterozoa noch gezüchtete wirbellose Wassertiere außer Weichtieren und Krebstieren. Folglich können gegenwärtig weder Seesterne noch gezüchtete wirbellose Wassertiere außer Weichtieren und Krebstieren für die Herstellung von Fischmehl und Fischöl verwendet werden.

(6) Seesterne sind wirbellose Meerestiere, bei denen es sich meist um Räuber handelt, die andere wirbellose Meerestiere, etwa Weichtiere, jagen. Sie werden regelmäßig als Nebenprodukt in der Zucht von für den menschlichen Verzehr bestimmten Muscheln geerntet, ohne erkennbare negative Auswirkungen auf den Seestern-Bestand. Diese ungewollten Beifänge könnten eine wertvolle Proteinquelle für Schweine- oder Hühnerfutter sein.

(7) Der grüne Meerringelwurm Nereis virens stellt eine alternative Proteinquelle für fleischfressenden Zuchtfisch dar, die eine Senkung der Futterkosten und der Abhängigkeit von Fischmehl ermöglichen würde.

(8) In Erwägungsgrund 18 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 wird erläutert, dass wirbellose Wassertiere, die nicht unter die Definition des Artikels 3 Nummer 9 der genannten Verordnung fallen, wie etwa Seesterne und gezüchtete wirbellose Wassertiere außer Weichtieren und Krebstieren, und die kein Risiko der Krankheitsübertragung darstellen, den gleichen Anforderungen wie Wassertiere, die unter die Definition fallen, unterliegen sollten, beispielsweise im Hinblick auf die Herstellung von Fischmehl.

(9) Die Verwendung von Seesternen und gezüchteten wirbellosen Wassertieren außer Weichtieren und Krebstieren für die Herstellung von Futtermitteln für Zuchttiere ist nach den geltenden Unionsvorschriften über tierische Nebenprodukte und transmissible spongiforme Enzephalopathien 4 nicht verboten.

(10) Da die Verwendung verarbeiteter tierischer Proteine von wildlebenden Wassertieren wie Seesternen und von gezüchteten wirbellosen Wassertieren außer Weichtieren und Krebstieren in Futtermitteln für Nichtwiederkäuer kein höheres Risiko darstellt als die Verwendung von Fischmehl in solchen Futtermitteln, sollten die Definitionen von "Fischmehl" und "Fischöl" so geändert werden, dass sie bestimmte wirbellose Wassertiere umfassen.

(11) Im Interesse des Umweltschutzes und um neuen Druck auf die Bestände wildlebender Seesterne zu vermeiden, sollte deren Verwendung bei der Herstellung von Fischmehl auf die Fälle beschränkt werden, in denen die Seesterne in einem Weichtier-Erzeugungsgebiet gemäß der Definition der Richtlinie 2006/88/EG geerntet werden.

(12) Die Definitionen von Fischmehl und Fischöl gemäß Anhang I Nummern 7 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollten entsprechend geändert werden.

(13) Die Verarbeitungsstandards für Fischöl gemäß Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollten gestützt auf Artikel 10

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