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Regelwerk, EU 2017, Anlagentechnik/Betriebsicherheit - EU Bund - s. 2. GPSGV

Richtlinie (EU) 2017/774 der Kommission vom 3. Mai 2017 zur Änderung von Anhang II Anlage C der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug zwecks Festlegung spezifischer Grenzwerte für chemische Stoffe, die in Spielzeug verwendet werden, in Bezug auf Phenol

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 115 vom 04.05.2017 S. 47)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug 1, insbesondere auf Artikel 46 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Damit Kinder besonders gut vor Risiken geschützt sind, die von chemischen Stoffen in Spielzeug ausgehen, sind in der Richtlinie 2009/48/EG bestimmte Anforderungen in Bezug auf chemische Stoffe festgelegt, z.B. auf solche, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) eingestuft werden, allergene Duftstoffe und bestimmte Elemente. Um einen angemessenen Schutz bei Spielzeug mit einem hohen Expositionsgrad zu gewährleisten, ist die Kommission nach der Richtlinie 2009/48/EG außerdem befugt, spezifische Grenzwerte für Chemikalien in Spielzeug festzulegen, das zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist, bzw. in anderem Spielzeug, das dazu bestimmt ist, in den Mund genommen zu werden. Solche spezifischen Grenzwerte werden durch ihre Aufnahme in Anhang II Anlage C der Richtlinie 2009/48/EG beschlossen.

(2) Für eine Reihe von Chemikalien sind die derzeit geltenden Grenzwerte in Anbetracht der verfügbaren wissenschaftlichen Belege zu hoch, oder es bestehen gar keine Grenzwerte. Für diese Chemikalien sollten daher spezifische Grenzwerte festgelegt werden, wobei die Vorschriften über die Verpackung von Lebensmitteln und die Unterschiede zwischen Spielzeug und Lebensmittelkontaktmaterialien zu berücksichtigen sind.

(3) Die Europäische Kommission hat die Sachverständigengruppe für die Sicherheit von Spielzeug eingesetzt, um sich bei der Ausarbeitung von Legislativvorschlägen und politischen Initiativen im Bereich der Spielzeugsicherheit beraten zu lassen. Die Untergruppe "Chemikalien" hat die Aufgabe, solche Beratung im Hinblick auf chemische Stoffe zu leisten, die möglicherweise in Spielzeug verwendet werden.

(4) Phenol (CAS-Nummer 108-95-2) wird bei der Herstellung von Kunstharzpressholz 3 für Spielzeug als Monomer für Phenolharze verwendet. Der Abbau phenolischer Antioxidantien in Polymeren ist eine weitere mögliche Quelle von Phenol in Spielzeug 4. Ferner wurde Phenol in Emissionen von Spielkonsolen 5, in einem von sechs untersuchten Zelten oder Tunneln für Kinder 6 und in Verpackungsfolie 7 nachgewiesen; es wurde in Badespielzeug und anderem aufblasbaren Spielzeug 8 geprüft, und man ging davon aus, dass es in Polyvinylchlorid (PVC) 9 vorhanden war. Phenol könnte darüber hinaus als Konservierungsmittel in flüssigem Spielzeug auf Wasserbasis (z.B. Seifenblasenartikeln) oder in Flüssigtinten auf Wasserbasis (z.B. in Filzmarkerstiften) Verwendung finden 10.

(5) Bei ihren Überlegungen zu Phenol stützte sich die Untergruppe "Chemikalien" auf die europäischen Normen EN 71-9:2005+A1:2007, EN 71-10:2005 und EN 71-11:2005. Diese Normen beziehen sich auf das Vorhandensein von Phenol in Spielzeugmaterialien (EN 71-9:2005+A1:2007) und enthalten spezifische Probenaufbereitungs- (EN 71-10:2005) und Messverfahren (EN 71-11:2005). In EN 71-11:2005 werden die in EN 71-9:2005+A1:2007 festgelegten Grenzwerte für Phenol in Spielzeugmaterialien wiederholt und genauer spezifiziert: 15 mg/l (Migrationsgrenzwert) für Phenol als Monomer und 10 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) für Phenol als Konservierungsmittel in flüssigen Spielzeugmaterialien.

(6) Die Untergruppe "Chemikalien" berücksichtigte zudem die Empfehlung des Wissenschaftlichen Ausschusses "Gesundheits- und Umweltrisiken" (SCHER), den in der bestehenden europäischen Norm festgelegten Migrationsgrenzwert für Phenol von 15 mg/l mindestens um den Faktor 2 zu senken, um eine Sicherheitsmarge von 100 für die Exposition zu erreichen, die als ausreichend betrachtet werden könnte 11.

(7) Die Untergruppe "Chemikalien" berücksichtigte ferner die Stellungnahme des Gremiums für Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, Enzyme, Aromastoffe und Verarbeitungshilfsstoffe (CEF) der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), in dem die duldbare tägliche Aufnahmemenge (TDI) von Phenol von 1,5 mg/kg Körpergewicht/Tag auf 0,5 mg/kg Körpergewicht/Tag gesenkt wurde 12.

(8) Phenol ist nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als mutagen (Kategorie 2) eingestuft. Gemäß Anhang II Teil III

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(Stand: 11.03.2019)

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