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Regelwerk, EU 2017, Lebensmittel - Futtermittel

Verordnung (EU) 2017/771 der Kommission vom 3. Mai 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 hinsichtlich der Verfahren zur Bestimmung der Gehalte an Dioxinen und polychlorierten Biphenylen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 115 vom 04.05.2017 S. 22)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission 2 sind Verfahren für die Bestimmung des Gehalts an polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen (PCDD), polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF), dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen (PCB) und nicht dioxinähnlichen PCB in Futtermitteln festgelegt.

(2) Das EU-Referenzlaboratorium für Dioxine und PCB in Lebens- und Futtermitteln wies nach, dass die Untersuchungsergebnisse für Dioxine und PCB in bestimmten Fällen nicht verlässlich sind, wenn die Laboratorien, die von Futtermittelunternehmern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 entnommene Proben untersuchen, die Leistungskriterien in Anhang V Teil B der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 nicht anwenden. Die Anwendung der Leistungskriterien sollte daher bei der Untersuchung der Proben verbindlich vorgeschrieben sein.

(3) Da das Verfahren gemäß der Entscheidung 2002/657/EG der Kommission 4, anhand einer Entscheidungsgrenze mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu gewährleisten, dass das Untersuchungsergebnis über dem Höchstgehalt liegt, bei der Untersuchung von Dioxinen, Furanen und PCB in Futtermitteln nicht mehr angewendet wird, sollte dieses Verfahren gestrichen und nur noch das Verfahren der erweiterten Messunsicherheit unter Verwendung eines Erweiterungsfaktors von 2 mit einem Vertrauensniveau von ca. 95 % beibehalten werden.

(4) Es gibt Leitlinien für die Messunsicherheit sowie für die Schätzung der Nachweisgrenze (LOD) und der Quantifizierungsgrenze (LOQ). Darauf sollte Bezug genommen werden.

(5) In Übereinstimmung mit den in Anhang V Teil B der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 für bioanalytische Screening-Verfahren festgelegten Berichtsanforderungen sollten unter Kapitel IIdieses Teils auch für physikalisch-chemische Verfahren, die für Screeningzwecke eingesetzt werden, spezifische Berichtsanforderungen festgelegt werden.

(6) Da Untersuchungen auf Dioxine, dioxinähnliche PCB und nicht dioxinähnliche PCB meist zusammen durchgeführt werden, sollten die in Anhang V Teil B Kapitel III Nummer 3.3 der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 beschriebenen Leistungskriterien für nicht dioxinähnliche PCB an die Leistungskriterien für Dioxine und dioxinähnliche PCB angeglichen werden. Dies bedeutet eine Vereinfachung, ohne dass in der Praxis wesentliche Veränderungen vorzunehmen sind, da bei nicht dioxinähnlichen PCB die relative Intensität der Qualifizier-Ionen gegenüber den Zielionen > 50 % ist.

(7) Aufgrund der gemachten Erfahrungen sollten einige technische Spezifikationen wie die Wiederfindungen isotopenmarkierter Standards in Anhang V Teil B Kapitel III Nummern 7.3 und 7.5 der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 angepasst werden.

(8) Zudem werden mehrere kleinere Änderungen der geltenden Bestimmungen vorgeschlagen, um die Kohärenz der verwendeten Terminologie zu verbessern; damit der Text lesbar bleibt, sollte der gesamte Teil B in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 ersetzt werden.

(9) Die Verordnung (EG) Nr. 152/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang V Teil B der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Mai 2017

1) ABl. Nr. L 165 vom 30.04.2004 S. 1.

2) Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. Nr. L 54 vom 26.02.2009 S. 1).

3) Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. Nr. L 35 vom 08.02.2005 S. 1).

4) Entscheidung 2002/657/EG der Kommission vom 14. August 2002 zur Umsetzung der Richtlinie 96/23

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