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Regelwerk, EU 2017, Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2017/717 der Kommission vom 10. April 2017 mit Bestimmungen für die Anwendung der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Muster für Tierzuchtbescheinigungen für Zuchttiere und deren Zuchtmaterial

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 109 vom 26.04.2017 S. 9, ber. L 209 S. 56, ber. 2018 L 264 S. 27 A;
VO (EU) 2020/602 - ABl. L 139 vom 04.05.2020 S. 1 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2021/761 - ABl. L 162 vom 10.05.2021 S. 46 Inkrafttreten Gültig)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht ("Tierzuchtverordnung") 1, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2016/1012 enthält Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für den Handel und die Verbringung in die Union von Zuchttieren und deren Zuchtmaterial sowie Bestimmungen für die Ausstellung von Tierzuchtbescheinigungen für diese Waren. Werden Zuchttiere, die in ein Zuchtbuch eines Zuchtverbands eingetragen oder ein Zuchtregister eines Zuchtunternehmens aufgenommen wurden, oder deren Zuchtmaterial gehandelt und sollen diese Zuchttiere oder die aus deren Zuchtmaterial erzeugten Nachkommen in ein anderes Zuchtbuch oder Zuchtregister eingetragen bzw. aufgenommen werden, so muss gemäß Artikel 30 Artikel 4 der genannten Verordnung für diese Zuchttiere oder deren Zuchtmaterial eine Tierzuchtbescheinigung mitgeführt werden.

(2) Werden außerdem Zuchttiere, die in ein Zuchtbuch eingetragen oder in ein Zuchtregister aufgenommen wurden, das von einer Zuchtstelle geführt wird, welche in der Liste gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/1012 aufgeführt ist, oder deren Zuchtmaterial in die Union verbracht und sollen diese Zuchttiere oder die aus deren Zuchtmaterial erzeugten Nachkommen in ein Zuchtbuch eines Zuchtverbands eingetragen oder in ein Zuchtregister eines Zuchtunternehmens aufgenommen werden, so muss gemäß Artikel 30 Absatz 5 der genannten Verordnung für diese Zuchttiere oder deren Zuchtmaterial eine Tierzuchtbescheinigung mitgeführt werden.

(3) Die Tierzuchtbescheinigung gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/1012 wird von den Zuchtverbänden, Zuchtunternehmen oder zuständigen Behörden ausgestellt, von denen die Zuchttiere oder deren Zuchtmaterial stammen, wenn solche Sendungen innerhalb der Union gehandelt werden; die Bescheinigung wird von der Zuchtstelle oder dem amtlichen Dienst des Versanddrittlandes ausgestellt, wenn solche Sendungen in die Union verbracht werden.

(4) Zudem kann die zuständige Behörde gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 genehmigen, dass für Zuchtmaterial eine Tierzuchtbescheinigung mitgeführt wird, die auf der Grundlage der vom Zuchtverband oder Zuchtunternehmen übermittelten Informationen von einer Besamungsstation, einem Samendepot oder einer Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit ausgestellt wurde, welche(s) gemäß den Tiergesundheitsvorschriften der Union für den Handel mit solchem Zuchtmaterial innerhalb der Union zugelassen ist.

(5) Gemäß Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/1012 müssen die Tierzuchtbescheinigungen die Angaben gemäß den einschlägigen Teilen und Kapiteln von Anhang V der genannten Verordnung enthalten und mit den entsprechenden Muster-Tierzuchtbescheinigungen übereinstimmen, die in von der Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegt sind.

(6) Es gilt daher, Muster für die Tierzuchtbescheinigungen festzulegen, die mit Sendungen von Zuchttieren und deren Zuchtmaterial mitzuführen sind, wenn diese Sendungen innerhalb der Union gehandelt oder in die Union verbracht werden.

(7) Sind die Ergebnisse der Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung auf einer Webseite öffentlich zugänglich, so genügt es gemäß Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1012, in der Tierzuchtbescheinigung auf die entsprechende Website zu verweisen, anstatt die Ergebnisse in der Bescheinigung aufzuführen. Die mit der vorliegenden Verordnung festgelegten Muster-Tierzuchtbescheinigungen sollten diese Möglichkeit vorsehen.

(8) Für reinrassige Zuchtequiden legt Artikel 32

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