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Regelwerk, EU 2017, Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2017/716 der Kommission vom 10. April 2017 mit Bestimmungen für die Anwendung der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Muster für die Informationen, die in die Liste der anerkannten Zuchtverbände und Zuchtunternehmen aufzunehmen sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 109 vom 26.04.2017 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht ("Tierzuchtverordnung") 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 erstellen und aktualisieren die Mitgliedstaaten eine Liste der Zuchtverbände und Zuchtunternehmen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 3 der genannten Verordnung anerkannt worden sind und die mindestens ein Zuchtprogramm durchführen, das gemäß Artikel 8 Absatz 3 der genannten Verordnung genehmigt worden ist. Gemäß der Verordnung (EU) 2016/1012 müssen die Mitgliedstaaten diese Liste außerdem öffentlich zugänglich machen.

(2) Die in die Liste der anerkannten Zuchtverbände und Zuchtunternehmen aufzunehmenden Angaben sind in Artikel 7 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 5 und Anhang II Kapitel III Teil 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 festgelegt.

(3) Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 müssen die Mitgliedstaaten zudem alle zuständigen Behörden, die ein Zuchtprogramm gemäß Artikel 38 der genannten Verordnung durchführen, in die Liste der anerkannten Zuchtverbände und Zuchtunternehmen aufnehmen.

(4) Daher sollten Muster für die Listen festgelegt werden, in die die Mitgliedstaaten die von ihren zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EU) 2016/1012 anerkannten Zuchtverbände für reinrassiger Zuchtrinder, -schweine, -schafe und -ziegen und Zuchtunternehmen für Hybridzuchtschweine eintragen.

(5) Da es Aufgabe der Mitgliedstaaten ist, eine Rasse als gefährdete Rasse im Sinne von Artikel 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2016/1012 einzustufen, muss diese Angabe in die in der genannten Verordnung vorgesehenen Listen der anerkannten Zuchtverbände aufgenommen werden.

(6) Um den Handel mit Zuchttieren und die von zuständigen Behörden durchgeführten amtlichen Kontrollen zu erleichtern, muss in der Liste der anerkannten Zuchtverbände und Zuchtunternehmen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1012 außerdem unter Berücksichtigung von Artikel 64 Absatz 4 der genannten Verordnung das Datum angegeben werden, an dem die Anerkennung erteilt oder entzogen wurde, bzw. an dem die Genehmigung eines Zuchtprogramms erteilt, ausgesetzt oder entzogen wurde.

(7) Die vorliegende Verordnung sollte wie die Verordnung (EU) 2016/1012 ab dem 1. November 2018 gelten.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Tierzuchtausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Angaben in den Listen der anerkannten Zuchtverbände und Zuchtunternehmen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1012 folgen den im Anhang dieser Verordnung festgelegten Mustern.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. November 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. April 2017

1) ABl. Nr. L 171 vom 29.06.2016 S. 66.

.

Anhang

I. Zuchtverbände, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchttiere führen

a) Reinrassige Zuchtrinder

Amtssprache/
Mitgliedstaat
(Name)
Amtssprache/
Liste der von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 4

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