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Regelwerk, EU 2017, Lebensmittel - EU Bund

ESSa Hygiene-Leitlinie für die Erzeugung von Sprossen und von Samen zur Erzeugung von Sprossen
(2017/C 220/03)

(ABl. Nr. C 220 vom 08.07.2017 S. 29)



Zusammenfassung

Der EU-Markt für Keimlinge ist ein hochspezialisiertes Nischensegment des Marktes für Frischerzeugnisse, zu dem ungefähr 120 gewerbliche Betriebe in der gesamten EU gehören. Nach der EHEC-Krise im Jahr 2011 und dem wissenschaftlichen Gutachten der EFSa über die Risiken durch Shiga-Toxin bildende E. coli (STEC) und andere pathogene Bakterien in Samen und Keimlingen ("Scientific Opinion on the risk posed by Shiga toxin- producing E. coli (STEC) and other pathogenic bacteria in seeds and sprouted seeds") traten neue EU-Rechtsvorschriften in Kraft, um die Sicherheit dieses Produktsegments in ganz Europa zu verbessern. Es wurden verschiedene nationale Leitlinien erstellt, um die Durchführung dieser speziellen Bestimmungen zu unterstützen. Mit der vorliegenden europäischen Leitlinie, die von der European Sprouted Seeds Association (ESSA) verfasst wurde, sollen ausführliche Anweisungen zur Hygienepraxis für die sichere Erzeugung von Sprossen und von Samen für die Erzeugung von Sprossen gegeben werden. Diese Informationen sollen Sprossenerzeugern in europäischen Ländern und in Drittländern zur Verfügung gestellt werden.

Mit Hilfe der Leitlinie können Checklisten und Pläne erstellt werden, um die Anwendung der Leitlinie zur erleichtern.

Anwendungsbereich der Leitlinie

Die Leitlinie bezieht sich auf die kommerzielle Erzeugung von Sprossen und von Samen für die Erzeugung von Sprossen in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union. Das Keimen von Samen - das Befeuchten der Samen, um ihren Wassergehalt zu erhöhen und sie aus ihrer Vegetationsruhe zu wecken, sodass eine neue Pflanze zu wachsen beginnt - fällt in der EU unter die Primärproduktion. Die vorliegende Hygieneleitlinie deckt Tätigkeiten ab, die Teil der Primärproduktion sind. Tätigkeiten, die nicht in den Anwendungsbereich der Primärproduktion fallen, sind nicht abgedeckt, aber soweit vorhanden sind in den abschließend aufgeführten Informationsquellen möglicherweise alternative Leitlinien genannt. Die Leitlinie deckt nicht die Erzeugung anderer Sprossen ab, wie Microgreens, Schösslinge, Kresse und Erzeugnisse, die in Kultursubstraten oder Erde im Gewächshaus gezogen werden. Waren aus Keimlingen, die vom Anwendungsbereich dieser Leitlinie ausgeschlossen sind, fallen unter die Empfehlung der Kommission - Guidance document on addressing microbiological risks in fresh fruit and vegetables at primary production through good hygiene 1.

Geltende EU-Rechtsvorschriften für die Erzeugung von Sprossen und von Samen zur Erzeugung von Sprossen

Die allgemeinen Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit, einschließlich der Verpflichtung, nur sichere Lebensmittel in Verkehr zu bringen, sind in Verordnung (EU) Nr. 178/2002 niedergelegt. Die hygienische Herstellung von Lebensmitteln in der EU ist durch die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und insbesondere durch Anhang 1 Teil A dieser Verordnung abgedeckt. Sie verpflichtet Primärerzeuger zur Sicherstellung, dass Primärerzeugnisse vor Kontaminationen geschützt werden, beispielsweise durch Maßnahmen zur Verhinderung der Kontamination durch Bestandteile der Luft, des Bodens und des Wassers, durch Düngemittel, Pflanzenschutzmittel und Biozide und durch die Lagerung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen. In der vorliegenden Leitlinie werden praktische Beispiele als Ergänzung zu diesen allgemeinen Bestimmungen gegeben.

In verschiedenen zusätzlichen EU-Verordnungen sind spezifischere Anforderungen an die Sprossenerzeugung niedergelegt: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 208/2013 der Kommission über die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Sprossen und von Samen zur Erzeugung von Sprossen, Verordnung (EU) Nr. 209/2013 der Kommission (zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005) über mikrobiologische Kriterien für Sprossen, Verordnung (EU) Nr. 210/2013 der Kommission über die Zulassung von Sprossen erzeugenden Betrieben und Verordnung (EU) Nr. 211/2013 der Kommission über die Anforderungen an die Bescheinigung für die Einfuhr von Sprossen und von Samen zur Erzeugung von Sprossen in die EU (geändert durch Verordnung (EU) Nr. 704/2014 der Kommission). Die Anforderungen der genannten Verordnungen sind in der Leitlinie enthalten.

Alle in dieser Leitlinie enthaltenen EU-Rechtsakte werden in Anhang I der Leitlinie angegeben. Anhang II verweist auf andere einschlägige Informationsquellen, die sich auf die Erzeugung von Sprossen beziehen.

Die vorliegende Leitlinie deckt die Mindestanforderungen an die Erzeugung von Sprossen in der EU ab. Einige EU-Mitgliedstaaten stellen möglicherweise strengere Anforderungen an die Sprossenerzeuger, die sich in diesen Mitgliedstaaten niedergelassen haben. Es wird Sprossenerzeugern generell empfohlen, Kontakt zu ihrer zuständigen Behörde zu halten, um über die in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat anzuwendenden Bestimmungen informiert zu bleiben.

Zusätzliche Dokumente, die über die vorliegende Leitlinie hinausgehen

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