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Regelwerk, EU 2014, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 704/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 211/2013 über die Anforderungen an die Bescheinigung für die Einfuhr von Sprossen und von Samen zur Erzeugung von Sprossen in die Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 186 vom 26.06.2014 S. 49)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz 1, insbesondere auf Artikel 48 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) Nr. 211/2013 der Kommission 2 sind die Bescheinigungsanforderungen für die Einfuhr von Sprossen und von Samen zur Sprossenerzeugung in die Union festgelegt.

(2) Bei vor kurzem in Drittländern durchgeführten Audits stellten die Inspektionsdienste der Kommission (Lebensmittel- und Veterinäramt) bestimmte Mängel fest. Diese Mängel betreffen die Fähigkeit der zuständigen Behörden, zu bescheinigen, dass die für die Sprossenerzeugung bestimmten Samen gemäß den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 erzeugt wurden, insbesondere gemäß den allgemeinen Hygienevorschriften für die Primärproduktion und damit zusammenhängende Vorgänge in Anhang I Teil A der genannten Verordnung.

(3) Um auch weiterhin das höchste Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, sollte für den Zeitraum, in dem die Drittländer die erforderlichen Abhilfemaßnahmen treffen, um ein solides Bescheinigungssystem einzurichten, im Ursprungsland alternativ die Möglichkeit vorgesehen werden, dass das Bescheinigungserfordernis in Bezug auf die allgemeinen Hygienevorschriften für die Primärproduktion durch eine mikrobiologische Untersuchung der für die Sprossenerzeugung bestimmten Samen vor der Ausfuhr in die Union ersetzt wird. Aus diesem Grund ist auch die Musterbescheinigung im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 211/2013 zu ändern.

(4) Diese Maßnahme sollte zeitlich befristet angewandt werden, bis die Drittländer die erforderlichen Garantien gegeben haben, dass die Mängel behoben sind.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 211/2013 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

"Artikel 3 Anforderungen an die Bescheinigung

(1) Bei Sendungen von Sprossen oder Samen für die Sprossenerzeugung, die in die Union eingeführt werden und die aus Drittländern stammen oder aus diesen versandt werden, ist eine Bescheinigung gemäß dem Muster im Anhang mitzuführen, aus der hervorgeht, dass die Sprossen oder Samen unter Bedingungen erzeugt wurden, die den allgemeinen Hygienevorschriften für die Primärproduktion und damit zusammenhängende Vorgänge gemäß Anhang I Teil a der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 entsprechen, dass die Sprossen unter Bedingungen erzeugt wurden, die den in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 208/2013 * festgelegten Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit genügen, dass sie in Betrieben erzeugt wurden, die gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 210/2013 der Kommission ** zugelassen wurden, und dass sie die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 festgelegten mikrobiologischen Kriterien erfüllen.

Die Bescheinigung bzw. gegebenenfalls die Ergebnisse der mikrobiologischen Untersuchung auf Enterobacteriaceae gemäß Absatz 4 müssen in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des Versanddrittlandes und des Mitgliedstaats ausgestellt bzw. abgefasst sein, in dem die Einfuhr in die EU stattfindet, oder ihnen muss eine beglaubigte Übersetzung in die betreffende(n) Sprache(n) beiliegen. Auf Verlangen des Bestimmungsmitgliedstaats ist den Bescheinigungen ferner eine beglaubigte Übersetzung in die Amtssprache(n) dieses Mitgliedstaats beizulegen. Ein Mitgliedstaat kann jedoch erlauben, dass eine andere Amtssprache der Union als seine eigene verwendet wird.

(2) Das Original der Bescheinigung verbleibt bei der Sendung, bis diese den in der Bescheinigung angegebenen Bestimmungsort erreicht.

(3) Wird die Sendung aufgeteilt, ist jedem Teil der Sendung eine Kopie der Bescheinigung beizufügen.

(4) Bei Abweichung von der in Absatz 1 festgelegten Anforderung, der zufolge amtlich bescheinigt werden muss, dass die Samen gemäß den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 erzeugt wurden, können jedoch bis zum 1. Juli 2015 Sendungen mit Samen zur Sprossenerzeugung, die für die Einfuhr in die Union bestimmt sind, einer mikrobiologischen Untersuchung auf Enterobacteriaceae unterzogen werden, um die Hygienebedingungen bei der Erzeugung vor der Ausfuhr zu überprüfen. Das Ergebnis der mikrobiologischen Untersuchungen darf einen Gehalt von 1 000 KBE/g nicht überschreiten.

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