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Regelwerk, EU 2017, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2017/693 der Kommission vom 7. April 2017 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Bitertanol, Chlormequat und Tebufenpyrad in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 101 vom 13.04.2017 S. 1, ber. L 131 S. 23)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 17, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Bitertanol und Chlormequat wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt. Für Tebufenpyrad wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgelegt.

(2) Für Bitertanol legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen versehene Stellungnahme 2 zu den geltenden RHG vor. Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 767/2013 der Kommission 3 wurde die Genehmigung für Bitertanol widerrufen, da die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1278/2011 der Kommission 4 angeforderten weiteren bestätigenden Informationen zu diesem Wirkstoff nicht vorgelegt worden waren. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Bitertanol wurden widerrufen, und es wurden keine zugelassenen Verwendungen in Drittländern gemeldet. Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a sollten die für Bitertanol in Anhang II und in Anhang III Teil B der genannten Verordnung aufgeführten RHG gestrichen werden. Die Behörde schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition auf die Summe der Bitertanol-Isomere vor und empfahl die Senkung der RHG für pflanzliche und tierische Erzeugnisse auf die entsprechende Bestimmungsgrenze. Diese unterschiedlichen Standardwerte sollten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in deren Anhang V aufgenommen werden.

(3) Für Chlormequat legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme 5 zu den geltenden RHG vor. Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition auf die Summe aus Chlormequat und seinen Salzen, ausgedrückt als Chlormequatchlorid, vor. Die jüngsten Überwachungsdaten haben ergeben, dass die Rückstände in unbehandelten Kulturpilzen und unbehandelten Birnen über der Bestimmungsgrenze liegen. Solche Rückstände können bei Kulturpilzen durch eine Kreuzkontamination mit Stroh entstehen, das rechtmäßig mit Chlormequat behandelt wurde, bzw. bei Birnen durch eine unbeabsichtigte Übertragung von Chlormequat aus früheren Verwendungen. Die Behörde schlug vor, bei der Festsetzung des RHG für Birnen das 95. Perzentil der Ergebnisse aus den gezielten Überwachungsdaten als Grundlage heranzuziehen; außerdem schlug sie für Kulturpilze fünf verschiedene, von den Risikomanagern zu prüfende RHG vor, die auf den Empfehlungen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) zur Festlegung von RHG für Gewürze und von RHG externen Ursprungs 6 basieren. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollte der RHG für Kulturpilze auf den Wert festgesetzt werden, der dem 99. Perzentil aller Probenergebnisse entspricht. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.

(4) Für Tebufenpyrad legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen versehene Stellungnahme 7

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