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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 767/2013 der Kommission vom 8. August 2013 zum Widerruf der Genehmigung für den Wirkstoff Bitertanol gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 214 vom 09.08.2013 S. 5)
Anmerk.: s. Liste der VO'en - Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen
Liste - zum Widerruf von Genehmigungen/zu vorläufigen Zulassungen für Wirkstoffe ... gem. VO (EG) 1107/2009
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3 zweite Variante und Artikel 78 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1278/2011 der Kommission 2 wurde der Wirkstoff Bitertanol gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 unter der Bedingung genehmigt, dass der die Genehmigung von Bitertanol beantragende Antragsteller bis zum 30. Juni 2012 weitere bestätigende Informationen über die toxikologische Relevanz der Verunreinigungen BUE 1662 (so bezeichnet aus Gründen der Vertraulichkeit) sowie 3- Chlorphenoxy-Verbindung vorlegt.
(2) Der Antragsteller, der die Genehmigung von Bitertanol beantragt hatte, hat bis zum Ablauf der Frist am 30. Juni 2012 keine bestätigenden Informationen vorgelegt. Er hatte der Kommission bereits mit Schreiben vom 11. Dezember 2011 mitgeteilt, dass er nicht beabsichtige, diese Daten zu übermitteln.
(3) Daher sollte die Genehmigung für Bitertanol aufgehoben werden.
(4) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1278/2011 sollte demgemäß aufgehoben werden.
(5) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 3 sollte folglich entsprechend geändert werden.
(6) Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit für den Widerruf der Zulassungen für Bitertanol enthaltende Pflanzenschutzmittel eingeräumt werden.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Aufhebung der Genehmigung
Die Genehmigung für den Wirkstoff Bitertanol wird aufgehoben.
Artikel 2 Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1278/2011
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1278/2011 wird aufgehoben.
Artikel 3 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011
In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird Nummer 21 zu Bitertanol gestrichen.
Artikel 4 Übergangsmaßnahmen
Die Mitgliedstaaten widerrufen bis 1. März 2014 die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Bitertanol als Wirkstoff enthalten.
Artikel 5 Aufbrauchfrist
Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eingeräumte Aufbrauchfrist muss so kurz wie möglich sein und endet spätestens 12 Monate nach Widerruf der entsprechenden Zulassung.
Artikel 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. August 2013
2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1278/2011 der Kommission vom 8. Dezember 2011 zur Genehmigung des Wirkstoffs Bitertanol gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission und der Entscheidung 2008/934/EG der Kommission (ABl. Nr. L 327 vom 09.12.2011, S. 49).
3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. Nr. L 153 vom 11.06.2011 S. 1).
(Stand: 24.11.2020)
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