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Regelwerk, EU 2017, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2017/624 der Kommission vom 30. März 2017 zur Änderung der Anhänge II und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Bifenazat, Daminozid und Tolylfluanid in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 93 vom 06.04.2017 S. 30)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Bifenazat wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Daminozid und Tolylfluanid wurden in Anhang V der genannten Verordnung RHG festgelegt.

(2) Für Bifenazat legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor 2. Mit der Verordnung (EU) Nr. 79/2014 3 wurden die Empfehlungen der Behörde für die Überarbeitung der geltenden RHG umgesetzt.

(3) Für Daminozid hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vorgelegt 4. Mit der Verordnung (EU) Nr. 87/2014 5 wurden die Empfehlungen der Behörde für die Überarbeitung der geltenden RHG umgesetzt.

(4) Für Tolylfluanid hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vorgelegt 6. Mit der Verordnung (EU) 2015/552 der Kommission 7 wurden die Empfehlungen der Behörde für die Überarbeitung der geltenden RHG umgesetzt.

(5) Bezüglich der Erzeugnisse, für die weder einschlägige Zulassungen noch Einfuhrtoleranzen auf Ebene der Europäischen Union gemeldet sind noch Codex-RHG vorliegen, kam die Behörde zu dem Schluss, dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Unter Berücksichtigung des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 79/2014 die RHG für Bifenazat auf der spezifischen Bestimmungsgrenze und die RHG für Daminozid und Tolylfluanid mit der Verordnung (EU) Nr. 87/2014 bzw. der Verordnung (EU) 2015/552 entsprechend dem Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt.

(6) Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Bei der Definition komplexer, aus mehreren Bestandteilen bestehender Rückstände, muss jeder der Bestandteile mit einer möglichst niedrigen technisch machbaren Bestimmungsgrenze analysiert werden. Wird ein RHG auf der Bestimmungsgrenze festgelegt, ist die Bestimmungsgrenze gleich der Summe der Bestimmungsgrenzen für sämtliche Bestandteile der Rückstandsdefinition. Da die Rückstandsdefinition für Bifenazat, Daminozid und Tolylfluanid sich aus einer Vielzahl von Bestandteilen zusammensetzt, gelangten die genannten Laboratorien zu dem Schluss, dass die in Höhe der Bestimmungsgrenze festgesetzten RHG (Summe der Bestimmungsgrenzen der Bestandteile) heraufgesetzt werden sollten, da für die Rückstandsdefinition alle Bestandteile auf einem technisch machbaren Niveau analysiert werden müssen.

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge II und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1) ABl. L 70 vom 16.03.2005 S. 1.

2) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for bifenazate according to Article 12

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