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Regelwerk, EU 2014, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 87/2014 der Kommission vom 31. Januar 2014 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Acetamiprid, Butralin, Chlortoluron, Daminozid, Isoproturon, Picoxystrobin, Pyrimethanil und Trinexapac in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 35 vom 05.02.2014 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Acetamiprid, Daminozid, Isoproturon, Picoxystrobin und Pyrimethanil wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Butralin, Chlortoluron und Trinexapac sind in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgelegt.

(2) Für Acetamiprid legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend "die Behörde") gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor 2. Mit der Verordnung (EU) Nr. 500/2013 der Kommission vom 30 Mai 2013 3 wurden die geltenden RHG für diesen Stoff geändert. Unter Berücksichtigung dieser Änderungen in Verbindung mit den Empfehlungen in der begründeten Stellungnahme der Behörde sollten der RHG für Zitrusfrüchte, Feldsalat/Vogerlsalat, Grünen Salat, Salatrauke sowie Blätter und Keime der Brassica spp. gesenkt werden. Außerdem sollten die geltenden RHG für bestimmte Erzeugnisse beibehalten und für Artischocken erhöht werden. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass hinsichtlich der RHG für Aprikosen, Pfirsiche, Schwein (Fleisch, Fett, Leber und Niere), Rind (Fleisch, Fett, Leber und Niere), Schaf (Fleisch, Fett, Leber und Niere), Ziege (Fleisch, Fett, Leber und Niere), Geflügel (Fleisch, Fett und Leber) sowie für Milch und Eier nicht alle Informationen vorlagen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgelegt werden. Diese RHG werden überprüft; die Überprüfung erfolgt unter Berücksichtigung der Angaben, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen.

(3) Für Butralin hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vorgelegt 4. Gemäß der Entscheidung 2008/819/EG der Kommission 5 wurde Butralin nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates aufgenommen und die Mitgliedstaaten durften eine Frist bis zum 20. April 2010 einräumen. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Butralin wurden widerrufen. Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a sollten daher die für diese Wirkstoffe in den Anhängen II und III aufgeführten RHG gestrichen werden. Dies sollte nicht für Codex-RHG gelten, die auf Verwendungen in Drittländern beruhen, sofern diese Codex-RHG im Hinblick auf die Sicherheit der Verbraucher annehmbar sind. Auch sollte dies nicht in Fällen gelten, in denen die RHG speziell als Einfuhrtoleranzen festgelegt wurden.

(4) Für Chlortoluron hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vorgelegt. Sie empfahl die Beibehaltung der geltenden RHG für bestimmte Erzeugnisse. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass hinsichtlich der RHG für Äpfel, Birnen, Getreide, Rind (Fleisch, Fett, Leber und Niere), Schaf (Fleisch, Fett, Leber und Niere) und Ziege (Fleisch, Fett, Leber und Niere) nicht alle Informationen vorlagen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II

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