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Regelwerk, EU 2017, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2017/589 der Kommission vom 19. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen, die algorithmischen Handel betreiben

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2017 S. 417, ber. L 197 S. 20)



Liste -zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 7 Buchstaben a und d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Systeme und Risikokontrollen von algorithmischen Handel betreibenden Wertpapierfirmen, die einen direkten elektronischen Zugang bereitstellen oder als allgemeine Clearing-Mitglieder auftreten, sollten effizient, belastbar sowie mit Kapazitäten ausgestattet sein, die der Art, dem Umfang und der Komplexität des Geschäftsmodells der jeweiligen Wertpapierfirma entsprechen.

(2) Zu diesem Zweck sollten Wertpapierfirmen alle Risiken steuern, die die Kernbestandteile eines algorithmischen Handelssystems betreffen könnten, beispielsweise Risiken im Zusammenhang mit der Hardware, der Software und den Kommunikationsleitungen, welche die jeweilige Firma zur Ausübung ihrer Handelstätigkeiten verwendet. Um zu gewährleisten, dass für den algorithmischen Handel unabhängig von der Handelsform die gleichen Bedingungen gelten, sollten alle von Wertpapierfirmen eingesetzten Ausführungs- oder Auftragsverwaltungssysteme der vorliegenden Verordnung unterliegen.

(3) Im Rahmen ihrer allgemeinen Unternehmensführung und Entscheidungsfindung sollten Wertpapierfirmen über klare und formalisierte Regelungen verfügen, in denen eindeutige Rechenschaftspflichten, effektive Verfahren für die Informationsweitergabe und die Trennung von Aufgaben und Zuständigkeiten vorgesehen sind. Durch diese Regelungen sollte die Abhängigkeit von einzelnen Personen oder Einheiten verringert werden.

(4) Durch Konformitätstest sollte überprüft werden, ob die Handelssysteme von Wertpapierfirmen ordnungsgemäß mit den Handelssystemen des Handelsplatzes oder des Bereitstellers des direkten Marktzugangs (DMA-Bereitstellers) kommunizieren und interagieren und ob die Marktdaten fehlerfrei verarbeitet werden.

(5) Algorithmen für Anlageentscheidungen führen automatische Handelsentscheidungen herbei, indem sie feststellen, welche Finanzinstrumente gekauft oder verkauft werden sollten. Algorithmen für die Auftragsausführung optimieren die Auftragsausführung, indem sie im Anschluss an eine Anlageentscheidung automatisch Aufträge oder Offerten erzeugen und bei einem oder mehreren Handelsplätzen einreichen. Bei der Beurteilung ihrer möglichen Auswirkungen auf das insgesamt faire und ordnungsgemäße Funktionieren des Markts sollten Handelsalgorithmen nach Algorithmen für Anlageentscheidungen und Algorithmen für die Auftragsausführung unterschieden werden.

(6) Die Anforderungen an Tests für Handelsalgorithmen sollten sich nach den potenziellen Auswirkungen dieser Algorithmen auf das insgesamt faire und ordnungsgemäße Funktionieren des Markts richten. Daher sollten von den Testanforderungen nur solche Algorithmen ausgenommen werden, die ausschließlich Anlageentscheidungen herbeiführen und Aufträge erzeugen, die durch nicht automatisierte Mittel mit menschlicher Beteiligung ausgeführt werden.

(7) Bei der Einführung von Handelsalgorithmen sollten Wertpapierfirmen unabhängig davon, ob es sich um neue oder bereits an einem anderen Handelsplatz erfolgreich eingesetzte Handelsalgorithmen handelt und ob die Architektur wesentlich geändert wurde, kontrollierte Verfahren anwenden. Durch die kontrollierte Einführung von Handelsalgorithmen sollte sichergestellt werden, dass diese in der Produktionsumgebung wie vorgesehen funktionieren. Daher sollten Wertpapierfirmen für die Anzahl der gehandelten Finanzinstrumente, für den Preis, den Wert und die Anzahl der Aufträge, für die strategischen Positionen und für die Anzahl der beteiligten Märkte mit einem geringen Risiko behaftete Obergrenzen festlegen und das Funktionieren des neu eingeführten Algorithmus besonders intensiv überwachen.

(8) Die Einhaltung der spezifischen organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen sollte anhand einer Selbstbeurteilung überprüft werden, in deren Rahmen auch die Einhaltung der in Anhang I aufgeführten Kriterien bewertet wird. Darüber hinaus sollte sich diese Selbstbeurteilung auf alle sonstigen Umstände beziehen, die sich auf die Organisation der betreffenden Wertpapierfirma auswirken könnten. Die Selbstbeurteilung sollte in regelmäßigen Abständen erfolgen und es der Wertpapierfirma ermöglichen, einen umfassenden Überblick über die von ihr verwendeten Handelssysteme und Handelsalgorithmen sowie alle mit dem algorithmischen Handel verbundenen Risiken zu gewinnen, und zwar unabhängig davon, ob diese Systeme und Algorithmen von ihr selbst entwickelt, von einem Drittanbieter gekauft oder in enger Zusammenarbeit mit einem Kunden oder Dritten gestaltet oder entwickelt wurden.

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