VO (EU) 2017/582
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Artikel 1 Vorkehrungen zur verbesserten Informationsübermittlung
Artikel 2 Kontrolle von an einem Handelsplatz abgeschlossenen Geschäften mit geclearten Derivaten in der Vorhandelsphase
Artikel 3 Zeitrahmen für die Übermittlung von Informationen über an einem Handelsplatz abgeschlossene Geschäfte mit geclearten Derivaten
Artikel 4 Zeitrahmen für die Übermittlung von Informationen über auf bilateraler Basis abgeschlossene Geschäfte mit geclearten Derivaten
Artikel 5 Behandlung von Geschäften mit geclearten Derivaten, die nicht zum Clearing angenommen wurden