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Regelwerk, EU 2017, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2017/576 der Kommission vom 8. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die jährliche Veröffentlichung von Informationen durch Wertpapierfirmen zur Identität von Handelsplätzen und zur Qualität der Ausführung

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2017 S. 166)



Liste -zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU 1, insbesondere auf Artikel 27 Absatz 10 Buchstabe b Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Öffentlichkeit und die Anleger benötigen ein Instrument, um die Qualität der Ausführungspraxis einer Wertpapierfirma zu beurteilen und die gemessen am Handelsvolumen wichtigsten fünf Handelsplätze zu ermitteln, auf denen die Wertpapierfirmen im Vorjahr Kundenaufträge ausgeführt haben. Damit aussagekräftige Vergleiche angestellt werden können und die Auswahl der fünf wichtigsten Handelsplätze ausgewertet werden kann, müssen Wertpapierfirmen diese Informationen für jede Kategorie von Finanzinstrumenten gesondert veröffentlichen. Damit die Anleger und die Öffentlichkeit das Kundenauftragsaufkommen der Wertpapierfirmen auf den Handelsplätzen umfassend beurteilen können, muss klar erkennbar sein, ob die Wertpapierfirma selbst einer der fünf wichtigsten Handelsplätze für jede Kategorie von Finanzinstrumenten war.

(2) Damit der Grad der erreichten Ausführungsqualität auf den Handelsplätzen, auf denen Wertpapierfirmen Kundenaufträge ausführen und die auch Handelsplätze in Drittländern einschließen, vollumfänglich bewertet werden kann, müssen Wertpapierfirmen die durch diese Verordnung vorgeschriebenen Informationen zu Handelsplätzen, Market-Makern, sonstigen Liquiditätsgebern und anderen Stellen veröffentlichen, deren in einem Drittland ausgeübte Funktion mit derjenigen einer der vorgenannten Stellen vergleichbar ist.

(3) Damit genaue und vergleichbare Informationen gegeben sind, müssen auf der Grundlage der für die Veröffentlichung maßgeblichen Merkmale verschiedene Kategorien von Finanzinstrumenten festgelegt werden. Eine Kategorie von Finanzinstrumenten sollte einerseits so eng gefasst sein, dass die Unterschiede beim Auftragsausführungsverhalten zwischen den Kategorien deutlich werden, aber andererseits ausreichend breit gefasst sein, damit die Meldepflicht der Wertpapierfirmen in einem angemessenen Rahmen bleibt. Aufgrund des Umfangs der Kategorie "Eigenkapitalinstrumente" ist es angemessen, diese Kategorie von Finanzinstrumenten nach Liquidität in Unterkategorien zu unterteilen. Da die Liquidität das Ausführungsverhalten als wesentlicher Faktor beeinflusst und Handelsplätze oftmals um die am häufigsten gehandelten Wertpapiere konkurrieren, ist es angemessen, Finanzinstrumente der Kategorie "Eigenkapitalinstrumente" nach ihrer Liquidität gemäß dem in der Richtlinie 2014/65/EU genannten Tick-Größen-Verfahren einzustufen.

(4) Wenn Wertpapierfirmen die fünf wichtigsten Handelsplätze bekannt geben, auf denen sie Kundenaufträge ausführen, ist es angezeigt, dass sie Informationen über das Volumen und die Anzahl der auf jedem dieser Handelsplätze ausgeführten Aufträge offenlegen, damit die Anleger in der Lage sind, sich einen Eindruck vom Kundenauftragsaufkommen der Firma auf dem Handelsplatz zu verschaffen. Wenn eine Wertpapierfirma für eine oder mehrere Kategorien von Finanzinstrumenten lediglich eine sehr geringe Anzahl von Aufträgen ausführt, wären Informationen zu den fünf wichtigsten Handelsplätzen nicht hinreichend aussagekräftig oder repräsentativ für die Gestaltung der Auftragsausführung. Daher ist es angebracht, dass die Wertpapierfirmen eindeutig angeben, für welche Kategorien von Finanzinstrumenten sie lediglich eine sehr geringe Anzahl von Aufträgen ausführen.

(5) Damit keine potenziell vertraulichen Marktdaten zum Geschäftsvolumen der Wertpapierfirma offengelegt werden, sollten das Volumen und die Anzahl der ausgeführten Aufträge nicht in absoluten Werten, sondern als Prozentsatz des Gesamtvolumens bzw. der Gesamtzahl der in der jeweiligen Kategorie von Finanzinstrumenten ausgeführten Aufträge ausgedrückt werden.

(6) Die Wertpapierfirmen sollten die für ihr Auftragsausführungsverhalten maßgeblichen Informationen veröffentlichen müssen. Damit gewährleistet ist, dass Wertpapierfirmen nicht für Auftragsausführungsentscheidungen zur Rechenschaft gezogen werden, für die sie nicht verantwortlich sind, ist es angezeigt, dass die Wertpapierfirmen für jeden der fünf wichtigsten Handelsplätze den Prozentsatz der Aufträge offenlegen, bei denen der Handelsplatz von den Kunden selbst festgelegt wurde.

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