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Durchführungsverordnung (EU) 2017/461 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für gemeinsame Verfahren, Formulare und Muster für den Konsultationsprozess zwischen den jeweils zuständigen Behörden bei dem geplanten Erwerb einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 72 vom 17.03.2017 S. 57)
Hinweis: s. Liste zur Ergänzung/Festlegung der RL 2013/36/EU
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG 1, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 9,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Damit die zuständigen Behörden die Anzeige des geplanten direkten oder indirekten Erwerbs oder der geplanten Erhöhung einer qualifizierten Beteiligungen an Kreditinstituten richtig beurteilen können, wenn es sich bei dem interessierten Erwerber um ein beaufsichtigtes Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat oder Sektor, das Mutterunternehmen eines solchen beaufsichtigten Unternehmens oder die natürliche oder juristische Person, die ein solches beaufsichtigtes Unternehmen kontrolliert, handelt, sollten gemeinsame Verfahren, Formulare und Muster festgelegt werden. Die jeweils zuständigen Behörden sollten einander in einem solchen Fall konsultieren und sich gegenseitig die beantragten Informationen und alle wesentlichen Angaben zukommen lassen.
(2) Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU kommt der in Artikel 24 der Richtlinie genannte Konsultationsprozess auch zur Anwendung, wenn Anteilseigner und Gesellschafter eines Kreditinstituts für die Zwecke der Erteilung der Zulassung für die Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts beurteilt werden. Die gemeinsamen Verfahren, Formulare und Muster sollten daher auch eine Konsultation zwischen den jeweils zuständigen Behörden ermöglichen, wenn die Beurteilung der Anteilseigner oder Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen im Rahmen der Bewertung von Anträgen auf Zulassung von Kreditinstituten vorgenommen wird.
(3) Um die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden zu erleichtern und einen effizienten Informationsaustausch zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden speziell für den in Artikel 24 der Richtlinie 2013/36/EU vorgesehenen Konsultationsprozess Kontaktstellen benennen und diese auf ihren Websites veröffentlichen.
(4) Um eine zeitnahe und effiziente Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden zu gewährleisten, sollten Konsultationsverfahren mit klaren Zeitvorgaben festgelegt werden.
(5) Auch sollten die Konsultationsverfahren darauf abzielen, dass die zuständigen Behörden bei ihrer Zusammenarbeit auf eine Verbesserung des Konsultationsprozesses hinarbeiten und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Austausch über Qualität und Relevanz der erhaltenen Informationen fördern.
(6) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) vorgelegt wurde.
(7) Die EBa hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt.
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand
In der vorliegenden Verordnung werden die gemeinsamen Verfahren, Formulare und Muster für den in Artikel 24 der Richtlinie 2013/36/EU vorgesehenen Konsultationsprozess zwischen folgenden Parteien festgelegt:
Artikel 2 Benannte Kontaktstelle
Für die Zwecke des in Artikel 24 der Richtlinie 2013/36/EU vorgesehenen Konsultationsprozesses benennen die zuständigen Behörden Kontaktstellen - in Form einer einzigen Anschrift einer zuständigen Abteilung oder eines Postfachs - für die Übermittlung von Konsultationsersuchen und anderen Korrespondenzen im Einklang mit der vorliegenden Verordnung und veröffentlichen diese Kontaktstellen auf ihren Websites.
Artikel 3 Konsultationsersuchen
(Stand: 17.11.2020)
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