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Regelwerk, EU 2017, Allgemeines - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2017/404 des Rates vom 7. März 2017 zur Durchführung des Artikels 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan

(ABl. Nr. L 63 vom 09.03.2017 S. 20)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 753/2011 des Rates vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 1. August 2011 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 753/2011 angenommen.

(2) Am 12. Januar 2017 hat der Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, der gemäß Nummer 30 der Resolution 1988 (2011) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, die Angaben zu den Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert.

(3) Am 16. Februar 2017 hat der Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, eine Person von der Liste der Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, gestrichen.

(4) Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 sollte daher entsprechend ersetzt werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 7. März 2017.

1) ABl. Nr. L 199 vom 02.08.2011 S. 1.

.

Anhang

A. Mit den Taliban verbundene Personen

1. Abdul Baqi Basir Awal Shah (alias Abdul Baqi).

Titel: a) Maulavi; b) Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Gouverneur der Provinzen Khost und Paktika während des Taliban-Regimes; b) Stellvertretender Minister für Information und Kultur während des Taliban-Regimes; c) Konsularabteilung, Außenministerium während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: ungefähr im Zeitraum 1960-1962. Geburtsort: a) Jalalabad-Stadt, Provinz Nangarhar, Afghanistan; b) Bezirk Shinwar, Provinz Nangarhar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN: 23.2.2001.

Weitere Angaben: a) Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten; b) Taliban-Mitglied, zuständig für die Provinz Nangarhar (2008). Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 1.6.2010 abgeschlossen. Weblink zur besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/1493921

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Abdul Baqi war zunächst Gouverneur der Provinzen Khost und Paktika für das Taliban-Regime. Er wurde anschließend zum Stellvertretenden Minister für Information und Kultur ernannt. Er diente außerdem in der Konsularabteilung des Außenministeriums des Taliban-Regimes.

2003 war Abdul Baqi an gegen die Regierung gerichteten militärischen Aktivitäten in den Bezirken Shinwar, Achin, Naziyan und Dur Baba der Provinz Nangarhar beteiligt. Ab 2009 organisierte er militante Aktivitäten in der gesamten östlichen Region, insbesondere in der Provinz Nangarhar und in Jalalabad-Stadt.

2. Abdul Qadeer Basir Abdul baseer (alias a) Abdul Qadir b) Ahmad Haji c) Abdul Qadir Haqqani d) Abdul Qadir Basir).

Titel: a) General; b) Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Militärattaché, Taliban-Botschaft, Islamabad, Pakistan. Geburtsdatum: 1964. Geburtsort: a) Bezirk Surkh Rod, Provinz Nangarhar, Afghanistan; b) Bezirk Hisarak, Provinz Nangarhar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Reisepass-Nr.: D 000974 (afghanischer Pass). Tag der Benennung durch die VN: 25.1.2001

Weitere Angaben: Finanzberater für den Militärrat der Taliban in Peshawar und Leiter der Finanzkommission der Taliban in Peshawar. Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 21.7.2010 abgeschlossen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/1474039

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Abdul Qadeer Abdul baseer diente 2009 als Kassenverwalter für die Taliban in Peshawar, Pakistan. Anfang 2010 war er Finanzberater für den Militärrat der Taliban in Peshawar und Leiter der Finanzkommission der Taliban in Peshawar. Er überbringt persönlich Gelder von der Schura der Taliban-Führung an Taliban-Gruppen in ganz Pakistan.

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