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Regelwerk, EU 2017, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2017/270 der Kommission vom 16. Februar 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Sulfurylfluorid

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 40 vom 17.02.2017 S. 48)



Anm.:  s. Liste der VO'en - Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3 zweite Variante und auf Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 2010/38/EU der Kommission 2 müssen weitere Bestätigungsdaten vorgelegt werden zur geschätzten Verweildauer von Sulfurylfluorid in der Atmosphäre, zu den Sulfurylfluoridkonzentrationen in der Troposphäre und zu den Verarbeitungsbedingungen in den Mühlen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass Rückstände von Fluorid-Ion in Getreide die natürlichen Hintergrund-Konzentrationen nicht überschreiten.

(2) Wirkstoffe, die in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 3 aufgenommen wurden, gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 4 aufgeführt.

(3) Der Antragsteller übermittelte zusätzliche Informationen zur Bestätigung der Risikobewertung hinsichtlich der Verweildauer von Sulfurylfluorid in der Atmosphäre sowie zu den Rückständen von Fluorid-Ion in Mahlerzeugnissen, die während der Begasung im Mahlwerk verblieben sind.

(4) Das Vereinigte Königreich hat die vom Antragsteller vorgelegten zusätzlichen Informationen bewertet. Es hat seine Beurteilung den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") am 4. Juni 2015 in Form eines Addendums zum Entwurf des Bewertungsberichts übermittelt.

(5) Nach Auffassung der Kommission ist angesichts der vom Antragsteller vorgelegten Zusatzinformationen nicht auszuschließen, dass die Rückstandsgehalte in Mahlerzeugnissen, die während der Begasung im Mahlwerk verblieben sind, die natürliche Hintergrund-Konzentration in Bezug auf Fluorid-Ion oder die einschlägigen Rückstandshöchstgehalte überschreiten. Daher sollten die Bedingungen für die Genehmigung so geändert werden, dass sichergestellt ist, dass Mahlerzeugnisse, die in den behandelten Anlagen verbleiben, stets den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 genügen. Ferner vertritt die Kommission die Ansicht, dass mit den vorgelegten Informationen kein Nachweis über den stationären Zustand von Sulfurylfluorid in der Troposphäre erbracht wurde; folglich ist es auch notwendig, die Konzentrationen in der Troposphäre weiter zu überwachen, bis der stationäre Zustand zweifelsfrei nachgewiesen ist, und die diesbezüglichen Informationen alle fünf Jahre an die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Behörde zu übermitteln.

(6) Sulfurylfluorid wurde mit der Richtlinie 2009/84/EG der Kommission 6 auch als biozider Wirkstoff zugelassen. Da hinsichtlich der Verwendungen von Sulfurylfluorid als Pestizid dieselben Bedenken bestehen wie in Bezug auf den Verbleib in der Umwelt, wurden Zusatzinformationen einschließlich einer Überwachung der Konzentrationen in der Troposphäre vorgeschrieben. Um Doppelarbeit zu vermeiden und den Bewertungsprozess zu straffen, sollten für alle vorzulegenden Informationen dieselben Fristen gelten.

(7) Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Der Antragsteller erhielt Gelegenheit, zum Überprüfungsbericht Stellung zu nehmen.

(9) Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit für eine Änderung oder den Widerruf der Zulassungen für sulfurylfluoridhaltige Pflanzenschutzmittel eingeräumt werden, die die strengeren Genehmigungsbedingungen nicht erfüllen.

(10) Gewährt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Aufbrauchfrist für sulfurylfluoridhaltige Pflanzenschutzmittel, so sollte diese Frist spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung enden.

(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2 Übergangsmaßnahmen

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