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Regelwerk, EU 2017, Natur/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/263 der Kommission vom 14. Februar 2017 zu Risiko mindernden Maßnahmen, verstärkten Biosicherheitsmaßnahmen und Früherkennungssystemen im Zusammenhang mit von Wildvögeln ausgehenden Risiken für die Übertragung von Viren der hochpathogenen Aviären Influenza auf Geflügel

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 765)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 39 vom 16.02.2017 S. 6aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 11

Neufassung -Ersetzt Entsch. 2005/734/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG 3, insbesondere auf Artikel 63 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Aviäre Influenza ist eine ansteckende Viruserkrankung bei Vögeln, einschließlich Geflügel. Infektionen mit dem Virus der Aviären Influenza bei Hausgeflügel verursachen zwei Hauptformen dieser Seuche, die sich in ihrer Virulenz unterscheiden. Die niedrigpathogene Form verursacht im Allgemeinen nur leichte Symptome, während die hochpathogene Form bei den meisten Geflügelarten eine sehr hohe Sterblichkeit zur Folge hat. Die Seuche kann schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben.

(2) In der Richtlinie 2005/94/EG sind die Mindestbekämpfungsmaßnahmen, die bei Ausbruch der Aviären Influenza bei Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies durchzuführen sind, sowie bestimmte Vorbeugungsmaßnahmen hinsichtlich der Überwachung und Früherkennung der Aviären Influenza festgelegt.

(3) Gemäß der Richtlinie 2005/94/EG kann die Kommission darüber hinaus Durchführungsvorschriften erlassen, die infolge der Seuchenentwicklung über die in jener Richtlinie vorgesehenen Mindestbekämpfungsmaßnahmen hinaus erforderlich werden.

(4) Wildvögel, insbesondere wild lebende Wasserzugvögel, sind bekanntermaßen ein natürlicher Wirt für niedrigpathogene Viren der Aviären Influenza, die sie gewöhnlich ohne Anzeichen dieser Krankheit während ihrer jahreszeitlich bedingten Wanderungsbewegung in sich tragen. Seit Mitte des Jahres 2005 gilt es allerdings als erwiesen, dass ein Virusstamm der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) des Subtyps H5N1 Wildvögel infizieren und über diese Vögel über weite Entfernungen verbreitet werden kann 4.

(5) Das Vorhandensein von Viren der Aviären Influenza in Wildvögeln birgt die ständige Gefahr, dass diese Viren auf direktem oder indirektem Weg in Betriebe eingeschleppt werden, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, und sich dann von einem infizierten Betrieb auf andere Betriebe ausbreiten.

(6) Nach der Einschleppung des HPAI-Virus des Subtyps H5N1 aus Südostasien nach Europa infolge der Ausbreitung des Virus gen Westen im Jahr 2005 wurde die Entscheidung 2005/734/EG der Kommission 5 angenommen, um die bereits im Unionsrecht vorgesehenen Kontrollmaßnahmen insbesondere im Hinblick auf die Risiken aufgrund der rasanten interkontinentalen Verbreitung dieses HPAI-Virus durch Wildvögel zu verstärken.

(7) In der Entscheidung 2005/734/EG sind Biosicherheitsmaßnahmen und zusätzliche Risiko mindernde Maßnahmen festgelegt, um das Risiko einer Übertragung des HPAI-Virus des Subtyps H5N1 von Wildvögeln auf Geflügel und andere in Gefangenschaft lebende Vögel zu verringern, indem direkte und indirekte Kontakte zwischen diesen Populationen verhindert werden. Gemäß der Entscheidung 2005/734/EG sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, jene Gebiete ihres Hoheitsgebiets zu ermitteln, die als besonders gefährdet für die Einschleppung des HPAI-Virus des Subtyps H5N1 in Betriebe, in denen Geflügel und andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, eingestuft wurden und dabei die Seuchenlage und die spezifischen Risikofaktoren zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, bestimmte Risiko mindernde Maßnahmen in diesen Hochrisikogebieten anzuwenden und etwa sicherzustellen, dass das betroffene Geflügel in den Ställen verbleibt. Außerdem müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass den Besitzern die Risiken der Übertragung und die Notwendigkeit von Biosicherheitsmaßnahmen in ihren Betrieben stärker bewusst gemacht werden.

(8) Darüber hinaus sind die Mitgliedstaaten gemäß der Entscheidung 2005/734/EG verpflichtet, Früherkennungssysteme einzurichten, damit die Besitzer jegliche Anzeichen einer Infektion mit Aviärer Influenza in Geflügelbeständen unverzüglich an das zuständige Veterinäramt mitteilen, das die spezifischen Parameter und geringfügige Änderungen der Produktionsdaten berücksichtigen sollte.

(9) In dem Beschluss 2010/367/EU der Kommission 6 sind Richtlinien für die verpflichtende Durchführung der Programme zur Überwachung von Geflügel und Wildvögeln auf Aviäre Influenza durch die Mitgliedstaaten, einschließlich der Anforderungen an die Probenahmen und Laboruntersuchungen, festgelegt. In dem Beschluss ist auch vorgesehen, dass die zuständigen Behörden umgehend über jede anomal hohe Sterblichkeit sowie signifikante Seuchenausbrüche oder Sterblichkeitsraten in Wildvogelbeständen und insbesondere in wild lebenden Wasserzugvögeln benachrichtigt werden müssen.

(10) In der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2014 und zu Beginn des Jahres 2015 wurde das HPAI-Virus des Subtyps H5N8 durch Wildvögel in die Union eingeschleppt. Das Virus verursachte eine sehr geringe Sterblichkeit bei Wildvögeln, führte jedoch in mehreren Mitgliedstaaten zu schwerwiegenden Ausbrüchen bei Geflügel und anderen in Gefangenschaft lebenden Vögeln.

(11) Seit Ende Oktober 2016 wurde ein ähnlicher HPAI-Virusstamm des Subtyps H5N8 bei wild lebenden Zugvögeln festgestellt, die meist verendet in 20 Mitgliedstaaten aufgefunden wurden, nämlich in Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Ungarn, den Niederlanden, Österreich, Polen, Rumänien, Slowenien, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich sowie in Nachbarländern wie der Schweiz, Serbien und in der Ukraine. Die meisten Ausbrüche wurden in Frankreich, Ungarn und Bulgarien in bestimmten Gebieten mit vielen Betrieben, in denen Enten und Gänse gehalten werden, bestätigt.

(12) Die aktuelle Seuchenlage ist sehr dynamisch und ändert sich ständig. Die Wanderungsbewegungen der Zugvögel dauern fort, und bei den anhaltenden Überwachungstätigkeiten der Mitgliedstaaten werden weiterhin HPAI-Viren des Subtyps H5N8 in Wildvögeln gefunden. Das Virus bleibt daher in den kommenden Monaten und höchstwahrscheinlich auch während weiterer jahreszeitlich bedingter Bewegungen von Zugvögeln eine Bedrohung für Geflügel und andere in Gefangenschaft lebende Vögel in der Union, wobei das Risiko einer weiteren Übertragung des Virus zwischen Betrieben in bestimmten Gebieten mit einem hohen Übertragungsrisiko besteht.

(13) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) arbeitet derzeit an einer umfassenden wissenschaftlichen Stellungnahme über Aviäre Influenza, die bis September 2017 abgeschlossen sein sollte. In Anbetracht der derzeitigen Epidemie von HPAI des Subtyps H5N8 wurde die EFSa jedoch gebeten, eine rasche Bewertung der Seuchenlage und ein vorläufiges wissenschaftliches Gutachten über die Eignung der auf Unionsebene bestehenden Schutzmaßnahmen in Bezug auf die Risiken vorzunehmen, die von mit HPAI des Subtyps H5N8 infizierten Wildvögeln ausgehen.

(14) Am 20. Dezember 2016 veröffentlichte das Gremium für Tiergesundheit und Tierschutz der EFSa die Stellungnahme "Urgent request on avian influenza" (Dringende Anfrage zur Aviären Influenza) 7, in der bestätigt wurde, dass die strikte Anwendung der Biosicherheitsmaßnahmen und der Risiko mindernden Maßnahmen die wichtigsten Instrumente zur Verhütung der Einschleppung des HPAI-Virus des H5- und H7-Subtyps auf direktem oder indirektem Weg in Betriebe mit Geflügel und in Gefangenschaft lebenden Vögeln durch Wildvögel sind. Biosicherheitsmaßnahmen sollten in solchen Betrieben eine Routine darstellen und bei erhöhtem Risiko verstärkt werden.

(15) Die EFSa gelangte weiterhin zu dem Schluss, dass die passive Überwachung von Wildvögeln das wirksamste Mittel zur Früherkennung des Auftretens von HPAI-Viren in Wildvögeln darstellt, und empfiehlt, der Probenahme und Untersuchung von Wildvögeln besondere Aufmerksamkeit zu widmen und dadurch gewisse Bestimmungen zu Wildvögeln in den Leitlinien für die Durchführung von Programmen zur Überwachung von Wildvögeln auf Aviäre Influenza in Anhang II des Beschlusses 2010/367/EU zu verschärfen.

(16) Die EFSa verweist auch auf die Bewertung 8 durch das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC), aus der hervorgeht, dass bisher weltweit keine Infektionen mit dem derzeitigen HPAI-Virus des Subtyps H5N8 bei Menschen verzeichnet wurden und dass eine eingehendere Charakterisierung des Virus zeigt, dass es sich dabei nach wie vor um ein Vogelvirus handelt, das keine besondere Affinität gegenüber Menschen aufweist.

(17) Die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der in der Entscheidung 2005/734/EG festgelegten Maßnahmen gemachten Erfahrungen zeigen, dass die Flexibilität beibehalten werden sollte, um diese Maßnahmen an die Seuchenlage in dem jeweiligen Mitgliedstaat anpassen zu können.

(18) Um gezielt die am stärksten gefährdeten Vogelpopulationen zu erreichen und um die Wirksamkeit der in dem vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen sicherzustellen, sollten bestimmte vorbeugende Maßnahmen auf Geflügelhaltungsbetriebe ausgerichtet werden.

(19) Die in der Entscheidung 2005/734/EG festgelegten Maßnahmen sollten daher überprüft und angepasst werden, wobei die derzeitige Seuchenlage bei Geflügel und bei Wildvögeln in den Mitgliedstaaten, die am 20. Dezember 2016 von der EFSa veröffentlichte Stellungnahme zur Aviären Influenza und die Erfahrungen der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der in der genannten Entscheidung festgelegten Maßnahmen berücksichtigt werden sollten.

(20) Die mit der Entscheidung 2005/734/EG festgelegten Maßnahmen wurden mehrfach abgeändert und verlängert und gelten bis zum 31. Dezember 2017. Im Interesse der Klarheit des Unionsrechts sollte die Entscheidung 2005/734/EG aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden.

(21) Die in der genannten Entscheidung festgelegten Maßnahmen sollten ggf. mit Blick auf das Endergebnis der wissenschaftlichen Stellungnahme der EFSa über Aviäre Influenza, die bis September 2017 abgeschlossen sein sollte, überarbeitet werden.

(22) Die mit diesem Beschluss festgelegten Maßnahmen sollten bis zum 30. Juni 2018 gelten.

(23) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Mit dem vorliegenden Beschluss werden Risiko mindernde Maßnahmen und Früherkennungssysteme in Bezug auf das von Wildvögeln ausgehende Risiko der Einschleppung der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) in Betriebe sowie Maßnahmen zur Sensibilisierung der Besitzer zu diesen Risiken und zu der Notwendigkeit, in ihren Betrieben Biosicherheitsmaßnahmen umzusetzen oder zu verstärken, festgelegt.

Artikel 2 Definitionen

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 2005/94/EG.

Artikel 3 Ermittlung von Hochrisikogebieten im Hinblick auf die Einschleppung von HPAI-Viren

Die Mitgliedstaaten ermitteln und überprüfen die Gebiete ihres Hoheitsgebiets, die im Hinblick auf die Einschleppung von HPAI-Viren in Betriebe einem besonders hohen Risiko ausgesetzt sind (im Folgenden "Hochrisikogebiete"), sowie den Zeitraum, in dem derartige Risiken bestehen, und berücksichtigen dabei

  1. die Seuchenlage in ihrem Hoheitsgebiet oder im Hoheitsgebiet benachbarter Mitgliedstaaten oder Drittländer, insbesondere in Bezug auf
    1. das Auftreten von HPAI-Viren in Wildvögeln oder in ihren Fäkalien;
    2. Ausbrüche von HPAI in Betrieben, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, und die wahrscheinlich auf das Auftreten der HPAI-Viren gemäß Ziffer i zurückzuführen sind;
    3. das vorherige Auftreten der HPAI-Viren gemäß den Ziffern i und ii sowie das Risiko eines erneuten Auftretens;
  2. die Risikofaktoren für die Einschleppung der HPAI-Viren in Betriebe, insbesondere in Bezug auf
    1. die Lage der Betriebe entlang der Flugrouten von Zugvögeln, insbesondere Vögeln aus Zentral- und Ostasien, den Gebieten am Kaspischen Meer und am Schwarzen Meer, dem Nahen Osten und Afrika;
    2. den Abstand zwischen dem Betrieb und Feuchtgebieten, Teichen, Sümpfen, Seen oder Flüssen, in denen sich Zugvögel, insbesondere solche der Ordnungen Anseriformes und Charadriiformes, sammeln können;
    3. die Lage der Betriebe in Gebieten mit hoher Dichte an Zugvögeln, insbesondere Wasservögeln;
    4. Geflügel in Freilandhaltung, bei dem der Kontakt zu Wildvögeln nicht ausreichend verhindert werden kann;
  3. zusätzliche Risikofaktoren für die Ausbreitung der HPAI-Viren innerhalb von und zwischen diesen Betrieben, insbesondere wenn:
    1. sich in der Nähe des Betriebs viele weitere Betriebe befinden;
    2. zahlreiche Verbringungen von Geflügel, Fahrzeugen und Personen innerhalb von und aus Betrieben sowie andere direkte und indirekte Kontakte zwischen Betrieben stattfinden;
  4. Risikobewertungen zur Relevanz der Übertragung der HPAI-Viren durch Wildvögel durch die Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) sowie durch nationale und internationale Risikobewertungsgremien;
  5. die Ergebnisse der Überwachungsprogramme gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2005/94/EG.

Artikel 4 Risiko mindernde Maßnahmen

(1) In Abhängigkeit von der jeweiligen Seuchenlage in ihrem Hoheitsgebiet ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete und praktikable Maßnahmen für einen angemessenen Zeitraum, um das Risiko der Übertragung der HPAI-Viren von Wildvögeln auf Geflügel in Hochrisikogebieten zu verringern.

(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen dienen insbesondere der Verhinderung des direkten oder indirekten Kontakts von Wildvögeln - insbesondere wild lebenden Wasserzugvögeln - mit Geflügel - insbesondere Enten und Gänsen.

(3) In den Hochrisikogebieten verbieten die Mitgliedstaaten

  1. die Freilandhaltung von Geflügel;
  2. die Verwendung von im Freien befindlichen Wasserbecken für Geflügel;
  3. die Versorgung von Geflügel mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu denen Wildvögel Zugang haben;
  4. die Lagerung von Geflügelfutter, das nicht vor Wildvögeln oder anderen Tieren geschützt ist.

(4) Im Rahmen von weiteren Risiko mindernden Maßnahmen verbieten die Mitgliedstaaten

  1. die Zusammenführung von Geflügel und anderen in Gefangenschaft lebenden Vögeln auf Märkten, Tierschauen, Ausstellungen und bei kulturellen Veranstaltungen;
  2. den Einsatz von Lockvögeln der Ordnungen Anseriformes und Charadriiformes.

(5) Die Mitgliedstaaten überprüfen regelmäßig die von ihnen gemäß den Absätzen 1 bis 4 ergriffenen Maßnahmen, um diese entsprechend der Seuchenlage, einschließlich der von Wildvögeln ausgehenden Risiken, anzupassen.

Artikel 5 Sensibilisierungs- und Biosicherheitsmaßnahmen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die erforderlichen Maßnahmen in Kraft sind, um die im Geflügelsektor tätigen Interessenträger zu den Risiken der HPAI zu sensibilisieren und ihnen über geeignete Kanäle die relevantesten Informationen über Biosicherheitsmaßnahmen und insbesondere über Maßnahmen, die in Hochrisikogebieten umgesetzt werden müssen, zu übermitteln.

Artikel 6 Abweichungen von den Risiko mindernden Maßnahmen gemäß Artikel 4

(1) Abweichend von Artikel 4 Absatz 3 und sofern Biosicherheitsmaßnahmen in Kraft sind, um dem Risiko einer Übertragung von HPAI-Viren vorzubeugen, können die Mitgliedstaaten Folgendes zulassen:

  1. Die Freilandhaltung von Geflügel, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
    1. Das Geflügel ist durch Netze, Dächer oder andere geeignete Mittel vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt, oder
    2. das Geflügel wird zumindest im Stall oder unter einem Unterstand, der das Landen von Wildvögeln ausreichend verhindert, mit Futter und Wasser versorgt, sodass Wildvögel nicht mit dem für das Geflügel bestimmten Futter und Wasser in Berührung kommen;
  2. die Verwendung von im Freien befindlichen Wasserbecken, wenn dies für bestimmte Geflügelarten aus Gründen des Tierschutzes erforderlich ist und die Becken ausreichend gegen wild lebende Wasservögel abgeschirmt sind;
  3. die Versorgung von Geflügel mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu denen wild lebende Wasservögel Zugang haben, sofern das Wasser so behandelt wurde, dass Viren der Aviären Influenza wirksam abgetötet wurden.

(2) Abweichend von Artikel 4 Absatz 4 und sofern Biosicherheitsmaßnahmen in Kraft sind, können die Mitgliedstaaten zur Vermeidung des Risikos der Übertragung der HPAI-Viren Folgendes zulassen:

  1. Die Zusammenführung von Geflügel und anderen in Gefangenschaft lebenden Vögeln auf Märkten, Tierschauen, Ausstellungen und bei kulturellen Veranstaltungen;
  2. die Verwendung von Lockvögeln
    1. im Rahmen eines Überwachungsprogramms zur Aviären Influenza gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2005/94/EG oder im Rahmen von Forschungsprojekten, ornithologischen Studien und anderen von der zuständigen Behörde genehmigten Aktivitäten oder
    2. in Übereinstimmung mit angemessenen Biosicherheitsmaßnahmen und Vorschriften, durch die die Übertragung des HPAI-Virus auf Geflügel verhindert werden soll.

Artikel 7 Früherkennungssysteme für Geflügelbestände

(1) Die Mitgliedstaaten führen Früherkennungssysteme ein oder verstärken diese, damit die Besitzer den zuständigen Behörden jegliche Anzeichen der Aviären Influenza in Geflügelbeständen, die in Betrieben in Hochrisikogebieten gehalten werden, rasch melden.

(2) Im Rahmen dieser Systeme gemäß Absatz 1 sind mindestens ein erheblicher Rückgang der Futter- und Wasseraufnahme und der Eierproduktion, die festgestellte Sterblichkeitsrate und alle klinischen Anzeichen oder Sektionsbefunde, die auf das Vorhandensein des HPAI-Virus hindeuten, zu berücksichtigen und dabei die Variation dieser Parameter bei verschiedenen Geflügel- und Produktionsarten zu beachten.

Artikel 8 Verstärkte Überwachung von Wildvögeln

(1) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass eine verstärkte passive Überwachung von Wildvogelpopulationen und eine weitere Beobachtung auf tote oder kranke Vögel gemäß den Leitlinien für die Durchführung von Programmen zur Überwachung von Wildvögeln auf Aviäre Influenza in Anhang II der Beschlusses 2010/367/EU durchgeführt werden und dass dabei insbesondere die in dem Beschluss festgelegte Liste der Wildvogelarten, die Probenahmen und Laboruntersuchungen zu unterziehen sind sowie das Wissen um andere wild lebende Vogelarten, die mit dem HPAI-Virus infiziert werden können, berücksichtigt werden.

(2) Die zuständige Behörde kann gezielte Probenahmen und Laboruntersuchung von Wildvögeln bei Arten und in Gebieten vornehmen, die bisher nicht von der HPAI betroffen waren.

Artikel 9 Einhaltungs- und Informationspflichten

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission laufend über die Maßnahmen, die sie zur Einhaltung des vorliegenden Beschlusses ergreifen, und teilen mit, wenn Abweichungen gemäß Artikel 6 gewährt werden.

Artikel 10 Aufhebung

Der Beschluss 2005/734/EG wird aufgehoben.(Hinweis d. Red.: Hier ist wohl die Entscheidung 2005/743/EG gemeint)

Artikel 11 Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt bis zum 30. Juni 2018.

Artikel 12 Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. Februar 2017

1) ABl. Nr. L 395 vom 30.12.1989 S. 13.

2) ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 29.

3) ABl. Nr. L 10 vom 14.01.2006 S. 16.

4) Scientific Opinion of the Panel on Animal Health and Welfare of the European Food Safety Authority on a request from the European Commission on Animal health and welfare aspects of avian influenza and the risk of its introduction into the EU poultry holdings (The EFSa Journal (2008) 715, S. 1-161).

5) Entscheidung 2005/734/EG der Kommission vom 19. Oktober 2005 mit Biosicherheitsmaßnahmen zur Verringerung des Risikos der Übertragung hoch pathogener aviärer Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 von Wildvögeln auf Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vogelarten und zur Früherkennung der Krankheit in besonders gefährdeten Gebieten (ABl. Nr. L 274 vom 20.10.2005 S. 105).

6) Beschluss 2010/367/EU der Kommission vom 25. Juni 2010 über die Durchführung der Programme zur Überwachung von Geflügel und Wildvögeln auf aviäre Influenza durch die Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 166 vom 01.07.2010 S. 22).

7) EFSa Journal 2017;15(1):4687, 32 S. doi:10.2903/j.efsa.2016.4687.

8) Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC), 2016, RAPID RISK ASSESSMENT: of highly pathogenic avian influenza A(H5N8) in Europe: http://ecdc.europa.eu/en/publications/Publications/risk-assessment-avian-influenza-H5N8-europe.pdf.


ENDE

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