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Regelwerk, EU 2017, Natur-/Tierschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2017/67 der Kommission vom 4. November 2016 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial durch Ergänzung der Liste der in jenem Anhang aufgeführten Tierseuchen und Zoonosen

(ABl. Nr. L 9 vom 13.01.2017 S. 2;
VO (EU) 2021/690 - ABl. L 153 vom 03.05.2021 S. 1aufgehoben)



aufgehoben (stillschweigend) gem. Art. 23 der VO (EU) 2021/690

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die besonderen Bedingungen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 sind für die Pest der kleinen Wiederkäuer, Schaf- und Ziegenpocken und Dermatitis nodularis erfüllt, die in der genannten Verordnung lediglich in Anhang I gelistet sind, d. h. als Tierseuchen, deren Bekämpfung gemäß Artikel 6 (Sofortmaßnahmen) der genannten Verordnung gefördert werden kann.

(2) Die Pest der kleinen Wiederkäuer ist eine hochansteckende Viruserkrankung bei Ziegen und Schafen, die in Ostafrika, auf der Arabischen Halbinsel, in den Ländern des Nahen Ostens und in Indien endemisch vorkommt. Sie ist in Afrika und Asien weitverbreitet, und seit 2014 werden Fälle aus der Türkei und Ländern Nordafrikas gemeldet.

(3) Die Pest der kleinen Wiederkäuer wird durch Direktkontakt übertragen, und die Einschleppung in seuchenfreie Gebiete erfolgt hauptsächlich durch die Verbringung infizierter Tiere. Ziegen gelten als anfälliger als Schafe; bei Letzteren kann die Infektion unbemerkt bleiben.

(4) Schaf- und Ziegenpocken sind ernste, hochansteckende Schaf- und Ziegenseuchen, die durch Capripoxviren hervorgerufen werden und die die Rentabilität der Schaf- und Ziegenhaltung stark beeinträchtigen und zu Störungen des Handels innerhalb der Union sowie der Ausfuhren in Drittländer führen.

(5) Schaf- und Ziegenpocken kommen in Ländern Nordafrikas, des Nahen Ostens und Asiens endemisch vor und werden immer wieder aus einem benachbarten Drittland nach Griechenland und Bulgarien eingeschleppt.

(6) Bei Dermatitis nodularis handelt es sich um eine hochansteckende Viruserkrankung bei Rindern, die durch Vektorinsekten übertragen werden kann; sie kann die Rentabilität der Rinderhaltung stark beeinträchtigen und zu Störungen im Handel innerhalb der Union sowie bei der Ausfuhr in Drittländer führen. Sie kommt in den meisten afrikanischen Ländern endemisch vor und breitete sich 2012 und 2013 in den Nahen Osten und die Türkei aus. Seit August 2015 gab es in Griechenland mehrere Ausbrüche der Krankheit, und im März 2016 breitete sie sich nach Bulgarien und anschließend in eine Reihe von Ländern des Westbalkans aus.

(7) Die Seuchenlage bei Schaf- und Ziegenpocken sowie Dermatitis nodularis verschärft sich rapide, und die Seuchen breiten sich auch in das Unionsgebiet aus, was zu erheblichen Beeinträchtigungen für Viehwirtschaft und Handel führt.

(8) Zudem hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) wissenschaftliche Gutachten in Bezug auf in der Union einzuführende Überwachungsmaßnahmen zur Früherkennung der Pest der kleinen Wiederkäuer 2, von Schaf- und Ziegenpocken 3 und von Dermatitis nodularis 4 erarbeitet, die die Kommission angefordert hatte, damit angemessen reagiert und die Ausbreitung der Seuchen verhindert werden kann und sie innerhalb kurzer Zeit getilgt werden können.

(9) Aus den genannten Gründen ist es notwendig, die Pest der kleinen Wiederkäuer, Schafpocken, Ziegenpocken und Dermatitis nodularis in die Liste der Tierseuchen und Zoonosen in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 aufzunehmen, damit geeignete jährliche oder mehrjährige Überwachungsprogramme zur Früherkennung der genannten Seuchen durchgeführt werden können. Mit Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Anhang II der genannten Verordnung aufgeführte Liste der Tierseuchen und Zoonosen zu ergänzen. Die Kommission kann die Liste in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 nur durch Änderung des genannten Anhangs ergänzen.

(10) Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

In Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 werden die folgenden Tierseuchen eingefügt:

"Pest der kleinen Wiederkäuer, Schaf- und Ziegenpocken und Dermatitis nodularis (ansteckende Hautentzündung mit Knötchenbildung)".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. November 2016

1) ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 1.

2) AHAW-Gremium der EFSa (Wissenschaftliches Gremium der EFSa für Tiergesundheit und Tierschutz), 2015. Scientific Opinion on peste des petits ruminants EFSa Journal 2015; 13 (1):3985.

3) AHAW-Gremium der EFSa (Wissenschaftliches Gremium der EFSa für Tiergesundheit und Tierschutz), 2014. Scientific Opinion on sheep and goat pox. EFSa Journal 2014;12(11):3885.

4) AHAW-Gremium der EFSa (Wissenschaftliches Gremium der EFSa für Tiergesundheit und Tierschutz), 2016. Urgent advice on lumpy skin disease. EFSa Journal 2016;14(8):4573.


ENDE

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