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Regelwerk, EU 2017, Betriebssicherheit - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1 der Kommission vom 3. Januar 2017 über Verfahren zur Kennzeichnung von Wasserfahrzeugen gemäß der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Sportboote und Wassermotorräder

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 1 vom 04.01.2017 S. 1)



s.a.:=> 10. ProdSV - Sportboote // Normenübersicht / Normen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG 1, insbesondere auf Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zur Gewährleistung einer besseren Durchführung des Codesystems zur Kennzeichnung von Wasserfahrzeugen nach der Richtlinie 2013/53/EU, zur Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und zur Erhöhung der Transparenz ist es notwendig, Mindestvorschriften für das Verfahren der Zuteilung und Verwaltung des eindeutigen Herstellercodes festzulegen.

(2) Dabei sollte zweckmäßigerweise festgelegt werden, dass es jedem Mitgliedstaat obliegt, für die Zuteilung des eindeutigen Herstellercodes eine nationale Behörde oder Stelle zu benennen, welche als wichtige Anlaufstelle für die Zuweisung und Verwaltung von Herstellercodes fungiert.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sportbooterichtlinie nach Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie 2013/53/EU

- hat folgende Verordnung erlassen:

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

Diese Verordnung enthält Vorschriften über die Kennzeichnung von Wasserfahrzeugen, insbesondere über die Zuweisung und Verwaltung der Herstellercodes.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. "nationale Stelle" eine von der nationalen Behörde jedes Mitgliedstaats für die Zuweisung des eindeutigen Herstellercodes benannte Stelle;
  2. "Land, in dem der Hersteller ansässig ist", bei juristischen Personen das Land, in dem der Hersteller seinen Sitz hat, und bei natürlichen Personen das Land, in dem der Hersteller einen ständigen Wohnsitz hat;
  3. "nationales Register" das Register, in dem der eindeutige Herstellercode der auf dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ansässigen Hersteller verzeichnet ist;
  4. "Drittlandsregister" das Register der Kooperationsplattform der Kommission, in dem der eindeutige Herstellercode der in Drittländern ansässigen Hersteller verzeichnet ist;
  5. "Mitgliedstaatenregister" die Zusammenführung der nationalen Register auf der Kooperationsplattform der Kommission;
  6. "Register der notifizierten Stellen" das Register der Kooperationsplattform der Kommission, in dem die Kennnummer für die Begutachtung nach Bauausführung verzeichnet ist.

Kapitel 2
Zusammensetzung der Identifizierungsnummer des Wasserfahrzeugs

Artikel 3 Wasserfahrzeug-Identifizierungsnummer

  1. Die Wasserfahrzeug-Identifizierungsnummer (WIN) besteht aus folgenden Elementen in folgender Reihenfolge:
    1. dem Ländercode des Herstellers, der anzeigt, wo der Hersteller ansässig ist;
    2. dem von der nationalen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zugeteilten eindeutigen Herstellercode, wobei die von der nationalen Behörde oder Stelle eines Mitgliedstaats als eindeutiger Herstellercode vergebene Zeichenkombination auch von der nationalen Behörde oder Stelle eines anderen Mitgliedstaats zugewiesen werden kann; in diesem Fall fungiert der Ländercode des Herstellers als unterscheidendes Element;
    3. einer vom Hersteller zur Identifizierung des Wasserfahrzeugs vergebenen eindeutigen Seriennummer, die vom jeweiligen Hersteller nur einmal verwendet wird, wobei dieselbe Zeichenkombination auch von einem anderen Hersteller verwendet werden kann; in diesem Fall fungiert die Kombination mit dem eindeutigen Herstellercode und dem Ländercode des Herstellers als unterscheidendes Element;
    4. dem Monat und Jahr der Produktion;
    5. dem Modelljahr; dieses entspricht dem Jahr, in dem das jeweilige Wasserfahrzeug in Verkehr gebracht werden soll.
  2. Die Zusammensetzung der WIN muss Anhang I Nummer 2.1 Absatz 2 der Richtlinie 2013/53/EU entsprechen.

Kapitel 3
Zuweisung und Verwaltung des eindeutigen Herstellercodes

Artikel 4 Zuweisung des eindeutigen Herstellercodes

  1. Der eindeutige Herstellercode wird von der nationalen Behörde oder Stelle des jeweiligen Mitgliedstaats auf Antrag des Herstellers oder seines Bevollmächtigten gemäß Artikel 6 oder Artikel 7 zugewiesen.
  2. Der eindeutige Code für einen Hersteller darf von der nationalen Behörde oder Stelle eines Mitgliedstaats nur einmal erzeugt und zugewiesen werden. Jedem Hersteller darf nur ein eindeutiger Code zugewiesen werden, der auf dem gesamten Markt der Union zu verwenden ist.

Artikel 5 Nationale Behörde für die Zuweisung des eindeutigen Herstellercodes

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