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Beschluss (GASP) 2016/2384 des Rates vom 22. Dezember 2016 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/1136
(ABl. Nr. L 352 vom 23.12.2016 S. 92)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) am 27. Dezember 2001 hat der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP 1 angenommen.
(2) Am 12. Juli 2016 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2016/1136 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP gelten 2, angenommen.
(3) Der Rat hat festgestellt, dass drei weitere Personen an terroristischen Handlungen im Sinne des Artikels 1 Absätze 2 und 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP beteiligt gewesen sind, dass eine zuständige Behörde im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 des genannten Gemeinsamen Standpunkts gegenüber diesen Personen einen Beschluss im Sinne desselben Artikels gefasst hat und dass diese Personen in die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP gelten, aufgenommen werden sollten.
(4) Die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die der Gemeinsame Standpunkt 2001/931/GASP gilt, sollte entsprechend geändert werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Anhang des Beschlusses (GASP) 2016/1136 wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2016.
2) Beschluss (GASP) 2016/1136 des Rates vom 12. Juli 2016 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung finden, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/2430 (ABl. Nr. L 188 vom 13.07.2016 S. 21).
Anhang |
Folgende Personen werden in die Liste von Personen in Abschnitt I (Personen) des Anhangs des Beschlusses (GASP) 2016/1136 aufgenommen:
- EL HAJJ, Hassan Hassan, geboren am 22. März 1988 in Zaghdraiya, Sidon (Libanon), kanadischer Staatsangehöriger. Reisepass Nr.: JX446643 (Kanada);
- MELIAD, Farah, (alias HUSSEIN HUSSEIN, alias JAY DEE), geboren am 5. November 1980 in Sydney (Australien), australischer Staatsangehöriger. Reisepass Nr.: M2719127 (Australien);
- Dalokay (alias Sinan), geboren am 13. Oktober 1976 in Pülümür (Türkei).
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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