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Regelwerk, EU 2016, Allgemeines - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2016/2373 des Rates vom 22. Dezember 2016 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1127

(ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 S. 20)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 12. Juli 2016 die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1127 2 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 angenommen, mit der eine aktualisierte Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 Anwendung findet, festgelegt wurde.

(2) Der Rat hat festgestellt, dass drei weitere Personen an terroristischen Handlungen im Sinne des Artikels 1 Absätze 2 und 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates 3 beteiligt gewesen sind, dass eine zuständige Behörde im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 des genannten Gemeinsamen Standpunkts gegenüber diesen Personen einen Beschluss im Sinne desselben Artikels gefasst hat und dass die spezifischen restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 auf sie angewandt werden sollten.

(3) Die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 Anwendung findet, sollte entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1127 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2016

1) ABl. Nr. L 344 vom 28.12.2001 S. 70.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2016/1127 des Rates vom 12. Juli 2016 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2425 (ABl. Nr. L 188 vom 13.07.2016 S. 1).

3) Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. Nr. L 344 vom 28.12.2001 S. 93).

.

Anhang

Folgende Personen werden in die Liste von Personen in Abschnitt I (Personen) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1127 aufgenommen:

- EL HAJJ, Hassan Hassan, geboren am 22. März 1988 in Zaghdraiya, Sidon (Libanon), kanadischer Staatsangehöriger. Reisepass Nr.: JX446643 (Kanada);

- MELIAD, Farah, (alias HUSSEIN HUSSEIN, alias JAY DEE), geboren am 5. November 1980 in Sydney (Australien), australischer Staatsangehöriger. Reisepass Nr.: M2719127 (Australien);

- Dalokay (alias Sinan), geboren am 13. Oktober 1976 in Pülümür (Türkei).

ENDE

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