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Regelwerk, EU 2016, Anlagentechnik/Betriebssicherheit - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2016/2345 der Kommission vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 262/2009 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1079/2012 in Bezug auf ICAO-Bestimmungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 348 vom 21.12.2016 S. 11)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 5,

nach Anhörung des Ausschusses für den einheitlichen europäischen Luftraum,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 262/2009 der Kommission 2 nimmt Bezug auf verschiedene Bestimmungen in Band III und Band IV von Anhang 10 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (im Folgenden "Abkommen von Chicago"), insbesondere auf Band III, Erste Ausgabe mit Änderung Nr. 79, und Band IV, Dritte Ausgabe mit Änderung Nr. 77. Seit der Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 262/2009 hat die ICAO eine Reihe von Bestimmungen des Anhangs 10 des Abkommens von Chicago geändert, zuletzt in Band III, Zweite Ausgabe mit Änderung Nr. 90, und in Band IV, Fuenfte Ausgabe mit Änderung Nr. 89. Die in der Verordnung (EG) Nr. 262/2009 enthaltenen Verweise auf Anhang 10 des Abkommens von Chicago sollten daher aktualisiert werden, damit die Mitgliedstaaten ihre internationalen rechtlichen Verpflichtungen erfüllen können und Kohärenz mit dem internationalen Rechtsrahmen der ICAO gewährleistet ist.

(2) Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1079/2012 der Kommission 3 nimmt Bezug auf verschiedene Bestimmungen in Band III des Anhangs 10 des Abkommens von Chicago, insbesondere auf Band III, Zweite Ausgabe mit Änderung Nr. 85. Seit der Verabschiedung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1079/2012 hat die ICAO eine Reihe von Bestimmungen des Anhangs 10 des Abkommens von Chicago geändert, zuletzt mit Änderung Nr. 90 in Band III, Zweite Ausgabe. Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1079/2012 bezieht sich auch auf Bestimmungen in ICAO PANS-ATM (Dok. 4444), insbesondere auf die 15. Ausgabe von 2007 mit Änderung Nr. 2. Seit der Verabschiedung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1079/2012 hat die ICAO eine Reihe von Bestimmungen in Dok. 4444 geändert, zuletzt mit Änderung Nr. 6. Die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1079/2012 enthaltenen Verweise auf Anhang 10 des Abkommens von Chicago sowie auf das Dok. 4444 sollten daher aktualisiert werden, damit die Mitgliedstaaten ihre internationalen rechtlichen Verpflichtungen erfüllen können und Kohärenz mit dem internationalen Rechtsrahmen der ICAO gewährleistet ist.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 262/2009 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1079/2012 sollten daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 262/2009 erhält folgende Fassung:

"In Artikel 3 Absatz 1 und Anhang III Ziffer 2 genannte Vorschriften der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO)

  1. Kapitel 3
    - "Surveillance radar systems", Abschnitt 3.1.2.5.2.1.2 "IC: Interrogator code" von ICAO Anhang 10 - "Aeronautical Telcommunications" - Band IV "Surveillance Radar and Collision Avoidance Systems" (Fuenfte Ausgabe - Juli 2014 mit Änderung 89).
  2. Kapitel 5
    - "SSR Mode S Air-Ground Data Link", Abschnitt 5.2.9 "The data link capability report format" von ICAO Anhang 10 - "Aeronautical Telcommunications", Band III "Communication Systems" (Zweite Ausgabe - Juli 2007 mit Änderung 90)."

Artikel 2

Anhang II der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1079/2012 erhält folgende Fassung:

" ICAO-Bestimmungen, auf die in den Artikeln 4 und 8 Bezug genommen wird

  1. Kapitel 2 "Aeronautical Mobile Service", Abschnitt 2.1 "Airground VHF communication system characteristics" und Abschnitt 2.2 "System characteristics of the ground installation" von Anhang 10 des Abkommens von Chicago, Band III, Teil 2 (Zweite Ausgabe - Juli 2007 mit Änderung Nr. 90).
  2. Kapitel 2 "Aeronautical Mobile Service", Abschnitt 2.1 "Airground VHF communication system characteristics", Abschnitt 2.3.1 , Transmitting function" und Abschnitt 2.3.2 "Receiving function", ausgenommen Unterabschnitt 2.3.2.8 "VDL - Interference Immunity Performance", von Anhang 10 des Abkommens von Chicago, Band III, Teil 2 (Zweite Ausgabe - Juli 2007 mit Änderung Nr. 90).
  3. Abschnitt 12.3.1.5 "8.33 kHz channel spacing" von ICAO PANS-ATM Dok. 4444 (15. Ausgabe - 2007 mit Änderung Nr. 6)."

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 2016

1) ABl. Nr. L 96 vom 31.03.2004 S. 26.

2) Verordnung (EG) Nr. 262/2009 der Kommission zur Festlegung der Anforderungen für die koordinierte Zuweisung und Nutzung von Modus-S-Abfragecodes im einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. Nr. L 84 vom 31.03.2009 S. 20).

3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1079/2012

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