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Regelwerk, EU 2016, Abfall - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2321 der Kommission vom 19. Dezember 2016 über das Muster der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recycling von Schiffen ausgestellten Recyclingfähigkeitsbescheinigung

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 345 vom 20.12.2016 S. 112)



Die Europäische Kommission -  

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 enthält Vorschriften für Schiffseigner, Verwaltungen und anerkannte Organisationen in Bezug auf die Ausstellung von Recyclingfähigkeitsbescheinigungen, deren Bestätigung durch einen Sichtvermerk sowie ihre Mitführung an Bord.

(2) Gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 müssen zu recycelnde Schiffe ein Recyclingfähigkeitsbescheinigung mitführen.

(3) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 ist vor dem Recycling eines Schiffs für das jeweilige Schiff ein Schiffsrecyclingplan aufzustellen. In dem Schiffsrecyclingplan müssen alle schiffsrelevanten Erwägungen behandelt werden, die nicht im Schiffsrecyclingplan der Abwrackeinrichtung erfasst sind oder die besondere Verfahren erfordern.

(4) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 müssen Schiffe Besichtigungen durch Bedienstete der Verwaltungen oder der von diesen ermächtigten anerkannten Organisationen unterzogen werden. Diese Besichtigungen dienen der Bestätigung, dass die Gefahrstoffinventare den Anforderungen der Verordnung entsprechen.

(5) Gemäß Artikel 9 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 stellt die Verwaltung oder eine von ihr ermächtigte anerkannte Organisation nach erfolgreichem Abschluss der Schlussbesichtigung eine Recyclingfähigkeitsbescheinigung aus. Diese Bescheinigung muss um das Gefahrstoffinventar und den Schiffsrecyclingplan ergänzt werden. Das Muster der Recyclingfähigkeitsbescheinigung muss mit Anhang 4 des am 15. Mai 2009 in Hongkong angenommenen internationalen Übereinkommens über das sichere und umweltverträgliche Recycling von Schiffen (im Folgenden das "Hongkonger Übereinkommen") im Einklang stehen.

(6) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 eingesetzten Ausschusses für die Verordnung über das Recycling von Schiffen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die gemäß Artikel 9 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 ausgestellten und gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung mit Sichtvermerk versehenen Recyclingfähigkeitsbescheinigungen entsprechen dem im Anhang dieses Beschlusses festgelegten Muster.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 19. Dezember 2016

1) ABl. Nr. L 330 vom 10.12.2013 S. 1.

.

Anhang



ENDE

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