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Regelwerk, EU 2016, Energienutzung - EU Bund

Verordnung (EU) 2016/2281 der Kommission vom 30. November 2016 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Hinblick auf Luftheizungsprodukte, Kühlungsprodukte, Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur und Gebläsekonvektoren

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2016 S. 1;
VO (EU) 2016/2282 - ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2016 S. 51 Inkrafttreten)



Normenübersicht / Normen

Hinweis: Regelungen zur Umsetzung der RL 2009/125/EG "Ökodesign-Richtlinie"

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

nach Anhörung des Ökodesign-Konsultationsforums,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 2009/125/EG sollte die Kommission Ökodesign-Anforderungen an energieverbrauchsrelevante Produkte festlegen, die ein erhebliches Verkaufs- und Handelsvolumen aufweisen, erhebliche Umweltauswirkungen haben und durch Verbesserungen ihrer Konstruktion ein erhebliches Potenzial für eine Verringerung dieser Auswirkungen bieten, ohne dass dies mit übermäßig hohen Kosten verbunden ist.

(2) Gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/125/EG sollte die Kommission gegebenenfalls Durchführungsmaßnahmen für Produkte erlassen, die ein hohes Potenzial für eine kostengünstige Senkung von Treibhausgasemissionen aufweisen, wie beispielsweise Luftheizungsprodukte und Kühlungsprodukte. Diese Durchführungsmaßnahmen sollten nach dem Verfahren des Artikels 19 Absatz 3 der Richtlinie 2009/125/EG und unter Einhaltung der in Artikel 15 Absatz 2 derselben Richtlinie festgelegten Kriterien erlassen werden. Die Kommission sollte das Ökodesign-Konsultationsforum in Bezug auf die zu erlassenden Maßnahmen anhören.

(3) Die Kommission hat mehrere Vorstudien zu den technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Merkmalen der in der EU gewöhnlich verwendeten Luftheizungs- und Kühlungsprodukte und Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur durchgeführt. Die Studien wurden zusammen mit Interessengruppen aus EU- und Nicht-EU-Staaten durchgeführt, und die Ergebnisse wurden veröffentlicht.

(4) Als für diese Verordnung bedeutsame Merkmale von Luftheizungsprodukten, Kühlungsprodukten und Prozesskühlern mit hoher Betriebstemperatur wurden der Energieverbrauch und die Stickoxidemissionen bei der Nutzung ermittelt. Zudem wurden die direkten Emissionen im Zusammenhang mit Kältemitteln und die Geräuschemissionen als weitere relevante Faktoren bestimmt.

(5) Die Vorstudien ergaben, dass Anforderungen an andere Ökodesign-Parameter, die in Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG genannt werden, bei Luftheizungsprodukten, Kühlungsprodukten und Prozesskühlern mit hoher Betriebstemperatur nicht erforderlich sind.

(6) Diese Verordnung sollte Luftheizungsprodukte, Kühlungsprodukte und Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur, die für den Betrieb mit gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen oder Strom ausgelegt sind, sowie Gebläsekonvektoren umfassen.

(7) Die vorliegende Verordnung enthält keine spezifischen Vorschriften für Kältemittel, da diese in der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 behandelt werden.

(8) Bei Luftheizungsprodukten, Kühlungsprodukten, Prozesskühlern mit hoher Betriebstemperatur und Gebläsekonvektoren sind auch die Geräuschemissionen relevant. Allerdings hat die Installationsumgebung Einfluss auf die maximal akzeptablen Geräuschemissionen von Luftheizungsprodukten, Kühlungsprodukten und Prozesskühlern mit hoher Betriebstemperatur. Zudem lassen sich die Auswirkungen der Geräuschemissionen durch nachgeschaltete Maßnahmen mindern. Daher enthält die Verordnung keine Mindestanforderungen hinsichtlich der maximal akzeptablen Geräuschemissionen. Stattdessen werden Anforderungen an die zum Schallleistungspegel vorzulegenden Informationen festgelegt.

(9) Der jährliche Energieverbrauch von Luftheizungsprodukten, Kühlungsprodukten und Prozesskühlern mit hoher Betriebstemperatur betrug Schätzungen zufolge im Jahr 2010 in der EU insgesamt rund 2.477 PJ (59 Mio. t RÖE), was einem Kohlendioxid-Ausstoß von 107 Mio. t entspricht. Soweit keine gezielten Maßnahmen ergriffen werden, wird der jährliche Energieverbrauch von Luftheizungsprodukten, Kühlungsprodukten und Prozesskühlern mit hoher Betriebstemperatur bis 2030 voraussichtlich auf 2.534 PJ (60 Mio. t RÖE) pro Jahr steigen.

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(Stand: 11.03.2019)

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