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Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2279 der Kommission vom 15. Dezember 2016 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2122 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in bestimmten Mitgliedstaaten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 8835)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 342 vom 16.12.2016 S. 71)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2122 der Kommission 3 wurde erlassen, nachdem Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Betrieben in Dänemark, Deutschland, Ungarn, den Niederlanden, Österreich und Schweden (im Folgenden "betroffene Mitgliedstaaten") festgestellt sowie Schutz- und Überwachungszonen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates 4 von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten abgegrenzt wurden.
(2) Laut Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2122 müssen die von den betroffenen Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses als Schutz- bzw. Überwachungszonen aufgeführten Gebiete umfassen.
(3) Nach weiteren Ausbrüchen der Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Deutschland, Ungarn und den Niederlanden sowie Ausbrüchen dieser Seuche in Frankreich und Polen wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2122 mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2219 der Kommission 5 geändert, um die Liste der Gebiete im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2122 an die neue epidemiologische Situation in der Union und die Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen durch die zuständigen Behörden jener Mitgliedstaaten im Einklang mit der Richtlinie 2005/94/EG anzupassen.
(4) Nach der Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2122 durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2219 hat Deutschland der Kommission einen Ausbruch der Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in einem Betrieb mit in Gefangenschaft lebenden Vögeln außerhalb der derzeit im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2122 aufgeführten Gebiete, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, gemeldet und die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen ergriffen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um diesen Ausbruch herum.
(5) Darüber hinaus hat Frankreich nach der Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2122 durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2219 weitere Ausbrüche der Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Betrieben außerhalb der derzeit im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2122 aufgeführten Gebiete, in denen Geflügel gehalten wird, gemeldet und die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen ergriffen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um diese Ausbrüche herum.
(6) Außerdem hat auch Ungarn nach der Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2122 durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2219 weitere Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 auf seinem Hoheitsgebiet gemeldet. In Anbetracht der weiteren Entwicklung der epidemiologischen Situation in Ungarn ist es notwendig, die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG derzeit als Schutz- und Überwachungszonen abgegrenzten Gebiete in dem Mitgliedstaat auszuweiten.
(7) In allen Fällen hat die Kommission die von Deutschland, Frankreich und Ungarn gemäß der Richtlinie 2005/94/EG ergriffenen Maßnahmen geprüft und sich davon überzeugt, dass die Grenzen der von den zuständigen Behörden jener Mitgliedstaaten festgelegten Schutz- und Überwachungszonen ausreichend weit von allen Betrieben entfernt verlaufen, in denen ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 bestätigt wurde.
(Stand: 11.03.2019)
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