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Regelwerk, EU 2016, Steuern / Energienutzung - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2266 des Rates vom 6. Dezember 2016 zur Ermächtigung der Niederlande, einen ermäßigten Steuersatz auf Strom anzuwenden, der an Ladestationen für Elektrofahrzeuge geliefert wird

(ABl. Nr. L 342 vom 16.12.2016 S. 30aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 3

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom 1, insbesondere auf Artikel 19,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 29. März 2016 ersuchten die Niederlande um die Ermächtigung, gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2003/96/EG auf Strom zum Aufladen von Elektrofahrzeugen einen ermäßigten Satz der Stromsteuer anzuwenden. Auf Nachfrage der Kommission übermittelten die Niederlande am 6. April, 20. Juni und 18. August 2016 zusätzliche Informationen.

(2) Mit dem ermäßigten Steuersatz soll die Nutzung von Elektrofahrzeugen durch Senkung der Kosten für den Strom zum Betreiben dieser Fahrzeuge gefördert werden.

(3) Die Nutzung von Elektrofahrzeugen vermeidet die Emission von Luftschadstoffen, die bei der Verbrennung von Benzin und Diesel oder anderen fossilen Kraftstoffen entstehen, und trägt deshalb zur Verbesserung der Luftqualität in Städten bei. Die Nutzung von Elektrofahrzeugen kann zudem zur Verringerung der CO2-Emissionen beitragen, sofern der verbrauchte Strom aus erneuerbaren Energiequellen stammt. Daher dürfte die Maßnahme zur Verwirklichung der umwelt-, gesundheits- und klimapolitischen Ziele der Union beitragen.

(4) Laut dem ausdrücklichen Antrag der Niederlande soll der ermäßigte Steuersatz auf Strom zum Aufladen von betrieblich und privat genutzten Elektrofahrzeugen erhoben werden; auch der Öffentlichkeit nicht zugängliche Ladestationen sollen erfasst sein.

(5) Die Niederlande haben den ermäßigten Steuersatz nur für Ladestationen beantragt, an denen Elektrofahrzeuge direkt aufgeladen werden; ausgeschlossen sind Ladestationen, an denen der Austausch von Batterien erfolgt.

(6) Ein ermäßigter Steuersatz auf Strom zum Aufladen von Elektrofahrzeugen an Ladestationen wird die Wirtschaftlichkeit öffentlich zugänglicher Ladestationen in den Niederlanden verbessern, was die Nutzung von Elektrofahrzeugen attraktiver machen und zu einer besseren Luftqualität führen sollte.

(7) In Anbetracht der geringen Zahl an Elektrofahrzeugen und des Umstands, dass der Steuerbetrag auf Strom zum Aufladen von Elektrofahrzeugen an Ladestationen über dem Mindeststeuerbetrag für betriebliche Verwendungen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2003/96/EG liegen wird, dürfte die Maßnahme für die Dauer ihrer Geltung nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen und somit das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts nicht beeinträchtigen.

(8) Der Steuerbetrag auf Strom zum Aufladen von nicht betrieblich genutzten Elektrofahrzeugen an Ladestationen wird über dem Mindeststeuerbetrag für nicht betriebliche Verwendungen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2003/96/EG liegen.

(9) Gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG muss jede nach Artikel 19 Absatz 1 dieser Richtlinie gewährte Ermächtigung zeitlich strikt begrenzt sein. Die Niederlande haben beantragt, diese Ermächtigung für vier Jahre zu gewähren, damit ihre Geltungsdauer lang genug ist, um Wirtschaftsteilnehmer nicht von den erforderlichen Investitionen abzuhalten.

(10) Dieser Beschluss gilt unbeschadet der Anwendung der Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Niederlande werden ermächtigt, auf Strom, der an Ladestationen geliefert wird, an denen Elektrofahrzeuge direkt aufgeladen werden, unter Ausschluss von Ladestationen, für den Austausch von Batterien für Elektrofahrzeuge, einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden, sofern die in Artikel 10 der Richtlinie 2003/96/EG genannten Mindeststeuerbeträge eingehalten werden.

Artikel 2

Für den Zweck dieses Beschlusses gilt die in Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 festgelegte Definition des Begriffs "Elektrofahrzeug".

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2020.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 2016.

1) ABl. Nr. L 283 vom 31.10.2003 S. 51.

2) Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (ABl. Nr. L 307 vom 28.10.2014 S. 1).

ENDE

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