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Richtlinie (EU) 2016/2258 des Rates vom 6. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des Zugangs von Steuerbehörden zu Informationen zur Bekämpfung der Geldwäsche
(ABl. Nr. L 342 vom 16.12.2016 S. 1)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 113 und 115,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 2014/107/EU 3 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU 4 gilt ab dem 1. Januar 2016 für 27 Mitgliedstaaten und ab dem 1. Januar 2017 auch für Österreich. Mit der genannten Richtlinie wird der globale Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen in der Union umgesetzt, wodurch gewährleistet wird, dass Informationen über Inhaber von Finanzkonten dem Mitgliedstaat mitgeteilt werden, in dem der Kontoinhaber seinen Wohnsitz hat.
(2) Die Richtlinie 2011/16/EU schreibt vor, dass - sofern der Kontoinhaber eine zwischengeschaltete Struktur ist -, Finanzinstitute diese Struktur prüfen und deren wirtschaftliche Eigentümer ermitteln und melden. Dieser für die Anwendung der Richtlinie wichtige Aspekt baut auf den Informationen aus der Geldwäschebekämpfung auf, die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 zum Zwecke der Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer gewonnen wurden.
(3) Um die Einhaltung der Sorgfaltspflichten gemäß der Richtlinie 2011/16/EU durch die Finanzinstitute wirksam überwachen zu können, benötigen die Steuerbehörden Zugang zu den im Rahmen der Geldwäschebekämpfung gewonnenen Informationen. Ohne einen solchen Zugang wäre es diesen Behörden nicht möglich, zu überwachen, zu prüfen und zu bestätigen, dass die Finanzinstitute die Richtlinie 2011/16/EU ordnungsgemäß anwenden, indem sie die wirtschaftlichen Eigentümer zwischengeschalteter Strukturen korrekt ermitteln und melden.
(4) Die Richtlinie 2011/16/EU umfasst andere Arten des Austauschs von Informationen sowie andere Formen der Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen der Mitgliedstaaten. Durch den Zugang zu Informationen aus der Geldwäschebekämpfung, die von Stellen gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 aufbewahrt werden, im Rahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung würde sichergestellt werden, dass die Steuerbehörden besser gerüstet sind, um ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2011/16/EU zu erfüllen und um Steuerhinterziehung und Steuerbetrug wirksamer zu bekämpfen.
(5) Es ist daher notwendig, dass Steuerbehörden Zugang zu Informationen, Verfahren, Unterlagen und Mechanismen der Geldwäschebekämpfung gewährt wird, damit sie ihren Pflichten zur Überwachung der korrekten Anwendung der Richtlinie 2011/16/EU nachkommen können und damit das Funktionieren aller in jener Richtlinie vorgesehenen Formen der Zusammenarbeit zwischen Verwaltungsbehörden gewährleistet ist.
(6) Die vorliegende Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Wenn in dieser Richtlinie bestimmt, dass den Steuerbehörden der Zugang zu personenbezogenen Daten gesetzlich zu gewähren ist, erfordert das - unbeschadet der Verfassungsordnung des betreffenden Mitgliedstaats - nicht zwingend einen parlamentarischen Rechtsakt. Eine solche Vorschrift sollte jedoch klar und präzise sein, und ihre Anwendung sollte für diejenigen, die ihr unterliegen, im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte klar und vorhersehbar sein.
(7) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich eine effiziente Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und deren wirksame Überwachung unter Bedingungen, die mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar sind, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen der erforderlichen Einheitlichkeit und Wirksamkeit auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(8) Die Finanzinstitute haben bereits mit der Umsetzung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß der Richtlinie 2011/16/EU begonnen; der Informationsaustausch soll bis September 2017 anlaufen. Um zu gewährleisten, dass die wirksame Überwachung der Anwendung jener Richtlinie nicht verzögert wird, sollte die vorliegende Änderungsrichtlinie möglichst bald, spätestens jedoch bis zum 1. Januar 2018 in Kraft treten und umgesetzt werden.
(9) Die Richtlinie 2011/16
(Stand: 11.03.2019)
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